Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 117. Sitzung / Seite 80

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der Regelfall sein. Aber auch bei Auswahlverfahren nach der Zulassung kann es aus curricularen Gründen nicht sinnvoll sein, mehr als einen Prüfungstermin pro Studien­jahr anzubieten. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Mindestzahl, das Ange­bot von mehreren Prüfungsterminen ist möglich.

Der Ausschluss der Anwendung des § 54 Abs. 8 ist notwendig, da dieser derzeit den bereits zugelassenen Studierenden ermöglicht, dass ihnen aus dem beschränkten Zu­gang zu Lehrveranstaltungen keine Studienzeitverlängerung erwächst. Mit dem Aus­schluss der Anwendung des § 54 Abs. 8 wird daher eine sachliche Behandlung der Bewerbung um beschränkte Plätze ermöglicht, ohne ausschließlich auf den Zeitpunkt der Zulassung abstellen zu müssen. Die betroffenen Studierenden haben jedoch wei­terhin die Möglichkeit, sich für andere Studienrichtungen oder an anderen Universitäten einzuschreiben.

Abs. 4 gibt den Studierenden Rechtssicherheit, die vor dem 7. Juli 2005, dem Tag der Verkündung des Urteils des EuGH, zum Studium zugelassen wurden. Bei den Studien, für die ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung festgelegt wird, ist es nicht zumutbar, sich nach bereits erfolgter Zulassung einem Aufnahmeverfahren mit ungewissem Aus­gang zu unterziehen. Anders verhält es sich bei den Studien, in denen ein Auswahl­verfahren nach der Zulassung erfolgt. In diesem zweiten Fall werden alle Studieren­den, also auch die vor dem 7. Juli 2005 zugelassenen, in das Auswahlverfahren einzu­beziehen sein. Diese unterschiedliche Regelung ist gerechtfertigt, da ja im zweiten Fall die Auswahl erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen wird.

Abs. 5 schließlich enthält eine Evaluierungsanordnung. § 124b soll für die Studien­jahre 2005/06 und bis 2006/07 sowie für das Wintersemester 2007/08 gelten. Die Be­fristung dient dazu, die Notwendigkeit dieser Regelung zu überprüfen und die Kriterien und Auswahlverfahren zu evaluieren. Diese Evaluierung soll im Herbst 2006 erfolgen und spätestens im Jänner 2007 dem Nationalrat vorgelegt werden. Die Auswirkungen auf die österreichischen Studierenden und die Universitätslandschaft in Österreich sind zu beobachten. Die Anwendung auch auf das Wintersemester 2007/08 ist erforderlich, um ausreichend Zeit für die Umsetzung der Evaluierungsergebnisse zu haben.

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Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Als Nächster zu Wort gelangt Herr Abgeord­neter Dr. Grünewald. Wunschredezeit: 7 Minuten. – Bitte, Herr Abgeordneter.

 


12.55.43

Abgeordneter Dr. Kurt Grünewald (Grüne): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Hohes Haus! Ich glaube, wir haben es uns sicher nicht leicht gemacht. Und, Frau Kollegin Brinek, Ihren Wunsch nach der Verabschiedung der Grünen von der Universitätspolitik kann ich Ihnen wirklich nicht erfüllen.

Worum geht es denn heute? – Es geht eigentlich um ... (Abg. Mag. Molterer: Das machen Sie sich aber leicht!) Nein, ich mache es mir nicht leicht! – Es geht um nicht mehr und nicht weniger als den freien und offenen Hochschulzugang. Den führen jetzt zwar sehr viele Leute im Mund, aber ich frage mich: Wie schauen die Realitäten wirk­lich aus?

Sie wissen sehr genau, Herr Klubobmann Molterer, dass der freie und offene Hoch­schulzugang schon jetzt durch knappe Ressourcen, nicht nur an Budgets, sondern auch an Räumen und Personal, vielfach und de facto in Frage gestellt wurde oder unterlaufen wird. Das Urteil ... (Abg. Dr. Brinek: Das stimmt doch nicht!) Das stimmt schon! (Abg. Dr. Brinek: Generell nicht!) – Das Urteil des EU-Gerichtshofes hat die Situation eigentlich lediglich verschärft und auf diese Mängel hingewiesen.

 


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