Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 116. Sitzung / Seite 236

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des Spielteilnehmers gegen die Spielbankleitung in Zusammenhang mit der Gültigkeit des Spielvertrages oder mit Verlusten aus dem Spiel.““

2) Die Ziffer 4 lautet:

„4. Dem § 59 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) § 28 Abs. 3 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2005 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft. § 17 Abs. 3 Z 1 und § 17 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.““

Begründung

Mit Art 37 Budgetbegleitgesetz 2003 wurde § 25 Abs 3 GSpG, BGBl 1989/620 idF der GSpG-Nov BGBl I 2003/35, geändert. Die Pflichten der Spielbankleitun­gen/Kon­zes­sionäre gegenüber den sich im Lichte ihrer finanziellen Verhältnisse selbst gefähr­denden Spielteilnehmern wurden präzisiert. Den – im psychologischen Fachschrifttum als „pathogenen“ Spielern bezeichneten – Spielteilnehmern gegenüber ordnet § 25 Abs 3 Nachforschungs- und Handlungspflichten der Spielbankleitung an. Ziel dieser Regelung war u.a., derartige Spielteilnehmer von existenzgefährdenden Glücksspielen abzuhalten und gleichzeitig die Pflichten des Konzessionärs sowie allfällige Ansprüche pathogener Spieler gegen den Konzessionär klar und transparent zu gestalten.

Von verschiedener Seite wird jedoch kritisiert, dass die bestehende Regelung kontra­produktiv sei. Während der Spieler Verluste im Rahmen eines angemessenen Verhält­nisses zu Einkommen und Vermögen ersatzlos zu tragen hat, eröffnet die Auslegung des § 25 Abs 3 GSpG als Schutznorm durch den OGH dem „pathogenen“ Spieler Möglichkeiten zur Selbstschädigung. Gewinnt er, erhält er den Gewinn in voller Höhe ausbezahlt. Verliert er, dann weiß er, dass die Spielbankleitung seinen Verlust nur ersetzt, wenn er übermäßig verliert. Also ist er motiviert, riskant zu spielen, um entweder hoch zu gewinnen oder so hoch zu verlieren, dass ihm der Verlust ersetzt wird (um vielleicht an anderer Stelle, z.B. im Ausland, mit dem so „zurückgewonnenen“ Geld wieder zu spielen). Da diese Rechtsprechung in Spielerkreisen bis ins Detail bekannt ist, wird im Ergebnis das Fehlverhalten des Spielers belohnt und nicht mit abschreckenden Konsequenzen belegt.

Fachexperten kommen zum Ergebnis, dass die weitgehende Rückzahlung der getätig­ten Einsätze gemäß derzeitiger Praxis eine Verstärkung des problembehafteten Spiel­verhaltens bewirkt; die SpielerInnen erleben also nicht mehr den abschreckenden Effekt ihres Verhaltens, sondern erhalten im weitesten Sinn eine „Belohnung“. Verges­sen werden darf in diesem Zusammenhang auch nicht darauf, welche Auswirkungen diese Situation auf andere SpielerInnen hat, die sich zwar noch nicht in der Lage befinden, pathogene Spieler zu sein, jedoch vielleicht schon auf dem besten Weg dazu sind. Ihnen spiegelt man damit eine verzerrte Realität vor, nämlich die, dass es besser ist, mehr zu spielen als die eigene Vernunft erlaubt, da man ja ohnehin die Möglichkeit hat, über den Gerichtsweg seine Verluste rückgängig zu machen.

Andererseits darf die ordnungspolitische Verantwortung der Spielbankleitung nicht aufgeweicht werden und sind Spieler da wirksam zu schützen, wo sie dies existenziell benötigen. Die Teilnahme am Spiel darf zu keiner Gefährdung der eigenen wirtschaft­lichen Existenz oder dazu führen, dass Unterhaltspflichten nicht erfüllt werden können. Schutzgut ist dabei das individuelle Existenzminimum, berechnet anhand der Bestim­mungen der Exekutionsordnung (allgemeiner monatlicher Grundbetrag zuzüglich und abzüglich der Beträge gemäß §§ 291 bis 291e Exekutionsordnung), weshalb exor­bitante Verluste, welche dieses bedrohen, von der Spielbankleitung – soweit zumut­bar – zu verhindern sind.

 


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