Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 115. Sitzung / Seite 100

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Der Bundesbehindertenbeirat muss mit zwei Dritteln der Stimmen die Zustimmung ge­ben, damit eine Verbandsklage eröffnet werden kann. Das ist Vergeudung von Kräften von behinderten Menschen.

Ein weiterer Kritikpunkt unsererseits ist der Behindertenanwalt. Kollege Huainigg hat heute in einer Pressekonferenz gesagt, dass der Behindertenanwalt weisungsfrei sei. Das stimmt nicht, denn dazu braucht man eine Verfassungskompetenz und es wurde bezüglich der Funktion des Behindertenanwalts keine Verfassungskompetenz einge­baut. Der Behindertenanwalt kann Sprechtage abhalten, kann durch die Lande fahren, kann behinderten Menschen tröstend zur Seite stehen. Er ist aber kein starker Anwalt, sie ist keine starke Anwältin für die Interessen und Anliegen behinderter Menschen. Auch daran wird von unserer Seite Kritik geübt.

Ich möchte einen Abänderungsantrag einbringen, der einen Anspruch auf Unterlas­sung einfordert. Es kann ja nicht nur so sein, dass Barrieren zwar weggeräumt werden oder auch gestraft wird, sondern es muss danach getrachtet werden, dass Barrieren immer weggeräumt bleiben und nicht nur im einzelnen Fall. Weiters sollen bei der Verbandsklage auch die Behindertenorganisationen und Organisationen nach § 29 Konsumentenschutzgesetz gleichgestellt sein. Auch bezüglich der Beweislast haben wir eine Änderung vorgenommen.

Sehr geehrte Damen und Herren der Regierungsfraktionen, ich gestehe Ihnen zu, dass sich Ihr Kollege, Dr. Huainigg, sicher sehr stark bemüht hat, aber die Kraft Ihrer beiden Regierungsfraktionen hat nicht dazu gereicht, dass behinderte Menschen in Österreich wirklich gleichgestellt werden. Unterstützen Sie unseren Antrag! (Beifall bei der SPÖ.)

13.27


Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Der von Frau Abgeordneter Mag. Lapp in seinen Kernpunkten erläuterte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung. Gemäß § 53 Abs. 4 der Geschäftsordnung wird er an die Abgeordneten verteilt und dem Stenographischen Protokoll beigedruckt.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Christine Lapp, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Verfassungsausschusses (1028 d.B.) betreffend die Regierungsvorlage (836 d.B.), mit dem ein Bundesgesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG) erlassen wird und das Behinder­teneinstellungsgesetz, das Bundesbehindertengesetz, das Bundessozialamtsgesetz, das Gleichbehandlungsgesetz, das Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskom­mission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft sowie das Bundes-Gleichbehand­lungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:

I. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. § 9 samt Überschrift lautet wie folgt:

„Rechtsfolgen bei Verletzung des Diskriminierungsverbots

§ 9 (1) Bei Verletzung des Diskriminierungsverbots gemäß § 4 Abs. 1 in Vollziehung der Gesetze hat die betroffene Person jedenfalls Anspruch auf Ersatz des Vermögens­schadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

 


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite