des Spielteilnehmers gegen die
Spielbankleitung in Zusammenhang mit der Gültigkeit des Spielvertrages oder mit
Verlusten aus dem Spiel.““
2) Die Ziffer 4 lautet:
„4. Dem § 59 wird folgender
Abs. 18 angefügt:
„(18) § 28 Abs. 3 Z 2 und
3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2005 tritt mit
1. Jänner 1999 in Kraft. § 17 Abs. 3 Z 1 und § 17
Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005
treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.““
Begründung
Mit Art 37
Budgetbegleitgesetz 2003 wurde § 25 Abs 3 GSpG,
BGBl 1989/620 idF der GSpG-Nov BGBl I 2003/35, geändert. Die
Pflichten der Spielbankleitungen/Konzessionäre gegenüber den sich im Lichte
ihrer finanziellen Verhältnisse selbst gefährdenden Spielteilnehmern wurden
präzisiert. Den – im psychologischen Fachschrifttum als „pathogenen“
Spielern bezeichneten – Spielteilnehmern gegenüber ordnet § 25
Abs 3 Nachforschungs- und Handlungspflichten der Spielbankleitung an. Ziel
dieser Regelung war u.a., derartige Spielteilnehmer von existenzgefährdenden Glücksspielen
abzuhalten und gleichzeitig die Pflichten des Konzessionärs sowie allfällige
Ansprüche pathogener Spieler gegen den Konzessionär klar und transparent zu
gestalten.
Von verschiedener Seite wird jedoch
kritisiert, dass die bestehende Regelung kontraproduktiv sei. Während der
Spieler Verluste im Rahmen eines angemessenen Verhältnisses zu Einkommen und
Vermögen ersatzlos zu tragen hat, eröffnet die Auslegung des § 25
Abs 3 GSpG als Schutznorm durch den OGH dem „pathogenen“ Spieler Möglichkeiten
zur Selbstschädigung. Gewinnt er, erhält er den Gewinn in voller Höhe ausbezahlt.
Verliert er, dann weiß er, dass die Spielbankleitung seinen Verlust nur
ersetzt, wenn er übermäßig verliert. Also ist er motiviert, riskant zu spielen,
um entweder hoch zu gewinnen oder so hoch zu verlieren, dass ihm der Verlust
ersetzt wird (um vielleicht an anderer Stelle, z.B. im Ausland, mit dem so
„zurückgewonnenen“ Geld wieder zu spielen). Da diese Rechtsprechung in
Spielerkreisen bis ins Detail bekannt ist, wird im Ergebnis das Fehlverhalten
des Spielers belohnt und nicht mit abschreckenden Konsequenzen belegt.
Fachexperten kommen zum Ergebnis, dass
die weitgehende Rückzahlung der getätigten Einsätze gemäß derzeitiger Praxis
eine Verstärkung des problembehafteten Spielverhaltens bewirkt; die
SpielerInnen erleben also nicht mehr den abschreckenden Effekt ihres
Verhaltens, sondern erhalten im weitesten Sinn eine „Belohnung“. Vergessen
werden darf in diesem Zusammenhang auch nicht darauf, welche Auswirkungen diese
Situation auf andere SpielerInnen hat, die sich zwar noch nicht in der Lage
befinden, pathogene Spieler zu sein, jedoch vielleicht schon auf dem besten Weg
dazu sind. Ihnen spiegelt man damit eine verzerrte Realität vor, nämlich die,
dass es besser ist, mehr zu spielen als die eigene Vernunft erlaubt, da man ja
ohnehin die Möglichkeit hat, über den Gerichtsweg seine Verluste rückgängig zu
machen.
Andererseits darf die ordnungspolitische
Verantwortung der Spielbankleitung nicht aufgeweicht werden und sind Spieler da
wirksam zu schützen, wo sie dies existenziell benötigen. Die Teilnahme am Spiel
darf zu keiner Gefährdung der eigenen wirtschaftlichen Existenz oder dazu
führen, dass Unterhaltspflichten nicht erfüllt werden können. Schutzgut ist
dabei das individuelle Existenzminimum, berechnet anhand der Bestimmungen der
Exekutionsordnung (allgemeiner monatlicher Grundbetrag zuzüglich und abzüglich
der Beträge gemäß §§ 291 bis 291e Exekutionsordnung), weshalb exorbitante
Verluste, welche dieses bedrohen, von der Spielbankleitung – soweit zumutbar –
zu verhindern sind.