Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 112. Sitzung / Seite 54

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

ken, europäisch zu denken und die französische Herausforderung ernst zu nehmen. – Danke schön. (Beifall bei den Grünen.)

10.47


Präsident Dr. Andreas Khol: Der von Herrn Abgeordnetem Dr. Pilz jetzt andeutungs­weise, aber in den Grundzügen doch erläuterte Abänderungsantrag der Abgeordneten Pilz, Kolleginnen und Kollegen wird wegen seines Umfanges vervielfältigt und verteilt und steht mit zur Debatte. Er betrifft den Bericht des Landesverteidigungsausschusses 955 der Beilagen, genau jene Gesetze, wozu es schon einen Abänderungsantrag gegeben hat.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Pilz, Kolleginnen und Kollegen, eingebracht im Zuge der Debatte über den Bericht des Landesverteidigungsausschusses (955 d.B.) über die Regie­rungsvorlage (949 d.B.) betreffend den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Munitionslagergesetz 2003, das Militär­aus­zeichnungsgesetz 2002 und das Militärbefugnisgesetz geändert werden (Wehr­rechtsänderungsgesetz 2005 WRÄG 2005) in der Fassung des Berichtes des Landesverteidigungsausschusses (955 d.B.).

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der im Titel genannte Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:

1. In Art. 1 Z 12 lautet § 38 Abs. 3:

„(3) Frauen und Wehrpflichtige können während des Ausbildungsdienstes eine vorbereitende Milizausbildung absolvieren.“

2. In Art. 1 Z 16 lautet § 60 Abs. 2c:

„(2c) Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschriften zu § 3, zum 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes und zu den §§ 37 bis 40, zu § 48a sowie zu § 62, § 1 Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 3, § 7 Abs. 4, § 11 Abs. 2, § 17 Abs. 7, § 23 Abs. 1, § 28 Abs. 6, der 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes und die §§ 37 bis 40, jeweils samt Überschrift, § 41 Abs. 3, § 48a samt Überschrift, § 54, § 55 Abs. 3 sowie § 61 Abs. 24, 28, 29 und 30, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

3. In Art. 1 Z 16 lautet § 60 Abs. 2d:

„(2d) Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschriften zu § 20 und § 21, § 19 Abs. 1, die §§ 20 und 21, jeweils samt Überschrift, § 24 Abs. 1, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und 5, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 41 Abs.  8 sowie § 61 Abs. 2, 3 und 25 bis 27, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.’“

4. In Art. 1 Z 17 lautet § 60 Abs. 8:

„(8) Mit Ablauf des 31. Dezember 2005 tritt § 61 Abs. 1 außer Kraft.’“

5. In Art. 1 Z 19 wird in der Novellierungsanordnung die Zahl „29“ durch die Zahl „30“ und werden in § 61 die Abs. 25 bis 29 durch folgende Abs. 25, 26, 27, 28, 29 und 30 ersetzt:

„(25) Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2006 rechtswirksam zum Grund­wehrdienst oder zu einer Truppenübung oder Kaderübung mit einem Entlassungs­termin nach Ablauf des 31. Dezember 2005 einberufen wurden, sind bis zur Been-


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite