1. In Art. I lautet die Z 1:
„1. § 1 Abs.2 Z 2 lit. a
lautet:
„a) Sicherstellung größtmöglicher
Vorteile in Bezug auf Auswahl, Preis und Qualität für alle Nutzer, wobei den
Interessen behinderter Nutzer besonders Rechnung zu tragen ist;”“
2. In Art. I lautet die Z 2:
„2. In § 1 Abs. 2 Z 3
wird nach dem Wort „Bevölkerung“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „wobei
den Interessen behinderter Nutzer besonders Rechnung zu tragen ist,“
eingefügt.“
3. In Art. I werden nach Z 2
folgende Z 2a, 2b und 2c eingefügt:
„2a. In § 30 Abs. 1 lautet der
fünfte Satz:
„Die Ausschreibung kann jedoch
entfallen, wenn lediglich ein Unternehmen die betrieblichen Voraussetzungen
für die Erbringung der Universaldienstleistung erfüllt und die Erbringung der
Universaldienstleistung durch dieses Unternehmen bis zur nächsten Ausschreibung
voraussichtlich gewährleistet ist oder wenn die Universaldienstleistung
Auskunftsdienst (§ 26 Abs. 2 Z 2)
im Wettbewerb erbracht wird.“
2b. In § 30 Abs. 1 lautet der
letzte Satz:
„Ein durch Ausschreibung verpflichtetes
Unternehmen unterliegt so lange dieser Verpflichtung, bis die Verpflichtung
zur Erbringung des Universaldienstes einem anderen auferlegt ist oder das
Verfahren zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine
Ausschreibung gemäß § 30 Abs. 3 beendet ist.“
2c. In § 30 Abs. 3 wird nach
dem Wort „erbringen“ ein Beistrich gesetzt und nachstehende Wortfolge
angefügt:
„oder, falls die Universaldienstleistung
Auskunftsdienst (§ 26 Abs. 2 Z 2) im Wettbewerb erbracht wird,
das Verfahren einstellen und den bisher zur Erbringung der Universaldienstleistung
Verpflichteten mit Bescheid von dieser Verpflichtung entbinden.““
4. In Art. I wird nach Z 10
folgende Z 10a eingefügt:
„Z 10a. In § 133 Abs. 9 lautet
der fünfte Satz:
„Die Erbringer von
Universaldienstleistungen unterliegen jeweils so lange der Verpflichtung gemäß
§ 26, bis die Verpflichtung zur Erbringung der betreffenden Universaldienstleistung
einem anderen auferlegt ist oder das Verfahren zur Überprüfung des Vorliegens
der Voraussetzungen für eine Ausschreibung gemäß § 30 Abs. 3 beendet
ist.““
Begründung
Zu Artikel I § 1:
Die Interessen behinderter Nutzer waren
bereits bisher von den Zielen des TKG 2003 erfasst. Mit dem neuen und auch
in diesem Bereich Anwendung findenden Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz,
BGBl. I Nr. 82/2005, ist allgemein Vorsorge für die Berücksichtigung
der Interessen behinderter Menschen getroffen, sodass auch vor dem Hintergrund
des Art. 7 B-VG eine ausreichende Richtlinienumsetzung auf nationaler Ebene
auch ohne die vorgeschlagene Klarstellung im TKG 2003 vorliegt. Dennoch
soll durch die vorgeschlagene ausdrückliche Bezugnahme auf behinderte Nutzer
den diesbezüglichen Bedenken der Europäischen Kommission Rechnung getragen werden.