Finanzierung
der Beschaffung
Rechnungshofpräsident
Dr. Moser bemängelte die viel zu spät erfolgte Betragsbegrenzung durch den
Bundesminister für Finanzen für die geplante Beschaffung. Im Zeitpunkt des
Ministerratsbeschlusses am 2. Juli 2002 lag keinerlei Betragsbegrenzung für die
Kosten der Kampfflugzeuge vor. Erst mit Jänner 2003 wurde eine Betragsbegrenzung
von 2 Milliarden Euro eingezogen. Die Einhaltung dieser Begrenzung konnte
lediglich durch die Seperation von so genannten Nachbeschaffungskosten vorgegaukelt
werden, tatsächlich wurde diese Betragsbegrenzung um 630 Mio Euro (unberücksichtigt
bleiben bei dieser Zahl die laufenden Betriebskosten) überschritten.
Kaufmännische
Vertragsgestaltung
Hinsichtlich
der kaufmännischen Ausgestaltung des Kaufvertrages mit der Eurofighter
Jagdflugzeuge GmbH wurde dilletantisch – zum Nachteil der Republik –
vorgegangen. So beinhaltet die Finanzierungsstruktur die Verpflichtung des
BMLV, die Kaufpreisraten auch bei vertraglicher Schlecht- oder Nichterfüllung
durch die Firma Eurofighter zunächst zu bezahlen. Dem gegenüber steht eine
absolute Haftungshöchstgrenze der Firma Eurofighter für Schäden im Zusammenhang
mit fehlerhaften Vertragsleistungen von rund 296 Mio Euro. D.h. einer
Zahlungsverpflichtung von rund 2 Milliarden Euro steht eine maximale Haftung
des Leistungserbringers von weniger als 300 Mio Euro gegenüber.
Daraus resultiert ein Ungleichgewicht, das an einem synallagmatischen
Vertragsverhältnis zweifeln lässt.
Gegengeschäftsvertrag
Die
Anforderungen des BMWA betreffend das Pönale konnten im Gegengeschäftsvertrag
nicht umgesetzt werden. Die Höhe des Pönales wurde – entgegen dem in der
Angebotseinholung geforderten Pönale von 10 % des Differenzbetrages
zwischen der zu erfüllenden und der tatsächlich erfüllten Summe des
Gegengeschäftsvolumens – im Vertrag mit nur etwas mehr als 5 % festgelegt.
Diese Reduktion des Vertragspönales um die Hälfte des Ausgangswertes führte
letztlich dazu, dass sich die Eurofighter Jagdflugzeuge GmbH bzw. EADS leicht
von ihrer Verpflichtung zur Anbahnung von Gegengeschäften frei kaufen kann.
Eine Variante die im Hinblick auf die bisherigen, missglückten
Gegengeschäfts-Anrechnungen als sehr realistisch erscheint.
Typisch
für diese Bundesregierung erscheint der Umstand, dass selbst der Gegengeschäftsvertrag
unter zweimaliger Einbeziehungen einer Rechtsanwaltskanzlei mit Honorarkosten
in Höhe von insgesamt 60.000 Euro erstellt wurde, dies obwohl ein entsprechendes
Muster vorhanden war. Entgegen der ständigen Ansicht des Rechnungshofes wurde
die dafür zuständige Finanzprokuratur nicht mit der Vertragserrichtung befasst.
Vertragsausstieg
Der
Rechnungshof erhob, dass die Republik grundsätzlich jederzeit schriftlich vom
Vertrag zurücktreten kann, sofern der Firma Eurofighter sämtliche bis zu
diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen bezahlt und die durch den Rücktritt
entstandenen Kosten ersetzt werden. Ohne Verpflichtung zum Kostenersatz kann
die Republik hingegen nur bei Leistungsverweigerung und bei vertraglicher
Schlecht- oder Nichterfüllung durch die Firma Eurofighter vom Vertrag
zurücktreten. Durch den so genannten „Einredeverzicht“ wird das
Zurückbehaltungsrecht für die halbjährlichen Kaufpreisraten ausgeschlossen.
Bei vertraglicher Schlechterfüllung durch die Firma Eurofighter in Folge höherer
Gewalt ergab sich aus dem Vertragstext keine Möglichkeit ohne Verpflichtung zum
Kostenersatz vom Vertrag zurückzutreten, auch dies stellt eine extreme Benachteiligung
und eine Risikoumkehr zu Lasten der Republik dar.