von Medikamenten ab, die bezahlt werden, und auf der anderen Seite zahlen Sie privaten Krankenhäusern Geld. Da müssen Sie sich fragen, wo Sie die Schwerpunkte in Ihrer Sozialpolitik und Ihrer Gesundheitspolitik setzen. Mit uns werden Sie das sicher nicht tun können! – Danke. (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der SPÖ.)
10.55
Präsident Dr. Andreas Khol: Der von Frau Abgeordneter Mandak soeben eingebrachte Entschließungsantrag der Abgeordneten Mandak, Kolleginnen und Kollegen ist hinreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.
Der
Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Entschließungsantrag
der
Abgeordneten Mandak, Kolleginnen und Kollegen betreffend Pflicht zur
Information der von der Möglichkeit der Neuberechnung des Wochengeldes im Zuge
der Beschlussfassung über das SRÄG 2005 betroffenen Personengruppe,
eingebracht
im Zuge der Debatte über das Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine
Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das
Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und
Unfallversicherungsgesetz, das Dienstgeberabgabegesetz, das
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Arbeitsmarktservicegesetz
geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2005 – SRÄG 2005)
(944 d.B.) idF des Ausschussberichts (957 d.B.)
Im
Zuge des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2005 wird ein Redaktionsfehler,
der mit Beschluss des Kinderbetreuungsgeld-Gesetzes passierte, korrigiert. Auf
Grund der Nichterwähnung des KBGG in § 162 Abs. 3 ASVG wurden Zeiten
des KBG-Bezugs bei der Berechnung eines (neuerlichen) Wochengeldes dann nicht
berücksichtigt, wenn zwischen letztem Kinderbetreuungsgeldbezug und neuerlichem
Anspruch auf Wochengeld weniger als drei Monate lagen. Frauen bekamen in der
Folge ein deutlich zu niedriges Wochengeld.
Mit
der Behebung dieses Redaktionsfehlers ist zumindest sichergestellt, dass
derartige Fehler in Zukunft nicht mehr passieren können.
Positiv
zu bewerten ist auch die Tatsache, dass die nunmehr zu beschließende Gesetzesänderung
die Möglichkeit einer Neuberechnung vorsieht. Betroffene Frauen haben die
Möglichkeit, sich das Ihnen zustehende Geld per Antrag auszahlen zu lassen.
Unvollständig
ist die Regelung jedoch hinsichtlich einer Informationspflicht gegenüber den
betroffenen Frauen. Da die Datenlage bei der Berechnung von Wochengeld nicht
derart eindeutig sein dürfte, dass eine amtswegige Neuberechnung durchgeführt
werden kann, droht die Gefahr, dass Betroffene nie von ihrem Recht erfahren,
die Möglichkeit der Neuberechnung somit zu totem Recht wird.
Auch
wenn es vielleicht schwierig sein mag, die konkret betroffenen Einzelfälle amtswegig
herauszufiltern, so verfügt die für die Verwaltung des Kinderbetreuungsgeldes
zuständige Stelle über alle notwendigen Daten, um den zu informierenden
Personenkreis zumindest deutlich einzuschränken. So kann etwa angenommen
werden, dass Frauen, die in der Zeit seit Inkrafttreten des KBGG zweimal mit
einer Pause von bis zu 7 Monaten Kinderbetreuungsgeld erhalten haben, mit
relativ hoher Wahrscheinlichkeit vom Redaktionsfehler und seiner Wirkung
betroffen sind. Diese Personengruppe ist leicht eruierbar und kann daher, ohne
einen übermäßigen Aufwand befürchten zu müssen, etwa brieflich von dem ihnen
möglicherweise zustehenden Recht des Antrags auf Neuberechnung ihres Wochengeldanspruchs
informiert werden.