des
Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 314/1976, nach Maßgabe der für
Externistenreifeprüfungen vorgesehenen Abgeltung.“
Begründung
Die
Änderungen in § 8a sollen bei der Bestellung der Vorsitzenden mehr
Flexibilität schaffen und einen raschen sowie friktionsfreien Ablauf der
organisatorischen Vorbereitung der Prüfungen im Rahmen der anerkannten
Lehrgänge der Erwachsenenbildungsinstitutionen sicher stellen.
Es
ist vorgesehen, dass zunächst das für die Organisation im Grundsätzlichen
verantwortliche Erwachsenenbildungsinstitut dem Landesschulrat auch einen
fachkundigen Experten für die Vorsitzführung vorschlägt. Dieser Vorschlag
hat – zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Ablaufes – spätestens
drei Monate vor dem in Aussicht genommenen Prüfungstermin zu erfolgen. Der
Landesschulrat soll diesen Vorsitzenden oder eine andere geeignete Person aus
dem Bereich des öffentlichen Schulwesens bis längstens vier Wochen nach
Einlangen des Vorschlages zum Vorsitzenden zu bestellen.
Die
Abs. 3 und 4 des § 8a sind auf den in Abs. 1 neu vorgesehen
Bestellungsmodus des Vorsitzenden zu adaptieren, wobei davon ausgegangen wird,
dass bei der Meldung nach Abs. 1 an den Landesschulrat gleichzeitig mit
der in Aussicht genommenen Person für die Vorsitzführung der vorgesehene
Prüfungstermin bekannt gegeben wird und der Landesschulrat bei der allfälligen
Bestellung eines anderen fachkundigen Experten diesen Termin berücksichtigt.
Abs. 2 bleibt gegenüber dem Gesetzesantrag unverändert.
In
§ 11 Abs. 1 ist im Hinblick auf § 8a Abs. 1 zu differenzieren, ober der
tatsächlich bestellte Vorsitzende dem (privatrechtlichen) Bereich der
Erwachsenenbildungseinrichtung oder dem (hoheitlichen) Bereich des
öffentlichen Schulwesens angehört. Nur letzterem gebührt eine Abgeltung für die
Tätigkeit als Vorsitzender gemäß dem „Prüfungstaxengesetz“, wohingegen die
Abgeltung für den von der Erwachsenenbildungseinrichtung beigestellten
Vorsitzenden (privatrechtlich) durch diese zu erfolgen hat.
Kompetenzrechtliche
Grundlage:
Ein
dem Gesetzesantrag (1044 d.B.) in der Fassung des vorliegenden Abänderungsantrages
entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14
Abs. 1 B-VG.
Besondere
Beschlusserfordernisse:
Die
Beschlussfassung über den Gesetzesantrag (1044 der Beilagen) in der
Fassung des vorliegenden Abänderungsantrages unterliegt nicht den besonderen
Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 B-VG.
*****
Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Mag. Gaßner. Wunschredezeit: 4 Minuten. – Bitte, Herr Abgeordneter.
12.25
Abgeordneter Mag. Kurt Gaßner (SPÖ): Frau Präsidentin! Frau Bundesministerin! Hohes Haus! So ganz verstehe ich die Jubelchöre auf Seiten der Regierungsparteien bezüglich dieses Schulpaketes nicht. Sie bejubeln, dass der Samstag in Zukunft schulfrei ist. – Fast in allen Schulen ist das bereits so.