Der Bundesbehindertenbeirat muss mit zwei Dritteln der Stimmen die Zustimmung geben, damit eine Verbandsklage eröffnet werden kann. Das ist Vergeudung von Kräften von behinderten Menschen.
Ein weiterer Kritikpunkt unsererseits ist der Behindertenanwalt. Kollege Huainigg hat heute in einer Pressekonferenz gesagt, dass der Behindertenanwalt weisungsfrei sei. Das stimmt nicht, denn dazu braucht man eine Verfassungskompetenz und es wurde bezüglich der Funktion des Behindertenanwalts keine Verfassungskompetenz eingebaut. Der Behindertenanwalt kann Sprechtage abhalten, kann durch die Lande fahren, kann behinderten Menschen tröstend zur Seite stehen. Er ist aber kein starker Anwalt, sie ist keine starke Anwältin für die Interessen und Anliegen behinderter Menschen. Auch daran wird von unserer Seite Kritik geübt.
Ich möchte einen Abänderungsantrag einbringen, der einen Anspruch auf Unterlassung einfordert. Es kann ja nicht nur so sein, dass Barrieren zwar weggeräumt werden oder auch gestraft wird, sondern es muss danach getrachtet werden, dass Barrieren immer weggeräumt bleiben und nicht nur im einzelnen Fall. Weiters sollen bei der Verbandsklage auch die Behindertenorganisationen und Organisationen nach § 29 Konsumentenschutzgesetz gleichgestellt sein. Auch bezüglich der Beweislast haben wir eine Änderung vorgenommen.
Sehr geehrte Damen und Herren der
Regierungsfraktionen, ich gestehe Ihnen zu, dass sich Ihr Kollege,
Dr. Huainigg, sicher sehr stark bemüht hat, aber die Kraft Ihrer beiden
Regierungsfraktionen hat nicht dazu gereicht, dass behinderte Menschen in
Österreich wirklich gleichgestellt werden. Unterstützen Sie unseren Antrag! (Beifall
bei der SPÖ.)
13.27
Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Der von Frau Abgeordneter Mag. Lapp in seinen Kernpunkten erläuterte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung. Gemäß § 53 Abs. 4 der Geschäftsordnung wird er an die Abgeordneten verteilt und dem Stenographischen Protokoll beigedruckt.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag. Christine
Lapp, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Verfassungsausschusses (1028
d.B.) betreffend die Regierungsvorlage (836 d.B.), mit dem ein Bundesgesetz
über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz –
BGStG) erlassen wird und das Behinderteneinstellungsgesetz, das
Bundesbehindertengesetz, das Bundessozialamtsgesetz, das
Gleichbehandlungsgesetz, das Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission
und die Gleichbehandlungsanwaltschaft sowie das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
geändert wird
Der Nationalrat wolle in 2. Lesung
beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesentwurf
wird wie folgt geändert:
I. Artikel 1 wird wie folgt
geändert:
1. § 9 samt Überschrift lautet wie
folgt:
„Rechtsfolgen bei Verletzung des
Diskriminierungsverbots
§ 9 (1) Bei Verletzung des
Diskriminierungsverbots gemäß § 4 Abs. 1 in Vollziehung der Gesetze
hat die betroffene Person jedenfalls Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens
und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.