schaft“
gerichtet war. Das trifft vor allem für die Wehrdienstverweigerer aus
religiösen Gründen, von denen viele zum Tode verurteilt wurden, nicht
unmittelbar zu. Eine Anwendung des Gesetzes ohne Berücksichtigung dieser
individualisierenden Klausel, wie sie bisher erfolgte, ist rechtsstaatlich
unbefriedigend. Die Befreiungsamnestie 1946 berücksichtigt zwar schematisch
alle Urteile der Militär- und SS-Gerichte, nicht aber der Sondergerichte und
der Zivilgerichte. Außerdem hat dieses Gesetz Gnadencharakter, was nicht einer
Rehabilitierung entspricht. Die Betroffenen verdienen nicht Gnade, sondern
Recht. Beide Gesetze sehen gerichtliche Überprüfungsverfahren in jedem
Einzelfall vor, damit nicht nur die gesetzlichen Voraussetzungen überprüft
werden, sondern auch das Zusammentreffen mit Allgemeindelikten abgeklärt wird,
bei deren Vorliegen eine Straffestsetzung in einem neuen ordentlichen Verfahren
einzuleiten ist. Das ist jedoch 60 Jahre nach Kriegsende praktisch
unmöglich.
Die Gesetzeslage
ist nicht in das Bewusstsein der Öffentlichkeit vorgedrungen. Allenfalls ist
ihre Wirkungslosigkeit bekannt. Dem Vernehmen nach ist eine bloße Wiederverlautbarung
des Aufhebungs- und Einstellungsgesetz 1945 und der Befreiungsamnestie 1946
und eine sogenannte „authentische Interpretation“ geplant . Dies ist jedoch
keineswegs geeignet, eine angemessene Rechtssituation herzustellen. Darum wird
der Ruf nach einer pauschalen Aufhebung ohne Einzelprüfung laut, so erst im
Jänner dieses Jahres durch den Herrn Bundespräsidenten Dr. Heinz Fischer.
Er fordert einen Akt der Gesetzgebung, durch den alle Urteile der
Wehrmachtsjustiz „mit einer unserem heutigen Kenntnisstand entsprechenden
Begründung“ aufgehoben werden. Aus diesen Gründen ist in Vollziehung der
Entschließung des Nationalrats vom 14. 7. 1999 ein umfassendes,
vereinfachendes neues Gesetzes über die Rehabilitierung von Opfern der
NS-Strafjustiz erforderlich, das unter Einbeziehung der Rechtslage nach den beiden
bestehenden Gesetzen alle auf bestimmten nationalsozialistischen Gesetzen beruhenden
Verurteilungen durch die NS-Strafjustiz generell aufhebt.
Der heute
83-jährige Wehrmachtsdeserteur Richard Wadani, der Sprecher des Personenkomitees
„Gerechtigkeit für die Opfer der NS-Militärjustiz“, kämpft seit Jahren verdienstvoll
um die Rehabilitierung und damit um die Würde der Opfer der NS-Militärjustiz
und deren Hinterbliebenen. In einem bezeichnenden Briefwechsel mit dem Bundesministerium
für Justiz (9. November 2003) schließt Wadani mit folgenden Worten:
„Lassen sie mich
zum Abschluss noch einmal auf die Befreiungsamnestie aus 1946 zurück kommen.
Ich bin kein Jurist. Wenn ich aber im Duden nachschlage, finde ich unter
Amnestie folgende Definition: „das Vergessen; die Vergebung; durch ein
besonderes Gesetz verfügter Straferlass oder verfügte Strafmilderung für eine
Gruppe bestimmter Fälle, bes. für politische Vergehen“. Es ist ganz bestimmt
nicht so, dass das BMJ uns etwas „zu vergessen oder zu vergeben“ hat. Ich habe
es als meine Pflicht gesehen, gegenüber diesem verbrecherischen Nazi-Regime den
Fahneneid zu brechen und auf Seiten der Alliierten für die Niederlage der
Wehrmacht, der Armee Adolf Hitlers, zu kämpfen. Das war meine persönliche Form
des Widerstandes gegen den Nationalsozialismus, ich habe meinen Teil für ein
freies unabhängiges Österreich damit geleistet. Sorgen Sie jetzt dafür, dass
uns endlich Gerechtigkeit widerfährt. Für einen Akt der Gerechtigkeit werden
wir auf jeden Fall weiter eintreten. Wir betrachten die Rehabilitierung gewiss
nicht als abgeschlossen.“
Die
unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
Anfrage:
1. 1995 haben Sie die Aussagen Dr. Jörg Haiders vor ehemaligen Waffen SS-Angehörigen als „ganz unerträglich“ bezeichnet, Haider war für Sie nichts anderes als ein "Wiederholungstäter". Im von Ihnen selbst ausgerufenen großen „Gedankenjahr 2005“