Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 110. Sitzung / Seite 250

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Antrag 426/A (E) der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Kolleginnen und Kolle­gen betreffend unzureichende Sicherung der KonsumentInnen beim Kauf neuer Immobilien im Bauträgervertragsgesetz (876 d.B.)

 


Präsident Dr. Andreas Khol: Wir gelangen nunmehr zu den Punkten 27 bis 30 der Tagesordnung, über welche die Debatte unter einem durchgeführt wird.

Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.

Wir treten in die Debatte ein.

Sie wird durch Frau Abgeordnete Mag. Dr. Fekter eröffnet. Wunschredezeit: 3 Minu­ten. – Bitte.

 


22.03.05

Abgeordnete Mag. Dr. Maria Theresia Fekter (ÖVP): Herr Präsident! Werte Frau Ministerin! Ich spreche zum Mediengesetz. Die Kollegen und Kolleginnen von meiner Fraktion, die nach mir sprechen, werden sich den anderen von Ihnen angeführten Gesetzesvorlagen widmen.

Das Mediengesetz schützt vor Verletzung des höchst persönlichen Lebensbereiches, vor Verletzung der Unschuldsvermutung und gewährt Schutz vor verbotener Bericht­erstattung. (Abg. Parnigoni: Es schützt leider nicht vor dem Schüssel-Bildschirm!) Mit der heutigen Novelle gilt dieser Schutz jetzt auch für Inhalte, die elektronisch über­mittelt werden. Elektronische Inhalte, ausgestrahlt durch Rundfunk, abrufbar beispiels­weise über Websites, sind jetzt auch dem Medienrecht unterworfen, und wir haben die Instrumente diesen elektronischen Medien angepasst. Wenn beispielsweise im Internet die Unschuldsvermutung verletzt wird, dann ist Ziel der neuen Regelung, die inkriminie­renden Äußerungen Dritter, etwa in Chats, so rasch wie möglich aus der Website zu entfernen.

Dafür brauchen wir natürlich neue Instrumente, weil die klassische Beschlagnahme oder Einziehung hier ja nicht greift. Die strengen Regelungen für Gegendarstellung und nachträgliche Mitteilungen gelten jedoch nur für solche Websites, die eine über die Darstellung des persönlichen Lebensbereiches sowie die Präsentation des Medienin­habers hinausgehende Information aufweisen und somit geeignet sind, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen. Das heißt, wir unterscheiden hier zwischen großen und kleinen Websites.

Dieser Schutz ist notwendig und gilt auch international, wobei wir natürlich bei den internationalen Verlautbarungen nur auf die Provider im Inland zugreifen können. Rechtsschutz ist etwas, was umfassend sein soll und nicht nur in Printmedien vorhan­den ist. (Beifall bei der ÖVP.)

22.05


Präsident Dr. Andreas Khol: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Dr. Jarolim. Auch er spricht bis zu 3 Minuten zu uns. (Ruf bei der SPÖ: „Bis zu“? – Ab drei!)

 


22.05.18

Abgeordneter Dr. Johannes Jarolim (SPÖ): Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Es gibt heute eine weitestgehend konsensuale Debatte zum Mediengesetz. Ich glaube nur, grundsätzlich sollten wir in weiterer Folge darüber diskutieren, ob es nicht insbe­sondere in diesem Bereich des Rechtes, nämlich jenem des Mediengesetzes, sinn­voller wäre, aus dem Strafrecht in das Zivilrecht überzutreten und hier Regelungen zu finden, weil eine Entkriminalisierung dies im Medienbereich angezeigt erscheinen lässt.

Was ich noch dazu sagen möchte, nämlich auf Grund der jüngsten Diskussionen, ist, dass sich, was Medien, insbesondere die Televisionsmedien anlangt, natürlich auch


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