Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 117. Sitzung / Seite 68

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des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 314/1976, nach Maßgabe der für Externisten­reifeprüfungen vorgesehenen Abgeltung.“

Begründung

Die Änderungen in § 8a sollen bei der Bestellung der Vorsitzenden mehr Flexibilität schaffen und einen raschen sowie friktionsfreien Ablauf der organisatorischen Vorbe­reitung der Prüfungen im Rahmen der anerkannten Lehrgänge der Erwachsenenbil­dungsinstitutionen sicher stellen.

Es ist vorgesehen, dass zunächst das für die Organisation im Grundsätzlichen verant­wortliche Erwachsenenbildungsinstitut dem Landesschulrat auch einen fachkundigen Experten für die Vorsitzführung vorschlägt. Dieser Vorschlag hat – zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Ablaufes – spätestens drei Monate vor dem in Aussicht ge­nommenen Prüfungstermin zu erfolgen. Der Landesschulrat soll diesen Vorsitzenden oder eine andere geeignete Person aus dem Bereich des öffentlichen Schulwesens bis längstens vier Wochen nach Einlangen des Vorschlages zum Vorsitzenden zu bestel­len.

Die Abs. 3 und 4 des § 8a sind auf den in Abs. 1 neu vorgesehen Bestellungsmodus des Vorsitzenden zu adaptieren, wobei davon ausgegangen wird, dass bei der Mel­dung nach Abs. 1 an den Landesschulrat gleichzeitig mit der in Aussicht genommenen Person für die Vorsitzführung der vorgesehene Prüfungstermin bekannt gegeben wird und der Landesschulrat bei der allfälligen Bestellung eines anderen fachkundigen Experten diesen Termin berücksichtigt. Abs. 2 bleibt gegenüber dem Gesetzesantrag unverändert.

In § 11 Abs. 1 ist im Hinblick auf § 8a Abs. 1 zu differenzieren, ober der tatsächlich bestellte Vorsitzende dem (privatrechtlichen) Bereich der Erwachsenenbildungsein­richtung oder dem (hoheitlichen) Bereich des öffentlichen Schulwesens angehört. Nur letzterem gebührt eine Abgeltung für die Tätigkeit als Vorsitzender gemäß dem „Prü­fungstaxengesetz“, wohingegen die Abgeltung für den von der Erwachsenenbildungs­einrichtung beigestellten Vorsitzenden (privatrechtlich) durch diese zu erfolgen hat.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Gesetzesantrag (1044 d.B.) in der Fassung des vorliegenden Abänderungs­antrages entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1 B-VG.

Besondere Beschlusserfordernisse:

Die Beschlussfassung über den Gesetzesantrag (1044 der Beilagen) in der Fassung des vorliegenden Abänderungsantrages unterliegt nicht den besonderen Beschluss­erfordernissen des Art. 14 Abs. 10 B-VG.

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Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Abge­ordneter Mag. Gaßner. Wunschredezeit: 4 Minuten. – Bitte, Herr Abgeordneter.

 


12.25.45

Abgeordneter Mag. Kurt Gaßner (SPÖ): Frau Präsidentin! Frau Bundesministerin! Hohes Haus! So ganz verstehe ich die Jubelchöre auf Seiten der Regierungsparteien bezüglich dieses Schulpaketes nicht. Sie bejubeln, dass der Samstag in Zukunft schulfrei ist. – Fast in allen Schulen ist das bereits so.

 


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