Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 112. Sitzung / Seite 55

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

digung des jeweiligen Präsenzdienstes die §§ 20 und 21 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 geltenden Fassung anzuwenden.

(26) Wehrpflichtige, die nach § 21 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 geltenden Fassung zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet waren, sind ab 1. Jänner 2006 zur Leistung von Milizübungen im selben zeitlichen Ausmaß verpflichtet. Bei Wehrpflichtigen, die zu diesem Zeitpunkt auch zur Leistung von Truppenübungen verpflichtet waren, erhöht sich die Verpflichtung zur Leistung von Milizübungen um die noch offenen Tage der Verpflichtung zu Truppenübungen.

(27) Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2006 zu einer Truppenübung oder Kaderübung rechtskräftig einberufen wurden und nicht zur Leistung von Milizübungen verpflichtet sind, treten unmittelbar in den Reservestand über.

(28) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 treten im § 38 Abs. 3 an die Stelle der Worte „vorbereitende Milizausbildung“ die Worte „vorbereitende Kaderausbildung“.

(29) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 sind in den Fällen des § 38b Abs. 4 die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 fünfter und sechster Satz über die Dauer des Grundwehrdienstes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 geltenden Fassung nicht anzuwenden.

(30) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 sind in den Fällen des § 38b Abs. 6 die Bestimmungen des § 21 Abs. 3 und 4 über die Verpflichtung zur Leistung von Kaderübungen und die Einteilung zu einer vorbereitenden Kaderausbildung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 geltenden Fassung anzuwenden.“

Begründung:

Die Bundesheerreformkommission hat am 16. Oktober 2003 ihre Arbeiten aufge­nommen und am 14. Juni 2004 ihren Endbericht an den Bundesminister für Lan­desverteidigung übergeben. Als einen wesentlichen Punkt dieses Endberichtes empfiehlt die Bundesheerreformkommission in Punkt 3.2.4 (Grundwehrdienst), unter der Voraussetzung entsprechender Rahmenbedingungen, die Verkürzung des Grund­wehrdienstes auf sechs Monate vorzusehen.

Mit einer bloßen Reduzierung des Grundwehrdienstes ist jedoch nach den Intentionen der Bundesheerreformkommission noch nicht das Auslangen gefunden, da in diesem Fall alle Wehrpflichtigen mit weniger als acht Monaten geleisteten Grundwehrdienst ex lege zu Truppenübungen in der auf acht Monate fehlende Zeit verpflichtet wären. Eine vollinhaltliche Umsetzung dieser Empfehlung unter Zugrundelegung der materiellen Absichten der Bundesheerreformkommission müsste neben dieser Maßnahme darüber hinaus auch die ersatzlose Aufhebung der derzeit verpflichtenden Truppenübungen, die zusammen mit dem Grundwehrdienst eine untrennbare Einheit bilden, umfassen.

Bis dato ist jedoch das flexible System von Grundwehrdienst und Truppenübungen in Kraft. Nach geltendem Recht verbindet § 20 WG Grundwehrdiensts und Truppen­übungen zur Einheit der Regelpräsenzdienstzeit von 8 Monaten. Eine Änderung dieses Konzepts kann nur durch eine Änderung des Gesetzes verfügt werden. Die obligato­rische Kombination von Grundwehrdienst und Truppenübungen ist gesetzlich verfügt und darf nicht durch eine Weisung außer Kraft gesetzt werden, die die Intention und Wirkung hat, die Dauer des Präsenzdienstes für die Zukunft generell auf 6 Monate zu reduzieren.

Eine Weisung, mit der die obligatorischen Truppenübung lediglich „ausgesetzt“ wer­den, könnte nur für eine eng begrenzte Zeit ergehen und dürfte – aus Gründen der


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite