Beendigungszeitpunkt |
Höhe des Erstattungsbetrages |
bis zum Ablauf des 7. Monates einer
Wehrdienstleistung |
fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,86 |
bis zum Ablauf des 8. Monates einer
Wehrdienstleistung |
fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,71 |
bis zum Ablauf des 9. Monates einer
Wehrdienstleistung |
fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,57 |
bis zum Ablauf des 10. Monates einer
Wehrdienstleistung |
fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,42 |
bis zum Ablauf des 11. Monates einer
Wehrdienstleistung |
fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,29 |
bis zum Ablauf des 12. Monates einer
Wehrdienstleistung |
fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,14 |
3. Der
Erstattungsbetrag nach den Z 1 und 2 ist wie ein Übergenuss hereinzubringen.
(5) Abs. 4
gilt nicht bei einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen
1. Dienstunfähigkeit
nach § 30 Abs. 3 WG 2001 oder
2. einer
erfolgten Geburt nach § 38b Abs. 5 WG 2001 oder
3. einer
unmittelbar daran anschließenden Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund als
Soldat nach § 1 Abs. 3 Z 2 WG 2001.‘“
6. Im Art. 3 lautet die Z 14:
„14. Im § 60
werden nach Abs. 2c folgende 2d, e und f eingefügt:
‚(2d) Das
Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschrift zu § 49a, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1,
4 und 5, § 11 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 4, § 45 Abs. 5, § 49a samt
Überschrift sowie § 54 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
I Nr. xx/xxxx, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(2e) § 5 Abs.
2 sowie § 61 Abs. 14 und 15, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xx/xxxx, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2f) Das Inhaltsverzeichnis
betreffend die Überschriften zu § 4a, § 9a und § 12, § 2 Abs. 2, § 4a samt
Überschrift, § 9, § 9a samt Überschrift, § 12 Abs. 4 sowie § 36 Abs. 1, jeweils
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx, treten mit 1. Jänner
2008 in Kraft.‘“
7. Im Art. 3
wird nach Z 16 folgende Z 17 angefügt:
„17.
Dem § 61 werden folgende Abs. 14 und 15 angefügt:
‚(14) Bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2007 tritt im § 5 Abs. 2 an die Stelle des Wortes
„Milizausbildung“ das Wort „Kaderausbildung“.