Eine nach Verstreichen einer
angemessenen Zeit vorgenommene Evaluierung der Bestimmungen zum Spielerschutz
im GSpG zeigt also, dass die Regelung des Spielerschutzes bisher und deren
Auslegung durch die Gerichte die mit ihr durch den Gesetzgeber verfolgten Ziele
nicht erreicht hat und die derzeitige Fassung des § 25 Abs 3 die
Umsetzung dieser Ziele ebenfalls nicht in ausreichendem Maß erwarten lässt.
Hinzu kommt, dass die Zahl der Spielbankstandorte in den Nachbarstaaten Österreichs –
insbesondere in Grenznähe zu Österreich – exorbitant zugenommen hat. Diese
unterliegen wesentlich lockereren – teilweise überhaupt keinen –
Regimes zum Spielerschutz. Damit haben diese Anbieter, die in einem harten
Wettbewerb zu den österreichischen Konzessionären stehen, einen erheblichen
Wettbewerbsvorteil. Unterlägen österreichische Konzessionäre in diesem
Wettbewerb, führte das zu einem unerwünschten Absinken des Spielerschutzes. Um
in Österreich weiter dauerhaft wünschenswerte Spielerschutzstandards erhalten
zu können, ohne die wirtschaftliche Substanz von österreichischen
Spielbankkonzessionären zu gefährden, gleichzeitig aber dem Vorstehenden
Rechnung zu tragen, ist eine Novellierung angebracht.
Glücksspiel dient dem Vergnügen und der
Entspannung der Spieler. Wie bei jeder anderen Freizeitbeschäftigung hat der
Ausübende die Kosten für seine Aktivität seinen Einkommens- und
Vermögensverhältnissen anzupassen. Ist der Spielbankleitung erkennbar, dass ein
Spieler dazu nicht in der Lage ist, hat er den Spieler zu warnen und in weiterer
Folge durch geeignete Sperren zu schützen. Deshalb ist durch den Gesetzgeber
rasch klarzustellen, dass ausschließlich pathogene Spieler geschützt sind. Welche
Nachforschungs- und Handlungspflichten die Spielbankleitung treffen, ist im
neuen Abs 3 des GSpG abschließend festgelegt. Die dort enthaltenen
Regelungen stellen abweichende Sonderbestimmungen zu den Haftungsregelungen des
ABGB dar. Da die Rechtsbeziehung zwischen der Spielbankleitung und dem
Spielteilnehmer in Ansehung der durchgeführten Glücksspiele auf
privatrechtlichen (Glücks)Verträgen beruht, stellen diese Bestimmungen eine
besondere Form von Verbraucherschutzvorschriften dar, mit denen insbesondere
die Gefahren existenzgefährdenden Glücksspiels eingedämmt werden sollen. Die
Umsetzung dieser Sondermaterie erfolgt daher nicht im ABGB, sondern –
ähnlich wie für den allgemeinen Bereich der Konsumenten im KSchG –
zweckentsprechend im Glücksspielgesetz.
Auf einer ersten Stufe hat die
Spielbankleitung unter Anwendung der objektiven Kriterien Häufigkeit und
Intensität zu untersuchen, ob die Spielleidenschaft und Risikobereitschaft
eines Spielteilnehmers einen pathogenen Zustand erreicht hat, also insbesondere
die wirtschaftlichen Möglichkeiten eines Inländers übersteigt. Diese Auffälligkeitsschwelle
als Kriterium zur Qualifizierung eines Spielers als pathogen ist entsprechend
den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen durch die Spielbankleitung
festzulegen. Auf einer zweiten, subjektiven Stufe sollen anschließend die
wirtschaftlichen Verhältnisse der als pathogen klassifizierten Spieler durch
Auskünfte bei unabhängigen Einrichtungen überprüft werden. Ergibt sich auf
Basis der Häufigkeit und Intensität der Spielbankbesuche und der eingeholten
Auskünfte, dass durch das Spielverhalten der unpfändbare Freibetrag
(Existenzminimum) des konkreten Spielers gefährdet ist, hat die
Spielbankleitung den Spielteilnehmer nachweislich (= schriftlich) zu warnen.
Soweit möglich sind nicht nur die Verluste des betreffenden Spielers, sondern
auch seine Gewinne zu berücksichtigen. Außerdem zu berücksichtigen sind
Ersparnisse und anderes Vermögen, Unternehmensbeteiligungen sowie Unterhaltsansprüche
des Spielers.
Sofern Auskünfte von unabhängigen
Einrichtungen nicht verfügbar sind, ist der Spielteilnehmer durch die
Spielbankleitung direkt zu befragen. Nimmt dieser trotz der Warnung weiterhin
mit gefährdender Häufigkeit und Intensität am Spiel teil, hat die Spielbankleitung
ihm den Besuch der Spielbank dauernd oder auf eine bestimmte Zeit zu untersagen
oder die Anzahl der Besuche einzuschränken.