Die Festlegung der Standorte solcher ganztägiger Schulformen hat auf Grund der Vorschriften über die Schulerhaltung zu erfolgen, wobei sowohl ganztägige Klassen mit verschränkter Form von Unterricht und Tagesbetreuung als auch Nachmittagsbetreuung mit getrennter Abfolge vom Unterricht flächendeckend in einem Ausmaß vorzusehen sind, dass in angemessener Entfernung zum jeweiligen Wohnort der Schülerinnen/der Schüler ein ausreichendes Angebot gewährleistet ist. Die räumlichen Voraussetzungen dafür sind zu schaffen.“
§ 8d Abs. 3 entfällt.
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Diese Gesetzesformulierung würde einen Rechtsanspruch auf Nachmittagsbetreuung bewirken. (Beifall bei den Grünen.)
Zur Frau Kollegin Fuhrmann – sie ist jetzt nicht da –, die es anscheinend als besonderen Spaß der Eltern ansieht, wenn sie ihre Kinder auf einen Nachzipf vorbereiten, kann ich nur sagen: Sie verkennt die Lebensrealität ziemlich drastisch, denn in der Regel sind es nicht die Eltern, die das machen, sondern ist es Geld, das die Eltern in die Hand nehmen müssen. Wer glaubt, dass man Kinder – vor allem solche an höheren Schulen – so locker, einfach nebenbei auf einen Nachzipf vorbereiten kann, der sollte einmal näher in das österreichische Schulsystem blicken. Da hat sich nämlich in letzter Zeit einiges verändert. (Beifall bei den Grünen.)
12.01
Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Der soeben von Herrn Abgeordnetem Brosz eingebrachte Abänderungsantrag zur Regierungsvorlage 975 der Beilagen ist ausreichend unterstützt, wurde ordnungsgemäß eingebracht und steht somit auch mit in Verhandlung.
Der
Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
des Abgeordneten Brosz, Freundinnen und
Freunde,
eingebracht im Zuge der Debatte über den
Bericht des Unterrichtsausschusses (1044 d.B.) über die Regierungsvorlage
(975 d. B.): Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, die 5.
Schulorganisationsgesetz-Novelle, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz,
das Schulzeitgesetz 1985, das Schulpflichtgesetz 1985, das
Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, das
Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern,
das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Bundesgesetz
betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, das
Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche
Fachschulen und das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung geändert werden
(Schulrechtspaket 2005) und über den Antrag 487/A (E) der Abgeordneten
Beate Schasching, Kolleginnen und Kollegen betreffend Umbenennung des
Unterrichtsgegenstandes „Leibesübungen“ in „Bewegung und Sport“sowie über den
Antrag 469/A (E) der Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser,
Kolleginnen und Kollegen betreffend Qualitätsoffensive für die Schulen
Der in der Regierungsvorlage vorgesehene
Ausbau der Nachmittagsbetreuung sieht keinen Rechtsanspruch auf einen
Betreuungsplatz vor. Die Führung einer Tagesbetreuung ist an eine Mindestzahl
von 15 angemeldeten SchülerInnen gebunden.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen
daher folgenden