21. Sind auch
Sie bereit, dem Druck von Gegnern von zweisprachigen Ortstafeln auf diese Weise
nachzugeben?
22. Auf der
Ortstafel, die in Schwabegg/Žvabek aufgestellt wurde, ist der slowenische
Ortsname falsch geschrieben. Wer ist für die falsche Schreibweise
verantwortlich?
23. Werden Sie
dafür sorgen, dass die zuständigen Beamten ganze Wörter auf Slowenisch richtig
schreiben können?
24. Wie
beurteilen Sie die Äußerungen des Landeshauptmannes von Kärnten, der öffentlich
erklärt hat, er würde die Umsetzung des VfGH-Erkenntnisses in Kärnten nicht
zulassen und das Erkenntnis des VfGH sei „null und nichtig“?
25. Was werden
Sie als Bundeskanzler konkret unternehmen, um einen verfassungskonformen
Zustand herzustellen?
26. Entspricht
es ihrem Verständnis von Rechtsstaatlichkeit, den Bruch von verfassungsrechtlich
garantierten Minderheitenrechten solange in Kauf zu nehmen, bis Sie die
Zustimmung von offensichtlich minderheitenfeindlichen Kräften erhalten?
27. Sind Sie
auch in anderen Politikfeldern, bei denen es um Grund-, Menschen- und
Minderheitenrechte, somit um den verfassungsrechtlichen Schutz von potentiell
benachteiligten Personen und Gruppen in unserer Gemeinschaft geht, bereit, den
Bruch von Verfassungsrecht hinzunehmen und mit zu verantworten? Wenn ja, in
welchen Bereichen? Wenn nein, weshalb nehmen Sie ihre Verantwortung im Bereich
des Minderheitenschutzes nicht wahr?
28. Nach Ziffer 5 des Artikel 7 im Staatsvertrag von Wien ist die Tätigkeit von Organisationen, die darauf abzielen, der kroatischen oder slowenischen Bevölkerung ihre Eigenschaft und ihre Rechte als Minderheit zu nehmen, zu verbieten. Welche Schritte hat die Bundesregierung bisher gesetzt, um diese Staatsvertragsbestimmung umzusetzen?
29. Sind Sie im
Einklang mit diesen gesetzlichen Bestimmungen bereit, ein Verbot des Kärntner
Abwehrkämpferbundes prüfen zu lassen?
30. Das
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zum Anwendungsbereich des
Staatsvertrages von Wien 1955 hinsichtlich der zweisprachigen Topographie ist
wegen der identen Rechtsgrundlagen auch auf das Burgenland anzuwenden. Dessen
ungeachtet wurden bisher überhaupt keine Schritte zur Umsetzung gesetzt. Wann
ist damit zu rechnen, dass die Topographieverordnung für das Burgenland um jene
Orte ergänzt wird, die zwar die Kriterien des Verfassungsgerichtshofes erfüllen
(„ein Minderheitenprozentsatz von mehr als 10% auf Grund der Ergebnisse der
Volkszählungen über einen längeren Zeitraum betrachtet“), aber bisher nicht
berücksichtigt wurden?
31. Welche
konkreten Schritte haben Sie bisher unternommen, um das Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes im Burgenland umzusetzen?
32.
Artikel 7 des Staatsvertrages von Wien garantiert in den Verwaltungs- und
Gerichtsbezirken Kärntens, des Burgenlandes und der Steiermark mit
slowenischer, kroatischer oder gemischter Bevölkerung die Zweisprachigkeit von
Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur. Trotzdem wurden im
Burgenland, in Kärnten und in der Steiermark seit nunmehr 50 Jahren in
Verletzung des Staatsvertrages keine Wegweiser nach der Straßenverkehrsordnung
zweisprachig angebracht. Mit 45 Jahren Verspätung wurden im Jahr 2000
unter dem Druck der EU-Sanktionen lediglich die Ortstafeln an den
Ortseinfahrten zweisprachig gestaltet. Weshalb verweigern sie die Umsetzung der
zweisprachigen Topographie auf den Wegweisern in den betroffenen Bezirken des
Burgenlandes?