Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 107. Sitzung / Seite 14

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erforderlich sind, sodass insgesamt 2,63 Milliarden Euro für die Anschaffung des bloßen Fluggerätes notwendig sind.

Hinsichtlich der anfallenden Betriebskosten konnten lediglich für den Bereich der Flug­stunden entsprechende Informationen vorgelegt werden: Auf Grund der Erzeuger­angaben nahm das BMLV einen jährlichen Betriebsaufwand von 50 Mio Euro bzw. rund 28.000 Euro je Flugstunde an. Wie der Rechnungshof feststellt, enthalten diese Berechnungen des BMLV nur einen Teil der tatsächlichen Kosten. Unberücksichtigt bleiben Personalkosten, Infrastruktur-Investitionen und Gemeinkosten. D.h. es ist davon auszugehen, dass sich die tatsächlichen jährlichen Betriebskosten zwischen 100 Mio und 150 Mio Euro bewegen. Daraus errechnet sich ein Gesamtkostenvolumen für die Eurofighter-Beschaffung und den Betrieb dieser 18 Flugzeuge von mindestens 5,63 Milliarden Euro für die geplante Einsatzzeit.

Das Ziel einer Preisreduktion durch die Verringerung der Anzahl der Kampfflugzeuge ist somit misslungen. Die vorgenommene Verringerung des Leistungsumfanges im technischen Bereich hatte aber zur Folge, dass Faktoren, die dem Angebot zu Grunde lagen, nicht in vollem Umfang genutzt werden können. Die Anzahl der militärischen Anforderungen, wie etwa Ziele in der Nacht erkennen zu können oder Selbstschutz-Systeme, jährliche Flugstunden, Pilotenausrüstungen und Betriebsstandorte, wurde reduziert. Träger für Aufklärungseinrichtungen sowie Zusatztanks waren im Gegensatz zur Angebotseinholung im Kaufvertrag nicht mehr vorgesehen.

Im Kaufvertrag ist nur die Type des zu kaufenden Flugzeuges angeführt, nicht jedoch die Tranche. Ein Umstand, der dazu führt, dass ein Flugzeug gekauft wurde, das es im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch gar nicht gab und es auch heute nicht gibt.

Der Rechnungshof führte diesbezüglich aus, dass er - nicht zuletzt angesichts der wesentlichen Abänderungen im kommerziellen Bereich - die Vorgangsweise des BMLV als mit hohem Risiko behaftet erachtet. Weiters hielt er fest, dass mit 18 Kampf­flugzeugen und 18 Piloten eine durchgehende Einsatzbereitschaft für die Luftraum­überwachung nicht sichergestellt werden kann. Eine aktive Luftraumüberwachung von 24 Stunden über 365 Tage wäre nur bei 24 Kampfflugzeugen und 36 Piloten möglich. Durch den im Vergleich zu den Angebotsunterlagen im Kaufvertrag verringerten Leis­tungsumfang kann die Effizienz des Flugzeuges in Bezug auf die strategischen Vorga­ben des BMLV nicht in vollem Umfang genützt werden.

Gerade durch die Stückzahlreduktion und durch die Kürzungen des ursprünglichen Leistungsinhaltes wird aber auch die Vergabe dieses Auftrages wesentlich beeinflusst. Dem Rechnungshof liegt ein Gutachten vor, wonach eine Beschaffung, die nur durch Verzicht auf preisbindende Muss-Forderungen finanzierbar ist, nur dann dem vergabe­rechtlichen Gleichheitsgrundsatz entspreche, wenn das Vergabeverfahren widerrufen werde oder allen Beteiligten in den laufenden Verhandlungen die Möglichkeit einge­räumt werde, zu den geänderten Bedingungen anzubieten. Das ist nicht geschehen und es ergeben sich erhebliche Zweifel am rechtmäßigen Zustandekommen dieser vergaberechtlichen Entscheidung.

Auch andere Indizien belegen aufklärungswürdige Vorgänge beziehungsweise Ver­stöße gegen das Vergaberecht während des Beschaffungsverfahrens:

Einsichtsbemerkung

Nach Abschluss der Arbeit der Bewertungskommission des BMLV wanderte der Ver­gabeakt auf dem vorgesehenen Dienstweg zu den direkten Vorgesetzten und wieder­um deren Vorgesetzten. Als erster versah Divr. Wolfgang Spinka, Leiter der Gruppe Feldzeugwesen/Luftzeugwesen, den Akt mit einer Einsichtsbemerkung, in der er „zufolge der festgestellten annähernden Gleichwertigkeit der Angebote“ empfahl, „dem


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