Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 125. Sitzung / Seite 222

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1. In Art. I lautet die Z 1:

„1. § 1 Abs.2 Z 2 lit. a lautet:

„a) Sicherstellung größtmöglicher Vorteile in Bezug auf Auswahl, Preis und Qualität für alle Nutzer, wobei den Interessen behinderter Nutzer besonders Rechnung zu tragen ist;”“

2. In Art. I lautet die Z 2:

„2. In § 1 Abs. 2 Z 3 wird nach dem Wort „Bevölkerung“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „wobei den Interessen behinderter Nutzer besonders Rechnung zu tragen ist,“ eingefügt.“

3. In Art. I werden nach Z 2 folgende Z 2a, 2b und 2c eingefügt:

„2a. In § 30 Abs. 1 lautet der fünfte Satz:

„Die Ausschreibung kann jedoch entfallen, wenn lediglich ein Unternehmen die betrieb­lichen Voraussetzungen für die Erbringung der Universaldienstleistung erfüllt und die Erbringung der Universaldienstleistung durch dieses Unternehmen bis zur nächsten Ausschreibung voraussichtlich gewährleistet ist oder wenn die Universaldienstleistung Auskunftsdienst (§ 26 Abs. 2 Z 2) im Wettbewerb erbracht wird.“

2b. In § 30 Abs. 1 lautet der letzte Satz:

„Ein durch Ausschreibung verpflichtetes Unternehmen unterliegt so lange dieser Ver­pflichtung, bis die Verpflichtung zur Erbringung des Universaldienstes einem anderen auferlegt ist oder das Verfahren zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Ausschreibung gemäß § 30 Abs. 3 beendet ist.“

2c. In § 30 Abs. 3 wird nach dem Wort „erbringen“ ein Beistrich gesetzt und nach­stehende Wortfolge angefügt:

„oder, falls die Universaldienstleistung Auskunftsdienst (§ 26 Abs. 2 Z 2) im Wett­bewerb erbracht wird, das Verfahren einstellen und den bisher zur Erbringung der Universaldienstleistung Verpflichteten mit Bescheid von dieser Verpflichtung ent­binden.““

4. In Art. I wird nach Z 10 folgende Z 10a eingefügt:

„Z 10a. In § 133 Abs. 9 lautet der fünfte Satz:

„Die Erbringer von Universaldienstleistungen unterliegen jeweils so lange der Ver­pflichtung gemäß § 26, bis die Verpflichtung zur Erbringung der betreffenden Univer­saldienstleistung einem anderen auferlegt ist oder das Verfahren zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Ausschreibung gemäß § 30 Abs. 3 beendet ist.““

Begründung

Zu Artikel I § 1:

Die Interessen behinderter Nutzer waren bereits bisher von den Zielen des TKG 2003 erfasst. Mit dem neuen und auch in diesem Bereich Anwendung findenden Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 82/2005, ist allgemein Vorsorge für die Berücksichtigung der Interessen behinderter Menschen getroffen, sodass auch vor dem Hintergrund des Art. 7 B-VG eine ausreichende Richtlinienumsetzung auf nationaler Ebene auch ohne die vorgeschlagene Klarstellung im TKG 2003 vorliegt. Dennoch soll durch die vorgeschlagene ausdrückliche Bezugnahme auf behinderte Nutzer den diesbezüglichen Bedenken der Europäischen Kommission Rechnung getragen werden.

 


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