Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 109. Sitzung / Seite 85

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Solidaritätsklausel: Die Bestimmung über die Solidaritätsklausel, wonach die Mitglied­staaten gemeinsam im Geiste der Solidarität handeln, wenn ein Mitgliedstaat von einem Terroranschlag oder einer Katastrophe natürlichen oder menschlichen Ur­sprungs betroffen wird ist ein wichtiger Schritt, um die Handlungsfähigkeit der Union bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus zu stärken.

Volle Mitentscheidung des Europäischen Parlaments bei Europäischen Gesetzen;

europäische Bürgerinitiative;

rechtsverbindlicher Grundrechtskatalog und Beitritt der EU zur Europäischen Men­schen­rechtskonvention;

verstärkte Mitwirkung und Klagerecht der nationalen Parlamente insbesondere im Zu­sam­menhang mit dem Subsidiaritätsprinzip;

die Rolle der Sozialpartner sowie der regionalen sowie kommunalen Selbstverwaltung (Gemeinden) wird verankert;

die österreichischen Wasserressourcen bleiben Rot-Weiß-Rot.

Der Vertrag über eine Verfassung für Europa bringt somit zweifelsohne wesentliche Fortschritte im Hinblick auf eine Demokratisierung sowie eine Stärkung der Bürger­nähe.

Manche Verfassungsexperten sind allerdings der Ansicht, dass mit diesem Verfas­sungsvertrag eine Änderung der Grundprinzipien der österreichischen Bundesver­fassung im Vergleich mit der geltenden österreichischen und europäischen Rechtslage verbunden wäre. Sie begründen diese Auffassung insbesondere damit, dass der schon bisher geltende Anwendungsvorrang des Europarechts nunmehr – im Rahmen der Zuständigkeiten der Union – erstmals auch ausdrücklich in den Vertragstext aufge­nommen wird. Daher sei eine Volksabstimmung in Österreich erforderlich.

Demgegenüber wird aber von anderen Verfassungsexperten insbesondere darauf hingewiesen, dass die Rechtslage in diesem Punkt materiell nicht verändert wird und dass Art. I-5 erstmals klar bestimmt, dass die Europäische Union die Identität der Mitgliedsstaaten und deren politische und verfassungsrechtliche Grundstruktur unein­geschränkt zu respektieren hat. Eine Gesamtänderung der österreichischen Bundes­verfassung liege daher nicht vor, eine Volksabstimmung sei weder erforderlich noch vorgesehen.

Rechtswissenschaftlich diskutiert wird in diesem Zusammenhang – in Österreich und beispielsweise auch in Deutschland und Frankreich – die Frage eines „integrations­festen Kerns“ der nationalen Rechts- beziehungsweise Verfassungsordnungen. Dies würde die Grundprinzipien der österreichischen Bundesverfassung jedenfalls unange­tastet lassen.

Letztlich kann diese Frage rechtsverbindlich und endgültig wohl nur durch den Verfas­sungsgerichtshof entschieden werden.

Hingewiesen wird auf die ausführliche Darstellung der Frage einer Gesamtänderung in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage betreffend das sog. Ermäch­tigungs – BVG, 789 d.B., mit dem die verfassungsrechtliche Grundlage für die Ratifizie­rung des Vertrages über eine Verfassung für Europa geschaffen wurde.

Österreich hat sich bereits im Vorfeld bilateral und mehrfach im Europäischen Rat dafür eingesetzt, dass über die neue EU-Verfassung eine europaweite Volksabstim­mung durchgeführt wird, darüber konnte aber kein Konsens erzielt werden.

 


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