Klargestellt
werden soll, wer den Bericht über den Ausbildungsversuch an den Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit vorzulegen hat. Sinnvollerweise sollte das die jeweilige
land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Facharbeiterstelle sein.
Für Personen,
die in einer Teilqualifizierung ausgebildet werden sollen, entfällt durch die
in der Regierungsvorlage gewählte Formulierung de facto die Berufsschulpflicht;
in § 11b Abs. 4 ist die Teilnahme am Berufsschulunterricht für diese
Personengruppe nur dann zu ermöglichen, wenn bei der Festlegung der
Ausbildungsziele gemäß § 11d auch die Einbindung in die Berufsschule für
zielführend erachtet wurde. Eine Berufsschulpflicht für Personen im Rahmen
einer Ausbildung gemäß § 11b der Regierungsvorlage ist aber nicht nur für
den Erfolg der Maßnahmen der integrativen Berufausbildung sondern auch für
einen allfälligen Wechsel des Ausbildungszieles erforderlich. Eine
Nichteingliederung in den Berufsschulunterricht bedeutet darüber hinaus eine
massive Diskriminierung von Personen, die im Rahmen einer Teilqualifizierung
ausgebildet werden. Nur durch Einbeziehung dieser Personengruppe in die
Berufsschulpflicht können die Schulbehörden verpflichtet werden, die
erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die schulische Integration für alle
Zielgruppen im Rahmen der integrativen Berufsausbildung zu erreichen.
Es soll keine
Unterscheidung zwischen Lehr- und Ausbildungsvertrag geben und die Zielsetzung
ist, dass egal ob verlängerte Lehrzeit oder Teilqualifizierung ein Lehrvertrag
im Sinne des LFBAG abgeschlossen wird; die Unterscheidung zwischen Ausbildungsvertrag
und Lehrvertrag wirkt diskriminierend, weil dadurch betont wird, dass
Ausbildungsverträge anders zu bewerten sind, als Lehrverträge. Sie ist insbesondere
auch deshalb abzulehnen, da Probleme beim Bestandsschutz beziehungsweise hinsichtlich
einer leichten Lösbarkeit dieser Ausbildungsverträge entstehen könnten.
Nachdem das
Landarbeitsgesetz nicht nur im Abschnitt 6 wesentliche Bestimmungen
enthält, die auf Jugendliche anzuwenden sind, soll der Hinweis auf diesen
Abschnitt entfallen.
Außerdem sollen
diese Bestimmungen nicht nur für die Teilqualifikation sondern auch für die
verlängerte Lehrzeit gelten, damit zum Beispiel sichergestellt ist, dass
Anspruch auf Familienbeihilfe auch nach einer grundsätzlich drei Jahre
dauernden Lehrzeit gewährt wird.
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Präsident Dr. Andreas Khol: Zu Wort gemeldet hat sich nunmehr Herr Bundesminister Dr. Bartenstein. – Bitte.
20.16
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Martin Bartenstein: Herr Präsident! Hohes Haus! Ich bedanke mich dafür, dass das Thema der integrativen Berufsausbildung weiterhin eine Konsensmaterie ist. Das war im Ausschuss schon deutlich erkennbar. Dieser gerade eingebrachte Abänderungsantrag ist mir neu. Wir werden versuchen, ihn in den nächsten Minuten auch seitens meines Hauses zu prüfen.
Lassen Sie mich jetzt schon sagen, dass die bisher vorliegenden Zahlen in Sachen Entwicklung der integrativen Berufsausbildung Mut machen. Hat es am Anfang so ausgesehen, als würde sich ein guter Teil der integrativen Berufsausbildung in so genannten Einrichtungen abspielen, gibt es jetzt auch, sowohl was die Verlängerung der Lehrzeit anbelangt als auch was Teilqualifikationen anbelangt, recht ermutigende Zahlen von jungen Menschen in Unternehmungen. Von insgesamt 1 100 sind rund 500 schon in Unternehmungen, das ist mehr als ein guter Anfang!