ken, europäisch zu denken und die französische Herausforderung ernst zu nehmen. – Danke schön. (Beifall bei den Grünen.)
10.47
Präsident Dr. Andreas Khol: Der von Herrn Abgeordnetem Dr. Pilz jetzt andeutungsweise, aber in den Grundzügen doch erläuterte Abänderungsantrag der Abgeordneten Pilz, Kolleginnen und Kollegen wird wegen seines Umfanges vervielfältigt und verteilt und steht mit zur Debatte. Er betrifft den Bericht des Landesverteidigungsausschusses 955 der Beilagen, genau jene Gesetze, wozu es schon einen Abänderungsantrag gegeben hat.
Der
Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der
Abgeordneten Pilz, Kolleginnen und Kollegen, eingebracht im Zuge der Debatte
über den Bericht des Landesverteidigungsausschusses (955 d.B.) über die Regierungsvorlage
(949 d.B.) betreffend den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Wehrgesetz
2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001, das
Auslandseinsatzgesetz 2001, das Munitionslagergesetz 2003, das Militärauszeichnungsgesetz
2002 und das Militärbefugnisgesetz geändert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz
2005 WRÄG 2005) in der Fassung des Berichtes des Landesverteidigungsausschusses
(955 d.B.).
Der
Nationalrat wolle beschließen:
Der
im Titel genannte Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:
1. In
Art. 1 Z 12 lautet § 38 Abs. 3:
„(3)
Frauen und Wehrpflichtige können während des Ausbildungsdienstes eine vorbereitende
Milizausbildung absolvieren.“
2. In
Art. 1 Z 16 lautet § 60 Abs. 2c:
„(2c)
Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschriften zu § 3, zum 6. Abschnitt
des 2. Hauptstückes und zu den §§ 37 bis 40, zu § 48a sowie zu § 62, § 1 Abs. 2
und 3, § 2 Abs. 3, § 7 Abs. 4, § 11 Abs. 2, § 17 Abs. 7, § 23 Abs. 1, § 28 Abs.
6, der 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes und die §§ 37 bis 40, jeweils samt
Überschrift, § 41 Abs. 3, § 48a samt Überschrift, § 54, § 55 Abs. 3 sowie § 61
Abs. 24, 28, 29 und 30, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
xx/xxxx, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
3. In
Art. 1 Z 16 lautet § 60 Abs. 2d:
„(2d)
Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschriften zu § 20 und § 21, § 19 Abs.
1, die §§ 20 und 21, jeweils samt Überschrift, § 24 Abs. 1, § 27 Abs. 2, § 28
Abs. 2 und 5, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 41 Abs. 8 sowie § 61 Abs. 2, 3 und 25 bis 27, jeweils in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.’“
4. In
Art. 1 Z 17 lautet § 60 Abs. 8:
„(8)
Mit Ablauf des 31. Dezember 2005 tritt § 61 Abs. 1 außer Kraft.’“
5. In
Art. 1 Z 19 wird in der Novellierungsanordnung die Zahl „29“ durch die Zahl
„30“ und werden in § 61 die Abs. 25 bis 29 durch folgende Abs. 25, 26, 27, 28,
29 und 30 ersetzt:
„(25) Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2006 rechtswirksam zum Grundwehrdienst oder zu einer Truppenübung oder Kaderübung mit einem Entlassungstermin nach Ablauf des 31. Dezember 2005 einberufen wurden, sind bis zur Been-