der Regelfall sein. Aber auch bei
Auswahlverfahren nach der Zulassung kann es aus curricularen Gründen nicht
sinnvoll sein, mehr als einen Prüfungstermin pro Studienjahr anzubieten. Bei
dieser Regelung handelt es sich um eine Mindestzahl, das Angebot von mehreren
Prüfungsterminen ist möglich.
Der Ausschluss der Anwendung des
§ 54 Abs. 8 ist notwendig, da dieser derzeit den bereits zugelassenen
Studierenden ermöglicht, dass ihnen aus dem beschränkten Zugang zu
Lehrveranstaltungen keine Studienzeitverlängerung erwächst. Mit dem Ausschluss
der Anwendung des § 54 Abs. 8 wird daher eine sachliche Behandlung
der Bewerbung um beschränkte Plätze ermöglicht, ohne ausschließlich auf den
Zeitpunkt der Zulassung abstellen zu müssen. Die betroffenen Studierenden haben
jedoch weiterhin die Möglichkeit, sich für andere Studienrichtungen oder an
anderen Universitäten einzuschreiben.
Abs. 4 gibt den Studierenden
Rechtssicherheit, die vor dem 7. Juli 2005, dem Tag der Verkündung des
Urteils des EuGH, zum Studium zugelassen wurden. Bei den Studien, für die ein
Aufnahmeverfahren vor der Zulassung festgelegt wird, ist es nicht zumutbar,
sich nach bereits erfolgter Zulassung einem Aufnahmeverfahren mit ungewissem
Ausgang zu unterziehen. Anders verhält es sich bei den Studien, in denen ein
Auswahlverfahren nach der Zulassung erfolgt. In diesem zweiten Fall werden
alle Studierenden, also auch die vor dem 7. Juli 2005 zugelassenen, in
das Auswahlverfahren einzubeziehen sein. Diese unterschiedliche Regelung ist
gerechtfertigt, da ja im zweiten Fall die Auswahl erst zu einem späteren
Zeitpunkt erfolgen wird.
Abs. 5 schließlich enthält eine
Evaluierungsanordnung. § 124b soll für die Studienjahre 2005/06 und
bis 2006/07 sowie für das Wintersemester 2007/08 gelten. Die Befristung dient
dazu, die Notwendigkeit dieser Regelung zu überprüfen und die Kriterien und
Auswahlverfahren zu evaluieren. Diese Evaluierung soll im Herbst 2006 erfolgen
und spätestens im Jänner 2007 dem Nationalrat vorgelegt werden. Die
Auswirkungen auf die österreichischen Studierenden und die
Universitätslandschaft in Österreich sind zu beobachten. Die Anwendung auch auf
das Wintersemester 2007/08 ist erforderlich, um ausreichend Zeit für die
Umsetzung der Evaluierungsergebnisse zu haben.
*****
Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Als Nächster zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Dr. Grünewald. Wunschredezeit: 7 Minuten. – Bitte, Herr Abgeordneter.
12.55
Abgeordneter Dr. Kurt Grünewald (Grüne): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Hohes Haus! Ich glaube, wir haben es uns sicher nicht leicht gemacht. Und, Frau Kollegin Brinek, Ihren Wunsch nach der Verabschiedung der Grünen von der Universitätspolitik kann ich Ihnen wirklich nicht erfüllen.
Worum geht es denn heute? – Es geht eigentlich um ... (Abg. Mag. Molterer: Das machen Sie sich aber leicht!) Nein, ich mache es mir nicht leicht! – Es geht um nicht mehr und nicht weniger als den freien und offenen Hochschulzugang. Den führen jetzt zwar sehr viele Leute im Mund, aber ich frage mich: Wie schauen die Realitäten wirklich aus?
Sie wissen sehr genau, Herr Klubobmann Molterer, dass der freie und offene Hochschulzugang schon jetzt durch knappe Ressourcen, nicht nur an Budgets, sondern auch an Räumen und Personal, vielfach und de facto in Frage gestellt wurde oder unterlaufen wird. Das Urteil ... (Abg. Dr. Brinek: Das stimmt doch nicht!) Das stimmt schon! (Abg. Dr. Brinek: Generell nicht!) – Das Urteil des EU-Gerichtshofes hat die Situation eigentlich lediglich verschärft und auf diese Mängel hingewiesen.