Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 117. Sitzung / Seite 67

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Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen und das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung geändert werden – Schulrechts­paket 2005 (1044 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

1. In Artikel 12 des eingangs bezeichneten Gesetzesantrages ist nach Z 1 folgende Z 1a einzufügen:

„1a. § 3 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung jene Meister-, Befähigungs- und sonstigen Prüfungen festzulegen, die diesen Anforderungen entsprechen.““

2. In Artikel 12 des eingangs bezeichneten Gesetzesantrages hat in Z 7 der § 8a samt Überschrift zu lauten:

„Durchführung der Prüfungen an Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprü­fung

§ 8a. (1) Die Abschlussprüfungen an anerkannten Lehrgängen gemäß § 8 finden vor einer Prüfungskommission unter der Vorsitzführung eines fachkundigen Experten mit einschlägigen Erfahrungen in der Durchführung von abschließenden Prüfungen statt. Der Rechtsträger des anerkannten Lehrganges hat spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Prüfungstermin dem Landesschulrat gegenüber die für die Vorsitz­führung in Aussicht genommene Person vorzuschlagen. Der Landesschulrat hat bin­nen vier Wochen nach Einlangen des Vorschlages die namhaft gemachte Person oder einen anderen fachkundigen Experten des öffentlichen Schulwlesens mit der Vorsitz­führung zu betrauen.

(2) Der Prüfung sind die Lehr- oder Studienpläne des anerkannten Lehrganges zu Grunde zu legen. Sie hat unter sinngemäßer Anwendung der Prüfungsordnung der entsprechenden höheren Schulart zu erfolgen. Die Beurteilung jeder einzelnen Teil­prüfung erfolgt durch den Prüfer im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden. Eine Wie­derholung nicht bestandener oder nicht beurteilter Teilprüfungen darf frühestens nach Ablauf von drei Monaten erfolgen.

(3) Die Einrichtungen der Erwachsenenbildung haben gemeinsam mit dem Vorsitzen­den (Abs. 1) unverzüglich, längstens jedoch binnen vier Wochen nach dessen Bestel­lung die konkreten Prüfungstermine festzulegen.

(4) Gleichzeitig mit dem Vorschlag des für die Vorsitzführung in Aussicht genommenen fachkundigen Experten (Abs. 1) sind dem Landesschulrat die Aufgabenstellungen der schriftlichen Klausurarbeiten zu übermitteln. Findet der Landesschulrat die vorgelegten Aufgabenstellungen im Hinblick auf den für das Prüfungsgebiet maßgeblichen Lehrplan und im Hinblick auf die geforderte Gleichwertigkeit ungeeignet, hat er unter Setzung einer angemessenen Frist die Vorlage neuer Aufgabenstellungen zu verlangen. Die Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen sind dem Vorsitzenden am Prü­fungstag vor Beginn der Prüfung zur Genehmigung vorzulegen.“

3. In Artikel 12 des eingangs bezeichneten Gesetzesantrages hat in Z 9 der Abs. 1 des § 11 zu lauten:

„(1) Dem Vorsitzenden, den Prüfern und dem Schriftführer der an öffentlichen Schulen eingerichteten Prüfungskommissionen sowie dem vom Landesschulrat gemäß § 8a Abs. 1 letzter Satz bestellten Vorsitzenden, sofern er aus dem öffentlichen Schulwesen kommt, gebührt eine Abgeltung gemäß dem Bundesgesetz über die Abgeltung für Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15


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