Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 115. Sitzung / Seite 101

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(2) Bei Verletzung des Diskriminierungsverbots gemäß § 4 Abs. 1 in den sonstigen Bereichen hat die betroffene Person jedenfalls Anspruch auf Ersatz des Vermögens­schadens, auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung sowie auf Unterlassung und Beseitigung.

(3) Bei einer Belästigung gemäß § 5 Abs. 3 hat die betroffene Person gegenüber der Belästigerin oder dem Belästiger jedenfalls Anspruch auf Ersatz des erlittenen Scha­dens und auf Unterlassung. Neben dem Ersatz eines allfälligen Vermögensschadens hat die betroffene Person zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, mindestens jedoch auf 400 €.

(4) Ist die Belästigung in Vollziehung der Gesetze erfolgt, besteht der Anspruch auch gegen den zuständigen Rechtsträger.

(5) Bei der Bemessung der Höhe des immateriellen Schadenersatzes ist insbesondere auf die Dauer der Diskriminierung, die Schwere des Verschuldens, die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und Mehrfachdiskriminierungen Bedacht zu nehmen.

(6) Als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbots darf die betroffene Person nicht benachtei­ligt werden. Auch eine andere Person, die als Zeugin oder Zeuge oder Auskunfts­person in einem Verfahren auftritt oder eine Beschwerde einer betroffenen Person unterstützt, darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Ver­fahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbots nicht benachteiligt werden. Abs. 1 und 2 sowie §§ 12 und 14 ff gelten sinngemäß.“

2. § 12 samt Überschrift lautet wie folgt:

„Beweislast

§ 12. (1) Wenn sich eine betroffene Person vor Gericht auf eine ihr zugefügte Diskrimi­nierung im Sinne dieses Bundesgesetzes beruft, so hat sie diesen Umstand glaubhaft zu machen. Der beklagten Partei obliegt es außer in den Fällen des Abs. 2 zu bewei­sen, dass ein anderes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war.

(2) Bei Berufung auf eine Belästigung sowie bei Berufung auf eine Diskriminierung, die durch Barrieren verursacht wird, obliegt es der beklagten Partei zu beweisen, dass die von ihr vorgebrachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.“

3. § 13 samt Überschrift lautet wie folgt:

„Verbandsklage

§ 13. (1) Bei der gerichtlichen Geltendmachung von ihr zur klagsweisen Geltend­machung abgetretenen Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz ist die Vereinigung, auf die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, zutreffen, den im § 29 KSchG genannten Verbänden gleichgestellt.

(2) Wer gegen die in diesem Bundesgesetz geregelten gesetzlichen Gebote oder Ver­bote verstößt und dadurch die allgemeinen Interessen des durch dieses Gesetz ge­schützten Personenkreises beeinträchtigt, kann auf Unterlassung geklagt werden. Der Anspruch kann von der in Abs. 1 genannten Vereinigung und den in § 29 KSchG genannten Verbänden geltend gemacht werden.“

II. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

1. § 7p samt Überschrift lautet wie folgt:

 


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