Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 112. Sitzung / Seite 100

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men beispielsweise, Beratungsverträge mit den zu kontrollierenden Unternehmen –, ähnliche Unvereinbarkeiten, besser regeln und man solle da Lösungen anbieten.

In diesem Entschließungsantrag war auch noch von der Beschränkung der Zahl der Aufsichtsratsmandate die Rede, von der Einrichtung eines Prüfungsausschusses, der Verbesserung der Qualität der Abschlussprüfer, von Maßnahmen gegen den Insider­handel, Verlässlichkeit betreffend marktrelevante Informationen, und hinsichtlich dieser Verlässlichkeit sollte man prüfen, ob dafür eine persönliche Haftung eingeführt werden solle.

Gleichzeitig hat man es bei dieser sehr schwierigen und komplexen Materie für sinnvoll erachtet, einen Beirat – bestehend aus Wissenschaftern und Praktikern – für Rech­nungs­legung und Abschlussprüfung beim Ministerium einzurichten, um künftige legis­tische Maßnahmen vorzubereiten.

Die legistische Umsetzung liegt jetzt auf dem Tisch und zur Beschlussfassung vor. Wir sind folgendermaßen vorgegangen: Wir haben uns bei der Umsetzung ganz nahe am Corporate Governance Code orientiert. Wir haben jene Bestimmungen, die man in das Gesetz aufnehmen konnte, auch tatsächlich ins Gesetz aufgenommen. Und bezüglich der anderen Maßnahmen haben wir uns am Prinzip „Comply or Explain“ orientiert, das heißt, nicht Verbote werden normiert, sondern mehr Transparenz urgiert. Wenn Unvereinbarkeiten vorhanden sind, dann sollen sie transparent gemacht werden, damit sich Aktionäre darüber ein Bild machen können, ob sie Vertrauen haben oder nicht.

Es ist in einem sehr intensiven Verhandlungsprozess mit der Wirtschaft dann erreicht worden, dass wir das so genannte Bankenprivileg abgeschafft haben, dass wir es zustimmungspflichtig gemacht haben, wenn ein Aufsichtsrat hoch dotierte Beratungs­verträge des Unternehmens hat – er kann nämlich nicht zuerst das Unternehmen beraten und daraus Einnahmen lukrieren und dann kontrollieren, das ist nicht vereinbar.

Der Prüfungsausschuss ist in Zukunft verpflichtend. Und weiters haben wir festgelegt, dass in diesem Prüfungsausschuss auch ein Finanzexperte sein soll.

Von einer persönlichen Haftung für Organe bezüglich der fahrlässigen Verschweigung von Informationen oder der fahrlässigen Falschinformation haben wir abgesehen. Es haftet nach wie vor das gesamte Kapital der Gesellschaft. Selbstverständlich ist für deliktisches Handeln und vorsätzliche Betrügereien unbestritten das Strafgesetzbuch anwendbar.

Die Kodexerklärungen in das Gesetz aufzunehmen, Herr Kollege Jarolim, ist nicht gegangen. Einerseits können wir als Gesetzgeber nicht auf soft law verweisen, andererseits umfasst der Corporate Governance Code eine Fülle von Empfehlungen und abgestuften Vorschriften – manche zwingend, manche nur empfohlen. Auch das war im Gesetz nicht 1 : 1 umsetzbar, daher haben wir nur jene zwingenden Bestim­mungen aufgenommen, die in das Gesetz einbaubar waren. Diese Bestimmungen gelten für alle Unternehmungen, die freiwillige Einhaltung des Kodex ist für börse­notierte.

Ich bin überzeugt davon, in einer Weiterentwicklung werden wir uns mit Sicherheit noch einmal darüber unterhalten, ob der Corporate Governance Code irgendwann einmal absolute Verbindlichkeit an der Börse bekommt oder nicht. Das dann beim nächsten Mal. – Danke. (Beifall bei der ÖVP und den Freiheitlichen.)

13.17


Präsident Dr. Andreas Khol: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Mag. Kogler. 7 Minuten Wunschredezeit. – Bitte.

 


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