Der Nationalrat
wolle in 2. Lesung beschließen:
Der eingangs
bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
1. In § 7b Abs.
5 zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „Abschluss des Ausbildungsversuches“ die
Wortfolge „von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle“
eingefügt.
2. In § 7b Abs.
3 wird folgender zweiter Satz angefügt:
„Die im Rahmen
eines Ausbildungsversuches abgelegte Abschlussprüfung ist einer
Facharbeiterprüfung gemäß § 7 gleichzuhalten.
3. In § 11b Abs.
1 jeweils erster und letzter Satz wird das Wort „Ausbildungsvertrag“ durch das
Wort „Lehrvertrag“ ersetzt.
4. § 11b Abs. 4
lautet:
„(4) Personen,
die in einer Teilqualifikation ausgebildet werden, sind hinsichtlich der
Berufsschulpflicht anderen Lehrlingen gleichgestellt.“
5. § 11c Abs. 2
letzter Satz lautet:
„Diese
berufliche Orientierungsmaßnahme gründet nicht auf einem Lehrvertrag.“
6. In § 11e wird
im ersten Halbsatz der Ausdruck „einen Ausbildungsvertrag nach“ gestrichen.
7. § 11f Abs. 3
lautet wie folgt:
„(3) Die
Berufsausbildungsassistenz hat vor Beginn der integrativen Berufsausbildung
gemeinsam mit den dafür in Frage kommenden Personen beziehungsweise den Erziehungsberechtigten
und den Lehrbetrieben oder den besonderen selbstständigen Ausbildungseinrichtungen
und unter Einbeziehung der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und
Fachausbildungsstelle, der Schulbehörde erster Instanz und des Schulerhalters
die Ziele der integrativen Berufsausbildung festzulegen.“
8. § 11f Abs. 4
lautet wie folgt:
„(4) Die
Berufsausbildungsassistenz hat zusammen mit einem Experten des betreffenden
Berufsbereiches die Abschlussprüfung gemäß § 11g durchzuführen.“
9. In § 11g Abs.
2 wird der Ausdruck „Ausbildungsvertrag“ durch den Ausdruck „Lehrvertrag“
ersetzt.
10. In § 11h
Abs. 1 wird der Ausdruck „einem Ausbildungsverhältnis“ gestrichen.
11. In § 11h
Abs. 2 entfällt der Ausdruck „beziehungsweise Ausbildungsvertrages“.
12. In § 11i
Abs. 1 wird der Ausdruck „Teilqualifikation“ durch den Ausdruck „integrativen
Berufsausbildung nach § 11a und“ ersetzt und der Ausdruck
„Abschnitt 6 des“ wird durch den Ausdruck „das“ ersetzt.
13. In § 11i
Abs. 2 wird der Ausdruck „Teilqualifikation“ durch den Ausdruck „integrativen
Berufsausbildung nach § 11a und“ ersetzt.
Begründung:
Die im Rahmen
eines Ausbildungsversuches abgelegte Abschlussprüfung soll einer
Facharbeiterprüfung gleichgehalten werden. Der Lehrling hat dadurch die
Sicherheit einer abgeschlossenen Qualifikation, auch wenn der
Ausbildungsversuch nicht ins Regelsystem überführt wird. Diese Gleichhaltung
sollte auch im Hinblick auf die Einstufung nach den Kollektivverträgen
erfolgen.