Aufsichtsrates und die Rechte der Hauptversammlung gestärkt. Wir haben verhindert, dass ein Selbstprüfungsverfahren durch Abschlussprüfer erfolgt. Wir haben ganz besonders strenge Ausschließungsgründe für Abschlussprüfer vorgesehen. Wir haben auch eine Verbesserung der Haftung der Abschlussprüfer vorgesehen, sodass nunmehr deren Haftungen auch versicherbar sind.
Es wurde heute auch schon mehrfach darauf Bezug genommen, dass es vor allem der Wunsch der Opposition gewesen sei, den Corporate Governance Code auch zu verrechtlichen und quasi in Form einer Verordnung oder Ähnlichem in dieses Gesellschaftsrechtsänderungspaket aufzunehmen.
Ich darf in diesem Zusammenhang zu bedenken geben, dass der Corporate Governance Code per se betrachtet ein sehr gutes Instrument ist und sicherlich sehr viel im Wege der Selbstverpflichtung der Unternehmen dazu beitragen wird, dass sich die Unternehmensführung in diesen Bereichen verbessern wird. Nur: Dieser Corporate Governance Code enthält teilweise Empfehlungen und verbindliche Maßnahmen, und vor allem der Bereich der Empfehlungen ist nicht von dieser Bestimmtheit, die dafür erforderlich ist, um in ein Gesetz oder in eine Verordnung gegossen zu werden. Das war auch einer der Hauptgründe, weswegen eine Eins-zu-eins-Übernahme des Corporate Governance Codes in dieses Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz oder auf Basis dieses Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes in eine Verordnung de facto nicht möglich war. Wir haben aber doch jene Bestimmungen, die der Corporate Governance Code vorgesehen hat, die verrechtlicht werden konnten, in dieses Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz aufgenommen.
Ich gebe auch zu bedenken – und hier dürfte es offensichtlich eine Wissenslücke geben –, dass sich seit dem Jahr 2004 die am Prime Market notierten Unternehmen deklarieren, also erklären müssen, ob sie sich zum Corporate Governance Code bekennen. Damit haben wir die börsenotierten Gesellschaften, die am Prime Market an der Wiener Börse notieren, ohnehin schon jetzt verpflichtet, den Corporate Governance Code einzuhalten.
Damit komme ich zur nächsten Bestimmung, die auch gefordert wurde, nämlich zur Offenlegung der Vorstandsgehälter: Hier ist es so, dass bei jenen Unternehmen, die jetzt am Prime Market sind, diese Artikel 30 und 31 des Corporate Governance Codes selbstverständlich gelten und damit bereits derzeit – ohne dass wir dies hier im Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz vorsehen mussten – diese Verpflichtung zur Transparenz der Vorstandsgehälter besteht.
Ich darf auch auf Folgendes hinweisen: Es wurde auch mehrfach diese Bilanzkontrollstelle gefordert. – Ich gehe davon aus, dass der hohe Nationalrat weiß, dass hier eine Umsetzung einer EU-Richtlinie – nämlich jene der Transparenzrichtlinie – derzeit in Ausarbeitung ist, die eine derartige Bilanzkontrollstelle vorsieht. Zuständiges Ministerium ist in diesem Fall nicht das Justizministerium, sondern das Finanzministerium, und ich gehe davon aus, dass in absehbarer Zeit die von Ihnen geforderte und auch von uns sicherlich für notwendig erachtete Bilanzkontrollstelle auch eingerichtet werden wird.
Ich möchte die Gelegenheit, dass ich hier zu Ihnen spreche, auch dazu nützen, um – wie vor allem in der Wirtschaft auch immer wieder vorgesehen – einen Vergleich mit der Bundesrepublik Deutschland zu ziehen:
In Deutschland ist es so, dass die Haftung des Prüfers allgemein mit 2 Millionen € festgelegt wurde; in Österreich haben wir für börsenotierte Unternehmen 4 Millionen € Haftung. Also hier sind wir auch sehr viel strenger als unsere Kollegen in Deutschland.