schriftliche Beantwortung bereits vorgelegt. Ich teile die darin getätigten Aussagen und verweise diesbezüglich auch auf sie.
Unabhängig davon möchte ich die an mich gerichteten Fragen wie folgt beantworten.
Zunächst zur Frage 1:
Es gibt juristisch unterschiedliche Parteienbegriffe. Das ist zwar für einen Laien nicht leicht zu verstehen (Abg. Eder: Alles schon „sehr kompliziert“!), aber es ist in der juristischen Praxis evident. Jeder Abgeordnete weiß das natürlich, weil er ja die entsprechenden Gesetze beschlossen hat, Herr Abgeordneter Eder.
Zunächst einmal gibt es die politische Partei. Deren Rechtsgrundlage ist das Parteiengesetz. Das sind juristische Personen, die durch Hinterlegung ihrer Satzungen beim Innenministerium den Status als politische Partei erlangen. Davon gibt es in Österreich eine ganze Reihe: Es sind derzeit insgesamt 778 politische Parteien in Österreich angemeldet.
In diesem Zusammenhang bin ich von der Innenministerin informiert worden, dass am 4. April die Hinterlegung von Statuten des Bündnisses Zukunft Österreich – die am 6. April im Amtsblatt der „Wiener Zeitung“ veröffentlicht wurden – stattgefunden hat. Damit ist das BZÖ eine politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes. – Also erstens die politische Partei.
Zweitens: die wahlwerbende Partei oder Wahlpartei. Die jeweilige Rechtsgrundlage ist die Wahlordnung der Länder beziehungsweise des Nationalrates. Diese wahlwerbende Partei hat eine grundsätzlich eigenständige rechtliche Existenz und auch eine beschränkte Rechtsgrundlage.
Bei der letzten Wahl haben neun wahlwerbende Parteien zum Nationalrat kandidiert: SPÖ, FPÖ, ÖVP, Grüne, KPÖ, LIF, Die Demokraten, Christliche Wählergemeinschaft und Sozialistische LinksPartei. Vier davon haben es auch in den Nationalrat geschafft.
Nach den politischen Parteien, den Wahlparteien nun – drittens – zu den parlamentarischen Klubs, also den Parlamentsparteien: Bei diesen handelt es sich um die Vereinigung der Abgeordneten einer oder mehrerer wahlwerbender Parteien, die sich auf Grund der Geschäftsordnung des betreffenden parlamentarischen Körpers konstituiert. Für uns ist § 7 des Geschäftsordnungsgesetzes maßgeblich. Parlamentarische Klubs sind juristische Personen des Privatrechts, die eine von den dahinter stehenden politischen Parteien oder Wahlparteien unabhängige Rechtspersönlichkeit aufweisen.
Von den vorhin genannten wahlwerbenden Parteien haben vier den Einzug in den Nationalrat geschafft. 79 Mandate entfielen auf die ÖVP, 69 auf die SPÖ, 18 auf die Freiheitlichen, 17 auf die Grünen. Und diese wahlwerbenden Parteien haben sich auch jeweils zu Klubs zusammengeschlossen. Daran hat sich seit dem Wahltag und seit der Konstituierung nichts geändert. Diese vier Klubs sind: der Parlamentsklub der Österreichischen Volkspartei als die stimmenstärkste Fraktion, die Sozialdemokratische Parlamentsfraktion, der freiheitliche Parlamentsklub und der Grüne Klub im Parlament.
Ich sage hier ausdrücklich dazu – und es ist, ehrlich gesagt, wichtig, dass wir dieses Selbstverständnis auch nach außen hin zum Ausdruck bringen –: Ich bin ein glühender Anhänger des freien Mandats, wie es in der Bundesverfassung garantiert ist! (Beifall bei der ÖVP und den Freiheitlichen. – Ironische Heiterkeit bei Abgeordneten der Grünen.)
Es ist zwar üblich, dass es eine Rechtsidentität zwischen der politischen Partei, der Wahlpartei und der Parlamentspartei gibt, aber dies ist nicht notwendigerweise der Fall. (Abg. Dr. Jarolim: Das ist ein umfallendes Mandat!) Das ist ein sehr, sehr wichtiger Punkt, denn sonst kämen wir sehr schnell zu einem gebundenen Mandat (Abg.