Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 106. Sitzung / Seite 22

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Für den in der Anfrage überdies erwähnten Österreichischen Verkehrssicherheitsrat gibt es, jedenfalls soweit ich das gesehen habe, keine gesetzliche Grundlage.

Wer die Vertreter nominiert, obliegt im Innenverhältnis der Entscheidung, die sozusa­gen zwischen den politischen Parteien, den Wahlparteien und den Parlamentsparteien auszumachen ist. In der Regel, und das ist die geltende Praxis – Herr Abgeordneter Wittmann, Sie wissen das, weil Sie das ja auch vielfach mitvertreten haben –, obliegt es der jeweiligen Partei beziehungsweise dem Klub, wobei eben in der Praxis die Klubs die Nominierungsrechte wahrnehmen.

In der Sache teile ich die Rechtsansicht, dass entsendungsberechtigt nur jene Parteien sind, die auf Grund einer Nationalratswahl im Nationalrat oder im Hauptausschuss aktuell vertreten sind, sofern den politischen Parteien solche Entsendungsrechte auf Grund der unterschiedlichen leges speciales, der unterschiedlichen Rechtsvorschriften zukommen.

Ich weise allerdings darauf hin, dass es sich bei der Bildung des Liberalen Forums – und das ist der wichtige Punkt! – im Jahre 1993 um eine völlige andere Situation ge­handelt hat. Das LIF hat sich auch als eine neue politische Partei konstituiert – so weit ist es identisch –, aber der Unterschied ist: Das LIF hat auch einen neuen Parlaments­klub gebildet, was heute und hier in Österreich, im gegenwärtigen Nationalrat nicht der Fall ist. (Abg. Dr. Jarolim: Das ist ja das Beschämende! Das ist ja das Problem!) Aus heutiger Sicht stellen sich also die Stärkeverhältnisse in diesen Gremien so dar, wie ich sie Ihnen geschildert habe. (Zwischenruf des Abg. Eder.)

Zur Frage 4:

Die von Ihnen skizzierte Rechtsauffassung wurde richtigerweise, wie Sie es in der Anfrage geschrieben haben, vom Bundeskanzleramt vertreten. (Abg. Dr. Jarolim: Das ist ja beschämend!) Diesbezüglich ist auch keine Änderung in der Rechtsauffassung im BKA eingetreten. (Abg. Eder: Das Volk wird an der Nase ...!)

Zur Frage 5:

Entsprechend der im Jahre 1993 vertretenen Rechtsansicht im BKA entsteht ein An­spruch nach dem Parteiengesetz sowie Publizistikförderungsgesetz nur für jene politi­schen Parteien, die bei der letzten Nationalratswahl erfolgreich kandidiert haben. Für das Bündnis gibt es daher weder eine Parteien- noch eine Akademieförderung.

Zur Frage 6:

Wenn nun beziehungsweise solange die FPÖ über mindestens fünf Abgeordnete ver­fügt, ergeben sich für 2005 folgende ungekürzte Förderbeiträge – ich runde jeweils –: Parteiengesetz: 1,6 Millionen €, Publizistikförderungsgesetz: 1,4 Millionen € für die Freiheitliche Akademie. Voraussetzung ist allerdings immer, dass es mindestens fünf Abgeordnete gibt – sonst fällt es bei der Akademie weg; bei der Parteienförderung, solange es jeweils einen Parteienvertreter gibt, der Abgeordneter zum Nationalrat ist, kommt es zu einer Reduktion der Förderung, weil dann der Grundbetrag nicht mehr zustünde.

Zu den Fragen 7 und 8:

Die von Ihnen aufgestellten Behauptungen, Herr Abgeordneter und Klubobmann Cap, sind durch nichts belegt, sie sind auch nicht Gegenstand der Vollziehung – sie sind im Einzelfall allenfalls von unabhängigen Gerichten im Straf- oder vielmehr Zivilverfahren zu klären –, und sie besitzen auch keinerlei Aktualität. Für die Bundesregierung, die ja international, wie Sie es richtig beschrieben haben – die Zeitungstitel haben Sie richtig erwähnt –, ausgezeichnete Arbeit leistet, besteht hier keinerlei Änderungsbedarf. (Bei­fall bei der ÖVP und den Freiheitlichen.)

 


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