Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 117. Sitzung / Seite 59

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Die Festlegung der Standorte solcher ganztägiger Schulformen hat auf Grund der Vor­schriften über die Schulerhaltung zu erfolgen, wobei sowohl ganztägige Klassen mit verschränkter Form von Unterricht und Tagesbetreuung als auch Nachmittagsbetreu­ung mit getrennter Abfolge vom Unterricht flächendeckend in einem Ausmaß vorzuse­hen sind, dass in angemessener Entfernung zum jeweiligen Wohnort der Schülerin­nen/der Schüler ein ausreichendes Angebot gewährleistet ist. Die räumlichen Voraus­setzungen dafür sind zu schaffen.“

§ 8d Abs. 3 entfällt.

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Diese Gesetzesformulierung würde einen Rechtsanspruch auf Nachmittagsbetreuung bewirken. (Beifall bei den Grünen.)

Zur Frau Kollegin Fuhrmann – sie ist jetzt nicht da –, die es anscheinend als besonde­ren Spaß der Eltern ansieht, wenn sie ihre Kinder auf einen Nachzipf vorbereiten, kann ich nur sagen: Sie verkennt die Lebensrealität ziemlich drastisch, denn in der Regel sind es nicht die Eltern, die das machen, sondern ist es Geld, das die Eltern in die Hand nehmen müssen. Wer glaubt, dass man Kinder – vor allem solche an höheren Schulen – so locker, einfach nebenbei auf einen Nachzipf vorbereiten kann, der sollte einmal näher in das österreichische Schulsystem blicken. Da hat sich nämlich in letzter Zeit einiges verändert. (Beifall bei den Grünen.)

12.01


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Der soeben von Herrn Abgeordnetem Brosz eingebrachte Abänderungsantrag zur Regierungsvorlage 975 der Beilagen ist ausrei­chend unterstützt, wurde ordnungsgemäß eingebracht und steht somit auch mit in Ver­handlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

des Abgeordneten Brosz, Freundinnen und Freunde,

eingebracht im Zuge der Debatte über den Bericht des Unterrichtsausschusses (1044 d.B.) über die Regierungsvorlage (975 d. B.): Bundesgesetz, mit dem das Schul­organisationsgesetz, die 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, das Pflichtschulerhal­tungs-Grundsatzgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das Schulpflichtgesetz 1985, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, das Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, das Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen und das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung geändert werden (Schulrechtspaket 2005) und über den Antrag 487/A (E) der Abgeordneten Beate Schasching, Kolleginnen und Kollegen betreffend Umbenennung des Unterrichtsgegenstandes „Leibesübungen“ in „Bewegung und Sport“sowie über den Antrag 469/A (E) der Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser, Kolleginnen und Kollegen betreffend Qualitätsoffensive für die Schulen

Der in der Regierungsvorlage vorgesehene Ausbau der Nachmittagsbetreuung sieht keinen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz vor. Die Führung einer Tagesbe­treuung ist an eine Mindestzahl von 15 angemeldeten SchülerInnen gebunden.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 


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