Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 107. Sitzung / Seite 16

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Finanzierung der Beschaffung

Rechnungshofpräsident Dr. Moser bemängelte die viel zu spät erfolgte Betrags­begrenzung durch den Bundesminister für Finanzen für die geplante Beschaffung. Im Zeitpunkt des Ministerratsbeschlusses am 2. Juli 2002 lag keinerlei Betragsbegrenzung für die Kosten der Kampfflugzeuge vor. Erst mit Jänner 2003 wurde eine Betrags­begrenzung von 2 Milliarden Euro eingezogen. Die Einhaltung dieser Begrenzung konnte lediglich durch die Seperation von so genannten Nachbeschaffungskosten vor­gegaukelt werden, tatsächlich wurde diese Betragsbegrenzung um 630 Mio Euro (unberücksichtigt bleiben bei dieser Zahl die laufenden Betriebskosten) überschritten.

Kaufmännische Vertragsgestaltung

Hinsichtlich der kaufmännischen Ausgestaltung des Kaufvertrages mit der Eurofighter Jagdflugzeuge GmbH wurde dilletantisch – zum Nachteil der Republik – vorgegangen. So beinhaltet die Finanzierungsstruktur die Verpflichtung des BMLV, die Kaufpreisraten auch bei vertraglicher Schlecht- oder Nichterfüllung durch die Firma Eurofighter zu­nächst zu bezahlen. Dem gegenüber steht eine absolute Haftungshöchstgrenze der Firma Eurofighter für Schäden im Zusammenhang mit fehlerhaften Vertragsleistungen von rund 296 Mio Euro. D.h. einer Zahlungsverpflichtung von rund 2 Milliarden Euro steht eine maximale Haftung des Leistungserbringers von weniger als 300 Mio Euro gegenüber. Daraus resultiert ein Ungleichgewicht, das an einem synallagmatischen Vertragsverhältnis zweifeln lässt.

Gegengeschäftsvertrag

Die Anforderungen des BMWA betreffend das Pönale konnten im Gegengeschäfts­vertrag nicht umgesetzt werden. Die Höhe des Pönales wurde – entgegen dem in der Angebotseinholung geforderten Pönale von 10 % des Differenzbetrages zwischen der zu erfüllenden und der tatsächlich erfüllten Summe des Gegengeschäftsvolumens – im Vertrag mit nur etwas mehr als 5 % festgelegt. Diese Reduktion des Vertragspönales um die Hälfte des Ausgangswertes führte letztlich dazu, dass sich die Eurofighter Jagdflugzeuge GmbH bzw. EADS leicht von ihrer Verpflichtung zur Anbahnung von Gegengeschäften frei kaufen kann. Eine Variante die im Hinblick auf die bisherigen, missglückten Gegengeschäfts-Anrechnungen als sehr realistisch erscheint.

Typisch für diese Bundesregierung erscheint der Umstand, dass selbst der Gegen­geschäftsvertrag unter zweimaliger Einbeziehungen einer Rechtsanwaltskanzlei mit Honorarkosten in Höhe von insgesamt 60.000 Euro erstellt wurde, dies obwohl ein ent­sprechendes Muster vorhanden war. Entgegen der ständigen Ansicht des Rechnungs­hofes wurde die dafür zuständige Finanzprokuratur nicht mit der Vertragserrichtung befasst.

Vertragsausstieg

Der Rechnungshof erhob, dass die Republik grundsätzlich jederzeit schriftlich vom Ver­trag zurücktreten kann, sofern der Firma Eurofighter sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen bezahlt und die durch den Rücktritt entstandenen Kosten ersetzt werden. Ohne Verpflichtung zum Kostenersatz kann die Republik hingegen nur bei Leistungsverweigerung und bei vertraglicher Schlecht- oder Nichterfüllung durch die Firma Eurofighter vom Vertrag zurücktreten. Durch den so genannten „Einrede­verzicht“ wird das Zurückbehaltungsrecht für die halbjährlichen Kaufpreisraten ausge­schlossen. Bei vertraglicher Schlechterfüllung durch die Firma Eurofighter in Folge höherer Gewalt ergab sich aus dem Vertragstext keine Möglichkeit ohne Verpflichtung zum Kostenersatz vom Vertrag zurückzutreten, auch dies stellt eine extreme Benach­teiligung und eine Risikoumkehr zu Lasten der Republik dar.

 


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