Solidaritätsklausel: Die
Bestimmung über die Solidaritätsklausel, wonach die Mitgliedstaaten gemeinsam
im Geiste der Solidarität handeln, wenn ein Mitgliedstaat von einem
Terroranschlag oder einer Katastrophe natürlichen oder menschlichen Ursprungs
betroffen wird ist ein wichtiger Schritt, um die Handlungsfähigkeit der Union
bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus zu
stärken.
Volle Mitentscheidung des Europäischen Parlaments bei Europäischen
Gesetzen;
europäische
Bürgerinitiative;
rechtsverbindlicher
Grundrechtskatalog und Beitritt der EU zur Europäischen Menschenrechtskonvention;
verstärkte
Mitwirkung und Klagerecht der nationalen Parlamente insbesondere im Zusammenhang
mit dem Subsidiaritätsprinzip;
die
Rolle der Sozialpartner sowie der regionalen sowie kommunalen Selbstverwaltung
(Gemeinden) wird verankert;
die
österreichischen Wasserressourcen bleiben Rot-Weiß-Rot.
Der Vertrag
über eine Verfassung für Europa bringt somit zweifelsohne wesentliche
Fortschritte im Hinblick auf eine Demokratisierung sowie eine Stärkung der
Bürgernähe.
Manche Verfassungsexperten sind allerdings der Ansicht, dass mit diesem
Verfassungsvertrag eine Änderung der Grundprinzipien der österreichischen
Bundesverfassung im Vergleich mit der geltenden österreichischen und
europäischen Rechtslage verbunden wäre. Sie begründen diese Auffassung
insbesondere damit, dass der schon bisher geltende Anwendungsvorrang des
Europarechts nunmehr – im Rahmen der Zuständigkeiten der Union –
erstmals auch ausdrücklich in den Vertragstext aufgenommen wird. Daher sei
eine Volksabstimmung in Österreich erforderlich.
Demgegenüber wird aber von anderen
Verfassungsexperten insbesondere darauf hingewiesen, dass die Rechtslage in
diesem Punkt materiell nicht verändert wird und dass Art. I-5 erstmals
klar bestimmt, dass die Europäische Union die Identität der Mitgliedsstaaten
und deren politische und verfassungsrechtliche Grundstruktur uneingeschränkt
zu respektieren hat. Eine Gesamtänderung der österreichischen Bundesverfassung
liege daher nicht vor, eine Volksabstimmung sei weder erforderlich noch
vorgesehen.
Rechtswissenschaftlich diskutiert wird in diesem
Zusammenhang – in Österreich und beispielsweise auch in Deutschland und
Frankreich – die Frage eines „integrationsfesten Kerns“ der nationalen
Rechts- beziehungsweise Verfassungsordnungen. Dies würde die Grundprinzipien
der österreichischen Bundesverfassung jedenfalls unangetastet lassen.
Letztlich kann diese Frage rechtsverbindlich und
endgültig wohl nur durch den Verfassungsgerichtshof entschieden werden.
Hingewiesen wird auf die
ausführliche Darstellung der Frage einer Gesamtänderung in den Erläuternden
Bemerkungen zur Regierungsvorlage betreffend das sog. Ermächtigungs – BVG, 789
d.B., mit dem die verfassungsrechtliche Grundlage für die Ratifizierung des
Vertrages über eine Verfassung für Europa geschaffen wurde.
Österreich hat sich bereits im Vorfeld bilateral
und mehrfach im Europäischen Rat dafür eingesetzt, dass über die neue
EU-Verfassung eine europaweite Volksabstimmung durchgeführt wird, darüber
konnte aber kein Konsens erzielt werden.