Bundesgesetz
betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen und
das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung geändert werden – Schulrechtspaket 2005
(1044 der Beilagen)
Der
Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
1. In
Artikel 12 des eingangs bezeichneten Gesetzesantrages ist nach Z 1
folgende Z 1a einzufügen:
„1a.
§ 3 Abs. 2 letzter Satz lautet:
„Der
zuständige Bundesminister hat durch Verordnung jene Meister-, Befähigungs- und
sonstigen Prüfungen festzulegen, die diesen Anforderungen entsprechen.““
2. In
Artikel 12 des eingangs bezeichneten Gesetzesantrages hat in Z 7 der
§ 8a samt Überschrift zu lauten:
„Durchführung
der Prüfungen an Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung
§ 8a.
(1) Die Abschlussprüfungen an anerkannten Lehrgängen gemäß § 8 finden vor
einer Prüfungskommission unter der Vorsitzführung eines fachkundigen Experten
mit einschlägigen Erfahrungen in der Durchführung von abschließenden Prüfungen
statt. Der Rechtsträger des anerkannten Lehrganges hat spätestens drei Monate
vor dem voraussichtlichen Prüfungstermin dem Landesschulrat gegenüber die für
die Vorsitzführung in Aussicht genommene Person vorzuschlagen. Der
Landesschulrat hat binnen vier Wochen nach Einlangen des Vorschlages die
namhaft gemachte Person oder einen anderen fachkundigen Experten des
öffentlichen Schulwlesens mit der Vorsitzführung zu betrauen.
(2)
Der Prüfung sind die Lehr- oder Studienpläne des anerkannten Lehrganges zu
Grunde zu legen. Sie hat unter sinngemäßer Anwendung der Prüfungsordnung der
entsprechenden höheren Schulart zu erfolgen. Die Beurteilung jeder einzelnen
Teilprüfung erfolgt durch den Prüfer im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden.
Eine Wiederholung nicht bestandener oder nicht beurteilter Teilprüfungen darf frühestens
nach Ablauf von drei Monaten erfolgen.
(3)
Die Einrichtungen der Erwachsenenbildung haben gemeinsam mit dem Vorsitzenden
(Abs. 1) unverzüglich, längstens jedoch binnen vier Wochen nach dessen
Bestellung die konkreten Prüfungstermine festzulegen.
(4)
Gleichzeitig mit dem Vorschlag des für die Vorsitzführung in Aussicht
genommenen fachkundigen Experten (Abs. 1) sind dem Landesschulrat die
Aufgabenstellungen der schriftlichen Klausurarbeiten zu übermitteln. Findet der
Landesschulrat die vorgelegten Aufgabenstellungen im Hinblick auf den für das
Prüfungsgebiet maßgeblichen Lehrplan und im Hinblick auf die geforderte
Gleichwertigkeit ungeeignet, hat er unter Setzung einer angemessenen Frist die
Vorlage neuer Aufgabenstellungen zu verlangen. Die Aufgabenstellungen der
mündlichen Teilprüfungen sind dem Vorsitzenden am Prüfungstag vor Beginn der
Prüfung zur Genehmigung vorzulegen.“
3. In
Artikel 12 des eingangs bezeichneten Gesetzesantrages hat in Z 9 der
Abs. 1 des § 11 zu lauten:
„(1) Dem Vorsitzenden, den Prüfern und dem Schriftführer der an öffentlichen Schulen eingerichteten Prüfungskommissionen sowie dem vom Landesschulrat gemäß § 8a Abs. 1 letzter Satz bestellten Vorsitzenden, sofern er aus dem öffentlichen Schulwesen kommt, gebührt eine Abgeltung gemäß dem Bundesgesetz über die Abgeltung für Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15