feprüfung vor oder während des Studiums
vor. Bisher konnte auf den Nachweis dieser Prüfungen beim Vorliegen
ausländischer Reifezeugnisse verzichtet werden, da in diesem Fall ohnehin der
Nachweis des unmittelbaren Zugangs zum Studium im Herkunftsland der Reifeprüfung
gefordert war. Da dieser Nachweis nunmehr von EU-Angehörigen nicht mehr zu
erbringen ist, wird mit der sinngemäßen Anwendung der UBVO 1998 für alle
ausländischen Reifezeugnisse, mit denen die Zulassung zum Studium erwirkt
werden soll, sichergestellt, dass auch beim Vorliegen ausländischer Reifezeugnisse
jenes Bildungsniveau vorhanden ist, das bei einem österreichischen Reifezeugnis
für die Zulassung zum Studium oder dessen Fortsetzung vorausgesetzt wird.
Diese Bestimmung soll unbefristet in
Kraft gesetzt werden.
Zu § 124b:
Um unvertretbare Studienbedingungen zu
vermeiden, soll gemäß Abs. 1 den Universitäten in den österreichischen
Studien, die im Fachbereich der deutschen bundesweiten NC-Studien liegen, die
Möglichkeit eingeräumt werden, eine Zahl von Studierenden festzulegen. In
Deutschland sind dies derzeit Biologie, Medizin, Pharmazie, Psychologie,
Tiermedizin und Zahnmedizin. Zusätzlich soll auch das Studium Betriebswirtschaft
berücksichtigt werden, für das ab dem Studienjahr 2005/06 zwar kein
bundesweiter deutscher NC mehr gilt, bei dem aber noch eine beträchtliche
Anzahl von Interessentinnen und Interessenten existiert, die in Deutschland
keinen Studienplatz erhalten haben. Überdies mussten die deutschen Studien
Publizistik und Kommunikationswissenschaften berücksichtigt werden, da in
diesen Studien in Deutschland zwar kein bundesweiter NC besteht, diese aber in
allen Bundesländern von Zugangsbeschränkungen erfasst sind. Dies gilt auch für
die betreffenden Doktoratsstudien.
Die Rektorate entscheiden, ob ein
Auswahlverfahren vor der Zulassung zum Studium oder eine Auswahl der
Studierenden bis längstens zwei Semester nach der Zulassung erfolgt.
Festzulegen sind dabei nicht nur die betroffenen inländischen Studien und die
Zahl der Studierenden, sondern auch die Kriterien und das Auswahlverfahren.
Dabei soll nicht ausschließlich auf die Noten im Reifezeugnis abgestellt werden
und sollen die Noten nicht als alleiniges Beurteilungskriterium herangezogen
werden.
Vor der Entscheidung über die Anwendung
dieser Bestimmungen auf ein Studium hat der Senat ein Anhörungsrecht, das auf
Grund der Dringlichkeit der Maßnahmen in kurzer Frist ausgeübt werden muss.
Weil es sich um eine auch wirtschaftlich wichtige Entscheidung des Rektorats
handelt, soll auch der Universitätsrat als Aufsichtsorgan – wie bei den
anderen zentralen strategischen Entscheidungen des Rektorats – eingebunden
sein. Wegen der Zeitknappheit wird wiederum eine kurze Entscheidungsfrist vorgeschlagen.
Verweigert der Universitätsrat seine Zustimmung, muss das Rektorat einen
neuerlichen Vorschlag erarbeiten. Lässt der Universitätsrat die Frist
verstreichen, gilt die Festlegung des Rektorats als genehmigt und kann in Kraft
treten.
Gemäß Abs. 2 ist die Zahl so zu
festzulegen, dass die Zahl der Studierenden, die bisher studierten, nicht
unterschritten wird. Bei einem Aufnahmeverfahren vor der Zulassung wird dies
die Zahl der bisherigen Studienanfängerinnen und Studienanfänger sein, die die
Untergrenze bildet. Bei einer Auswahl der Studierenden nach der Zulassung wird
dies die Zahl von Studierenden sein, die bisher in die Lehrveranstaltungen mit
einer beschränkten Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern aufgenommen wurden.
Mit Abs. 3 soll sichergestellt werden, dass die Bestimmungen über die Wiederholung von Prüfungen für alle anwendbar sind, die sich dem Zulassungsverfahren unterziehen müssen. Grundsätzlich soll zumindest ein Prüfungstermin pro Semester angeboten werden. Davon ausgenommen sind jene Verfahren, in denen mehr als ein Termin pro Studienjahr nicht sinnvoll ist. Das wird bei den Aufnahmeverfahren vor der Zulassung