(2) Bei Verletzung des
Diskriminierungsverbots gemäß § 4 Abs. 1 in den sonstigen Bereichen
hat die betroffene Person jedenfalls Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens,
auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung sowie auf
Unterlassung und Beseitigung.
(3) Bei einer Belästigung gemäß § 5
Abs. 3 hat die betroffene Person gegenüber der Belästigerin oder dem
Belästiger jedenfalls Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens und auf
Unterlassung. Neben dem Ersatz eines allfälligen Vermögensschadens hat die
betroffene Person zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung
Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, mindestens jedoch auf 400 €.
(4) Ist die Belästigung in Vollziehung der
Gesetze erfolgt, besteht der Anspruch auch gegen den zuständigen Rechtsträger.
(5) Bei der Bemessung der Höhe des
immateriellen Schadenersatzes ist insbesondere auf die Dauer der
Diskriminierung, die Schwere des Verschuldens, die Erheblichkeit der
Beeinträchtigung und Mehrfachdiskriminierungen Bedacht zu nehmen.
(6) Als Reaktion auf eine Beschwerde oder
auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des
Diskriminierungsverbots darf die betroffene Person nicht benachteiligt werden.
Auch eine andere Person, die als Zeugin oder Zeuge oder Auskunftsperson in
einem Verfahren auftritt oder eine Beschwerde einer betroffenen Person unterstützt,
darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens
zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbots nicht benachteiligt werden. Abs. 1
und 2 sowie §§ 12 und 14 ff gelten sinngemäß.“
2. § 12 samt Überschrift lautet wie
folgt:
„Beweislast
§ 12. (1) Wenn sich eine betroffene
Person vor Gericht auf eine ihr zugefügte Diskriminierung im Sinne dieses
Bundesgesetzes beruft, so hat sie diesen Umstand glaubhaft zu machen. Der
beklagten Partei obliegt es außer in den Fällen des Abs. 2 zu beweisen,
dass ein anderes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war.
(2) Bei Berufung auf eine Belästigung
sowie bei Berufung auf eine Diskriminierung, die durch Barrieren verursacht
wird, obliegt es der beklagten Partei zu beweisen, dass die von ihr
vorgebrachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.“
3. § 13 samt Überschrift lautet wie
folgt:
„Verbandsklage
§ 13. (1) Bei der gerichtlichen Geltendmachung
von ihr zur klagsweisen Geltendmachung abgetretenen Ansprüchen nach diesem
Bundesgesetz ist die Vereinigung, auf die die Voraussetzungen des § 10
Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes (BBG),
BGBl. Nr. 283/1990, zutreffen, den im § 29 KSchG genannten
Verbänden gleichgestellt.
(2) Wer gegen die in diesem Bundesgesetz
geregelten gesetzlichen Gebote oder Verbote verstößt und dadurch die
allgemeinen Interessen des durch dieses Gesetz geschützten Personenkreises
beeinträchtigt, kann auf Unterlassung geklagt werden. Der Anspruch kann von der
in Abs. 1 genannten Vereinigung und den in § 29 KSchG genannten
Verbänden geltend gemacht werden.“
II. Artikel 2 wird wie folgt
geändert:
1. § 7p samt Überschrift lautet wie
folgt: