Ergänzende Bestimmungen für die Zulassung zu den vom deutschen Numerus
Clausus betroffenen Studien
§ 124b. (1) Im Zeitraum Wintersemester
2005/2006 bis einschließlich Wintersemester 2007/2008 kann das Rektorat
in den Bakkalaureats-, Magister-, Diplom- und Doktoratsstudien, die von den
deutschen bundesweiten Numerus-Clausus-Studien Biologie, Medizin, Pharmazie,
Psychologie, Tiermedizin, Zahnmedizin und dem bisherigen deutschen NC-Studium
Betriebswirtschaft sowie Kommunikationswissenschaften und Publizistik betroffen
sind, den Zugang entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder
durch die Auswahl der Studierenden bis längstens zwei Semester nach der
Zulassung beschränken. Vor dieser Festlegung ist dem Senat Gelegenheit zu einer
Stellungnahme zu geben, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen erstattet
werden muss. Die Festlegung samt allfälliger Stellungnahme des Senats hat das
Rektorat dem Universitätsrat zur Genehmigung vorzulegen. Entscheidet der
Universitätsrat nicht innerhalb von zwei Wochen ab Vorlage, gilt die Festlegung
als genehmigt.
(2) Bei der Festsetzung der Zahl der
Studierenden ist sicher zu stellen, dass in den jeweiligen Studien mindestens
gleich vielen Studierenden wie bisher das Studium möglich ist.
(3) Sofern in den Auswahlverfahren
Prüfungen vorgesehen sind, gelten für die Wiederholungen die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes. Die Wiederholung positiv beurteilter Prüfungen ist
zulässig. Prüfungstermine sind grundsätzlich einmal im Semester anzubieten.
§ 54 Abs. 8 ist nicht anzuwenden.
(4) § 124b gilt für alle Studierenden
unabhängig von der Staatsangehörigkeit, die ab dem 7. Juli 2005 zum
Studium zugelassen werden. Studierende, die vor dem 7. Juli 2005 zu dem
betreffenden Studium zugelassen wurden, bleiben von § 124b unberührt,
sofern ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung zum Studium vorgesehen ist.
(5) Die Bundesministerin oder der
Bundesminister hat die Auswirkungen des § 124b in Zusammenarbeit mit den
Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Jänner 2007 über
das Ergebnis der Evaluierung einen Bericht vorzulegen. Die Auswirkungen des
§ 124b im Falle der Aufnahmeverfahren vor der Zulassung sind überdies
gesondert zu dokumentieren.“
3. Nach § 143 Abs. 10 wird folgender
Abs. 11 angefügt:
„(11) § 124b in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXXX/2005 tritt mit Ablauf des
31. Dezember 2007 außer Kraft.““
Begründung
Mit der Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofes vom 7. Juli 2005, wonach die österreichische Bestimmung der
so genannten „besonderen Universitätsreife“ (§ 36 Abs. 1
UniStG – gleich lautend: § 65 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002)
dem EU-Recht widerspricht, entsteht für die österreichischen Universitäten eine
schwierige Situation. So warten in den vom deutschen Numerus Clausus betroffenen
Studien viele Personen auf einen Studienplatz in Deutschland. Österreich
erachtet den offenen Hochschulzugang für eine wichtige Grundlage des
österreichischen Bildungssystems. Daher soll der offene Hochschulzugang
erhalten bleiben. Allerdings ist es in den betreffenden Studien notwendig,
kurzfristig eine Regelung zu treffen, damit nicht durch eine große Zahl
zusätzlicher Studierender unvertretbare Studienbedingungen entstehen.
Zu § 124a:
Die Universitätsberechtigungsverordnung – UBVO 1998 sieht für bestimmte Studien die Ablegung von Zusatzprüfungen zur österreichischen Reifeprüfung oder Berufsrei-