erforderlich
sind, sodass insgesamt 2,63 Milliarden Euro für die Anschaffung des bloßen
Fluggerätes notwendig sind.
Hinsichtlich
der anfallenden Betriebskosten konnten lediglich für den Bereich der Flugstunden
entsprechende Informationen vorgelegt werden: Auf Grund der Erzeugerangaben
nahm das BMLV einen jährlichen Betriebsaufwand von 50 Mio Euro bzw.
rund 28.000 Euro je Flugstunde an. Wie der Rechnungshof feststellt, enthalten
diese Berechnungen des BMLV nur einen Teil der tatsächlichen Kosten. Unberücksichtigt
bleiben Personalkosten, Infrastruktur-Investitionen und Gemeinkosten. D.h. es
ist davon auszugehen, dass sich die tatsächlichen jährlichen Betriebskosten
zwischen 100 Mio und 150 Mio Euro bewegen. Daraus errechnet sich ein
Gesamtkostenvolumen für die Eurofighter-Beschaffung und den Betrieb dieser
18 Flugzeuge von mindestens 5,63 Milliarden Euro für die geplante
Einsatzzeit.
Das
Ziel einer Preisreduktion durch die Verringerung der Anzahl der Kampfflugzeuge
ist somit misslungen. Die vorgenommene Verringerung des Leistungsumfanges im
technischen Bereich hatte aber zur Folge, dass Faktoren, die dem Angebot zu
Grunde lagen, nicht in vollem Umfang genutzt werden können. Die Anzahl der
militärischen Anforderungen, wie etwa Ziele in der Nacht erkennen zu können
oder Selbstschutz-Systeme, jährliche Flugstunden, Pilotenausrüstungen und
Betriebsstandorte, wurde reduziert. Träger für Aufklärungseinrichtungen sowie
Zusatztanks waren im Gegensatz zur Angebotseinholung im Kaufvertrag nicht mehr
vorgesehen.
Im
Kaufvertrag ist nur die Type des zu kaufenden Flugzeuges angeführt, nicht
jedoch die Tranche. Ein Umstand, der dazu führt, dass ein Flugzeug gekauft
wurde, das es im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch gar nicht gab und es
auch heute nicht gibt.
Der
Rechnungshof führte diesbezüglich aus, dass er - nicht zuletzt angesichts der wesentlichen
Abänderungen im kommerziellen Bereich - die Vorgangsweise des BMLV als mit
hohem Risiko behaftet erachtet. Weiters hielt er fest, dass mit 18 Kampfflugzeugen
und 18 Piloten eine durchgehende Einsatzbereitschaft für die Luftraumüberwachung
nicht sichergestellt werden kann. Eine aktive Luftraumüberwachung von 24
Stunden über 365 Tage wäre nur bei 24 Kampfflugzeugen und 36 Piloten
möglich. Durch den im Vergleich zu den Angebotsunterlagen im Kaufvertrag
verringerten Leistungsumfang kann die Effizienz des Flugzeuges in Bezug auf
die strategischen Vorgaben des BMLV nicht in vollem Umfang genützt werden.
Gerade
durch die Stückzahlreduktion und durch die Kürzungen des ursprünglichen
Leistungsinhaltes wird aber auch die Vergabe dieses Auftrages wesentlich
beeinflusst. Dem Rechnungshof liegt ein Gutachten vor, wonach eine Beschaffung,
die nur durch Verzicht auf preisbindende Muss-Forderungen finanzierbar ist, nur
dann dem vergaberechtlichen Gleichheitsgrundsatz entspreche, wenn das
Vergabeverfahren widerrufen werde oder allen Beteiligten in den laufenden
Verhandlungen die Möglichkeit eingeräumt werde, zu den geänderten Bedingungen
anzubieten. Das ist nicht geschehen und es ergeben sich erhebliche Zweifel am
rechtmäßigen Zustandekommen dieser vergaberechtlichen Entscheidung.
Auch
andere Indizien belegen aufklärungswürdige Vorgänge beziehungsweise Verstöße
gegen das Vergaberecht während des Beschaffungsverfahrens:
Einsichtsbemerkung
Nach Abschluss der Arbeit der Bewertungskommission des BMLV wanderte der Vergabeakt auf dem vorgesehenen Dienstweg zu den direkten Vorgesetzten und wiederum deren Vorgesetzten. Als erster versah Divr. Wolfgang Spinka, Leiter der Gruppe Feldzeugwesen/Luftzeugwesen, den Akt mit einer Einsichtsbemerkung, in der er „zufolge der festgestellten annähernden Gleichwertigkeit der Angebote“ empfahl, „dem