Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 116. Sitzung / Seite 237

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Eine nach Verstreichen einer angemessenen Zeit vorgenommene Evaluierung der Bestimmungen zum Spielerschutz im GSpG zeigt also, dass die Regelung des Spielerschutzes bisher und deren Auslegung durch die Gerichte die mit ihr durch den Gesetzgeber verfolgten Ziele nicht erreicht hat und die derzeitige Fassung des § 25 Abs 3 die Umsetzung dieser Ziele ebenfalls nicht in ausreichendem Maß erwarten lässt. Hinzu kommt, dass die Zahl der Spielbankstandorte in den Nachbarstaaten Öster­reichs – insbesondere in Grenznähe zu Österreich – exorbitant zugenommen hat. Diese unterliegen wesentlich lockereren – teilweise überhaupt keinen – Regimes zum Spielerschutz. Damit haben diese Anbieter, die in einem harten Wettbewerb zu den österreichischen Konzessionären stehen, einen erheblichen Wettbewerbsvorteil. Unter­lägen österreichische Konzessionäre in diesem Wettbewerb, führte das zu einem unerwünschten Absinken des Spielerschutzes. Um in Österreich weiter dauerhaft wünschenswerte Spielerschutzstandards erhalten zu können, ohne die wirtschaftliche Substanz von österreichischen Spielbankkonzessionären zu gefährden, gleichzeitig aber dem Vorstehenden Rechnung zu tragen, ist eine Novellierung angebracht.

Glücksspiel dient dem Vergnügen und der Entspannung der Spieler. Wie bei jeder anderen Freizeitbeschäftigung hat der Ausübende die Kosten für seine Aktivität seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen anzupassen. Ist der Spielbankleitung erkennbar, dass ein Spieler dazu nicht in der Lage ist, hat er den Spieler zu warnen und in weiterer Folge durch geeignete Sperren zu schützen. Deshalb ist durch den Gesetzgeber rasch klarzustellen, dass ausschließlich pathogene Spieler geschützt sind. Welche Nachforschungs- und Handlungspflichten die Spielbankleitung treffen, ist im neuen Abs 3 des GSpG abschließend festgelegt. Die dort enthaltenen Regelungen stellen abweichende Sonderbestimmungen zu den Haftungsregelungen des ABGB dar. Da die Rechtsbeziehung zwischen der Spielbankleitung und dem Spielteilnehmer in Ansehung der durchgeführten Glücksspiele auf privatrechtlichen (Glücks)Verträgen beruht, stellen diese Bestimmungen eine besondere Form von Verbraucher­schutz­vorschriften dar, mit denen insbesondere die Gefahren existenzgefährdenden Glücks­spiels eingedämmt werden sollen. Die Umsetzung dieser Sondermaterie erfolgt daher nicht im ABGB, sondern – ähnlich wie für den allgemeinen Bereich der Konsumenten im KSchG – zweckentsprechend im Glücksspielgesetz.

Auf einer ersten Stufe hat die Spielbankleitung unter Anwendung der objektiven Kriterien Häufigkeit und Intensität zu untersuchen, ob die Spielleidenschaft und Risiko­bereitschaft eines Spielteilnehmers einen pathogenen Zustand erreicht hat, also ins­besondere die wirtschaftlichen Möglichkeiten eines Inländers übersteigt. Diese Auffälligkeitsschwelle als Kriterium zur Qualifizierung eines Spielers als pathogen ist entsprechend den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen durch die Spielbank­leitung festzulegen. Auf einer zweiten, subjektiven Stufe sollen anschließend die wirtschaftlichen Verhältnisse der als pathogen klassifizierten Spieler durch Auskünfte bei unabhängigen Einrichtungen überprüft werden. Ergibt sich auf Basis der Häufigkeit und Intensität der Spielbankbesuche und der eingeholten Auskünfte, dass durch das Spielverhalten der unpfändbare Freibetrag (Existenzminimum) des konkreten Spielers gefährdet ist, hat die Spielbankleitung den Spielteilnehmer nachweislich (= schriftlich) zu warnen. Soweit möglich sind nicht nur die Verluste des betreffenden Spielers, sondern auch seine Gewinne zu berücksichtigen. Außerdem zu berücksichtigen sind Ersparnisse und anderes Vermögen, Unternehmensbeteiligungen sowie Unterhalts­ansprüche des Spielers.

Sofern Auskünfte von unabhängigen Einrichtungen nicht verfügbar sind, ist der Spielteilnehmer durch die Spielbankleitung direkt zu befragen. Nimmt dieser trotz der Warnung weiterhin mit gefährdender Häufigkeit und Intensität am Spiel teil, hat die Spielbankleitung ihm den Besuch der Spielbank dauernd oder auf eine bestimmte Zeit zu untersagen oder die Anzahl der Besuche einzuschränken.

 


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