Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 117. Sitzung / Seite 79

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feprüfung vor oder während des Studiums vor. Bisher konnte auf den Nachweis dieser Prüfungen beim Vorliegen ausländischer Reifezeugnisse verzichtet werden, da in die­sem Fall ohnehin der Nachweis des unmittelbaren Zugangs zum Studium im Her­kunftsland der Reifeprüfung gefordert war. Da dieser Nachweis nunmehr von EU-An­gehörigen nicht mehr zu erbringen ist, wird mit der sinngemäßen Anwendung der UBVO 1998 für alle ausländischen Reifezeugnisse, mit denen die Zulassung zum Stu­dium erwirkt werden soll, sichergestellt, dass auch beim Vorliegen ausländischer Rei­fezeugnisse jenes Bildungsniveau vorhanden ist, das bei einem österreichischen Rei­fezeugnis für die Zulassung zum Studium oder dessen Fortsetzung vorausgesetzt wird.

Diese Bestimmung soll unbefristet in Kraft gesetzt werden.

Zu § 124b:

Um unvertretbare Studienbedingungen zu vermeiden, soll gemäß Abs. 1 den Univer­sitäten in den österreichischen Studien, die im Fachbereich der deutschen bundes­weiten NC-Studien liegen, die Möglichkeit eingeräumt werden, eine Zahl von Studie­renden festzulegen. In Deutschland sind dies derzeit Biologie, Medizin, Pharmazie, Psychologie, Tiermedizin und Zahnmedizin. Zusätzlich soll auch das Studium Be­triebswirtschaft berücksichtigt werden, für das ab dem Studienjahr 2005/06 zwar kein bundesweiter deutscher NC mehr gilt, bei dem aber noch eine beträchtliche Anzahl von Interessentinnen und Interessenten existiert, die in Deutschland keinen Studienplatz erhalten haben. Überdies mussten die deutschen Studien Publizistik und Kommunika­tionswissenschaften berücksichtigt werden, da in diesen Studien in Deutschland zwar kein bundesweiter NC besteht, diese aber in allen Bundesländern von Zugangsbe­schränkungen erfasst sind. Dies gilt auch für die betreffenden Doktoratsstudien.

Die Rektorate entscheiden, ob ein Auswahlverfahren vor der Zulassung zum Studium oder eine Auswahl der Studierenden bis längstens zwei Semester nach der Zulassung erfolgt. Festzulegen sind dabei nicht nur die betroffenen inländischen Studien und die Zahl der Studierenden, sondern auch die Kriterien und das Auswahlverfahren. Dabei soll nicht ausschließlich auf die Noten im Reifezeugnis abgestellt werden und sollen die Noten nicht als alleiniges Beurteilungskriterium herangezogen werden.

Vor der Entscheidung über die Anwendung dieser Bestimmungen auf ein Studium hat der Senat ein Anhörungsrecht, das auf Grund der Dringlichkeit der Maßnahmen in kur­zer Frist ausgeübt werden muss. Weil es sich um eine auch wirtschaftlich wichtige Ent­scheidung des Rektorats handelt, soll auch der Universitätsrat als Aufsichtsorgan – wie bei den anderen zentralen strategischen Entscheidungen des Rektorats – eingebunden sein. Wegen der Zeitknappheit wird wiederum eine kurze Entscheidungsfrist vorge­schlagen. Verweigert der Universitätsrat seine Zustimmung, muss das Rektorat einen neuerlichen Vorschlag erarbeiten. Lässt der Universitätsrat die Frist verstreichen, gilt die Festlegung des Rektorats als genehmigt und kann in Kraft treten.

Gemäß Abs. 2 ist die Zahl so zu festzulegen, dass die Zahl der Studierenden, die bis­her studierten, nicht unterschritten wird. Bei einem Aufnahmeverfahren vor der Zulas­sung wird dies die Zahl der bisherigen Studienanfängerinnen und Studienanfänger sein, die die Untergrenze bildet. Bei einer Auswahl der Studierenden nach der Zulas­sung wird dies die Zahl von Studierenden sein, die bisher in die Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern aufgenommen wurden.

Mit Abs. 3 soll sichergestellt werden, dass die Bestimmungen über die Wiederholung von Prüfungen für alle anwendbar sind, die sich dem Zulassungsverfahren unterziehen müssen. Grundsätzlich soll zumindest ein Prüfungstermin pro Semester angeboten werden. Davon ausgenommen sind jene Verfahren, in denen mehr als ein Termin pro Studienjahr nicht sinnvoll ist. Das wird bei den Aufnahmeverfahren vor der Zulassung


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