digung
des jeweiligen Präsenzdienstes die §§ 20 und 21 in der bis zum Ablauf des 31.
Dezember 2005 geltenden Fassung anzuwenden.
(26)
Wehrpflichtige, die nach § 21 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 geltenden
Fassung zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet waren, sind ab 1. Jänner
2006 zur Leistung von Milizübungen im selben zeitlichen Ausmaß verpflichtet.
Bei Wehrpflichtigen, die zu diesem Zeitpunkt auch zur Leistung von
Truppenübungen verpflichtet waren, erhöht sich die Verpflichtung zur Leistung
von Milizübungen um die noch offenen Tage der Verpflichtung zu Truppenübungen.
(27)
Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2006 zu einer Truppenübung oder Kaderübung
rechtskräftig einberufen wurden und nicht zur Leistung von Milizübungen verpflichtet
sind, treten unmittelbar in den Reservestand über.
(28)
Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 treten im § 38 Abs. 3 an die Stelle der
Worte „vorbereitende Milizausbildung“ die Worte „vorbereitende
Kaderausbildung“.
(29)
Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 sind in den Fällen des § 38b Abs. 4 die
Bestimmungen des § 20 Abs. 1 fünfter und sechster Satz über die Dauer des Grundwehrdienstes
in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 geltenden Fassung nicht anzuwenden.
(30)
Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 sind in den Fällen des § 38b Abs. 6 die
Bestimmungen des § 21 Abs. 3 und 4 über die Verpflichtung zur Leistung von Kaderübungen
und die Einteilung zu einer vorbereitenden Kaderausbildung in der bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2005 geltenden Fassung anzuwenden.“
Begründung:
Die Bundesheerreformkommission hat am 16. Oktober 2003 ihre Arbeiten
aufgenommen und am 14. Juni 2004 ihren Endbericht an den Bundesminister für
Landesverteidigung übergeben. Als einen wesentlichen Punkt dieses Endberichtes
empfiehlt die Bundesheerreformkommission in Punkt 3.2.4 (Grundwehrdienst),
unter der Voraussetzung entsprechender Rahmenbedingungen, die Verkürzung des
Grundwehrdienstes auf sechs Monate vorzusehen.
Mit einer bloßen Reduzierung des Grundwehrdienstes ist jedoch nach
den Intentionen der Bundesheerreformkommission noch nicht das Auslangen
gefunden, da in diesem Fall alle Wehrpflichtigen mit weniger als acht Monaten
geleisteten Grundwehrdienst ex lege zu Truppenübungen in der auf acht Monate
fehlende Zeit verpflichtet wären. Eine vollinhaltliche Umsetzung dieser
Empfehlung unter Zugrundelegung der materiellen Absichten der
Bundesheerreformkommission müsste neben dieser Maßnahme darüber hinaus auch die
ersatzlose Aufhebung der derzeit verpflichtenden Truppenübungen, die zusammen
mit dem Grundwehrdienst eine untrennbare Einheit bilden, umfassen.
Bis dato ist jedoch das flexible System von Grundwehrdienst und Truppenübungen in Kraft. Nach geltendem Recht verbindet § 20 WG Grundwehrdiensts und Truppenübungen zur Einheit der Regelpräsenzdienstzeit von 8 Monaten. Eine Änderung dieses Konzepts kann nur durch eine Änderung des Gesetzes verfügt werden. Die obligatorische Kombination von Grundwehrdienst und Truppenübungen ist gesetzlich verfügt und darf nicht durch eine Weisung außer Kraft gesetzt werden, die die Intention und Wirkung hat, die Dauer des Präsenzdienstes für die Zukunft generell auf 6 Monate zu reduzieren.
Eine Weisung, mit der die obligatorischen Truppenübung lediglich „ausgesetzt“ werden, könnte nur für eine eng begrenzte Zeit ergehen und dürfte – aus Gründen der