1. Im Art. 1 Z
12 lautet § 38 Abs. 3:
„(3) Frauen
und Wehrpflichtige können während des Ausbildungsdienstes eine vorbereitende
Milizausbildung absolvieren.“
2. Im
Art. 1 Z 16 lautet § 60 Abs. 2c:
„(2c) Das
Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschriften zu § 3, zum 6. Abschnitt des 2.
Hauptstückes und zu den §§ 37 bis 40, zu § 48a sowie zu § 62, § 1 Abs. 2 und 3,
§ 2 Abs. 3, § 7 Abs. 4, § 11 Abs. 2, § 17 Abs. 7, § 23 Abs. 1, § 28 Abs. 6, der
6. Abschnitt des 2. Hauptstückes und die §§ 37 bis 40, jeweils samt
Überschrift, § 41 Abs. 3, § 48a samt Überschrift, § 54, § 55 Abs. 3 sowie § 61
Abs. 24, 28, 29 und 30, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
xx/xxxx, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.“
3. Im Art. 1 Z
19 wird in der Novellierungsanordnung die Zahl „29“ durch die Zahl „30“ und
werden im § 61 die Abs. 28 und 29 durch folgende Abs. 28, 29 und 30 ersetzt:
„(28) Bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2007 treten im § 38 Abs. 3 an die Stelle der Worte
„vorbereitende Milizausbildung“ die Worte „vorbereitende Kaderausbildung“.
(29) Bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2007 sind in den Fällen des § 38b Abs. 4 die
Bestimmungen des § 20 Abs. 1 fünfter und sechster Satz über die Dauer des Grundwehrdienstes
in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung nicht anzuwenden.
(30) Bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2007 sind in den Fällen des § 38b Abs. 6 die
Bestimmungen des § 21 Abs. 3 und 4 über die Verpflichtung zur Leistung von Kaderübungen
und die Einteilung zu einer vorbereitenden Kaderausbildung in der bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung anzuwenden.“
4. Im Art. 3
lautet die Z 2:
„2. § 5
lautet:
‚§ 5. (1) Anspruchsberechtigten, die den
Grundwehrdienst leisten, gebührt für jeden Kalendermonat eine Grundvergütung in
der Höhe von 4,41 vH des Bezugsansatzes.
(2) Schließen
Anspruchsberechtigte eine vorbereitende Milizausbildung erfolgreich ab, so
gebührt ihnen eine Erfolgsprämie in der Höhe von 19,74 vH des Bezugsansatzes.‘“
5. Im Art. 3
lautet die Z 4:
„4. Dem § 6
werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
‚(4) Endet der
Ausbildungsdienst eines Wehrpflichtigen vorzeitig, so gilt Folgendes:
1. Bei
einer Beendigung vor Ablauf des sechsten Monates einer Wehrdienstleistung hat
der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten in der Höhe von 28,58 vH
des Bezugsansatzes für jede vollständig angefallene Monatsprämie nach Abs. 1,
die in den ersten sechs Monaten einer Wehrdienstleistung dieses Wehrpflichtigen
angefallen ist. Für nur teilweise angefallene Monatsprämien gilt dies nur für
den jeweils verhältnismäßigen Teil dieser Geldleistung.
2. Bei einer
Beendigung zu einem späteren Zeitpunkt hat der Wehrpflichtige dem Bund einen
Betrag zu erstatten wie folgt: