Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 110. Sitzung / Seite 217

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Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

1. In § 7b Abs. 5 zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „Abschluss des Ausbildungs­versuches“ die Wortfolge „von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fach­ausbildungsstelle“ eingefügt.

2. In § 7b Abs. 3 wird folgender zweiter Satz angefügt:

„Die im Rahmen eines Ausbildungsversuches abgelegte Abschlussprüfung ist einer Facharbeiterprüfung gemäß § 7 gleichzuhalten.

3. In § 11b Abs. 1 jeweils erster und letzter Satz wird das Wort „Ausbildungsvertrag“ durch das Wort „Lehrvertrag“ ersetzt.

4. § 11b Abs. 4 lautet:

„(4) Personen, die in einer Teilqualifikation ausgebildet werden, sind hinsichtlich der Berufsschulpflicht anderen Lehrlingen gleichgestellt.“

5. § 11c Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Diese berufliche Orientierungsmaßnahme gründet nicht auf einem Lehrvertrag.“

6. In § 11e wird im ersten Halbsatz der Ausdruck „einen Ausbildungsvertrag nach“ gestrichen.

7. § 11f Abs. 3 lautet wie folgt:

„(3) Die Berufsausbildungsassistenz hat vor Beginn der integrativen Berufsausbildung gemeinsam mit den dafür in Frage kommenden Personen beziehungsweise den Er­ziehungsberechtigten und den Lehrbetrieben oder den besonderen selbstständigen Ausbildungseinrichtungen und unter Einbeziehung der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, der Schulbehörde erster Instanz und des Schul­erhalters die Ziele der integrativen Berufsausbildung festzulegen.“

8. § 11f Abs. 4 lautet wie folgt:

„(4) Die Berufsausbildungsassistenz hat zusammen mit einem Experten des betreffen­den Berufsbereiches die Abschlussprüfung gemäß § 11g durchzuführen.“

9. In § 11g Abs. 2 wird der Ausdruck „Ausbildungsvertrag“ durch den Ausdruck „Lehr­vertrag“ ersetzt.

10. In § 11h Abs. 1 wird der Ausdruck „einem Ausbildungsverhältnis“ gestrichen.

11. In § 11h Abs. 2 entfällt der Ausdruck „beziehungsweise Ausbildungsvertrages“.

12. In § 11i Abs. 1 wird der Ausdruck „Teilqualifikation“ durch den Ausdruck „integrati­ven Berufsausbildung nach § 11a und“ ersetzt und der Ausdruck „Abschnitt 6 des“ wird durch den Ausdruck „das“ ersetzt.

13. In § 11i Abs. 2 wird der Ausdruck „Teilqualifikation“ durch den Ausdruck „integrati­ven Berufsausbildung nach § 11a und“ ersetzt.

Begründung:

Die im Rahmen eines Ausbildungsversuches abgelegte Abschlussprüfung soll einer Facharbeiterprüfung gleichgehalten werden. Der Lehrling hat dadurch die Sicherheit einer abgeschlossenen Qualifikation, auch wenn der Ausbildungsversuch nicht ins Regelsystem überführt wird. Diese Gleichhaltung sollte auch im Hinblick auf die Einstu­fung nach den Kollektivverträgen erfolgen.

 


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