Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 125. Sitzung / Seite 223

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Zu Artikel I §§ 30 und 133:

Zu § 30 Abs. 1 fünfter Satz:

Die durch § 30 TKG 2003 vorgesehene Auferlegung einer Verpflichtung zur Erbringung des Universaldienstes soll sicherstellen, dass die in § 26 TKG 2003 genannten Uni­versaldienstleistungen bundesweit flächendeckend zu einem einheitlichen und er­schwing­lichen Preis verfügbar sind. Die Auswahl des bzw. der Unternehmen, die zur Erbringung der Universaldienstleistungen verpflichtet werden, ist auf Grund der Ergeb­nisse eines Ausschreibungsverfahrens zu treffen. Gemäß § 30 Abs. 1 des TKG 2003 in der derzeitigen Fassung kann von einer Ausschreibung der Universaldienstleistungen ausschließlich dann abgesehen werden, wenn lediglich ein Unternehmen in der Lage ist, diese Leistungen zu erbringen. Eine Ausschreibung und eine förmliches Auferlegen der Verpflichtung zur Erbringung von Universaldienstleistungen ist jedoch auch dann nicht erforderlich, wenn die bundesweite flächendeckende Verfügbarkeit von Uni­versaldienstleistungen zu einem einheitlichen und erschwinglichen Preis dadurch sicher gestellt ist, dass sie dem Bedarf entsprechend am Markt angeboten werden.

Diese Ergänzung soll daher Vorsorge für den Fall treffen, dass die Univer­sal­dienstleistung „betreiberübergreifender Auskunftsdienst“ dem Bedarf entsprechend auf dem Markt angeboten wird und damit die Verpflichtung eines einzelnen Unternehmens zur Erbringung dieser Universaldiensterbringung nicht mehr erforderlich ist.

Auch soll durch eine detailliertere Formulierung dieses Satzes verdeutlicht werden, dass die Erbringung des Universaldienstes keine Gesamtleistung darstellt, sondern aus mehreren, in § 26 TKG 2003 definierten, Einzelleistungen besteht.

Zu § 30 Abs. 1 letzter Satz:

An dieser Stelle soll festgehalten werden, dass die Verpflichtung zur Erbringung des Universaldienstes eines durch Ausschreibung verpflichteten Unternehmens nicht nur durch die Auferlegung der Verpflichtung an einen anderen, sondern auch durch ein Entbinden von dieser Verpflichtung gemäß § 30 Abs. 3 endet.

Zu § 30 Abs. 3:

Falls die Ausschreibung deshalb entfallen kann, da die Universaldienstleistung im Wettbewerb erbracht wird, erlischt die Verpflichtung des bisherigen Universaldienst­erbringers zur Erbringung der betroffenen Leistung mit der Einstellung des Verfahrens und der bescheidmäßigen Entbindung von der Verpflichtung.

Zu § 133 Abs. 9:

Durch eine detailliertere Formulierung des fünften Satzes dieser Bestimmung soll klar­gestellt werden, dass der bisherige Erbringer des Universaldienstes, der derzeit sämt­liche Universaldienstleistungen erbringt, lediglich hinsichtlich derjenigen Universal­dienst­leistungen von seiner Verpflichtung entbunden ist, hinsichtlich der die Verpflich­tung einem anderen auferlegt wurde oder hinsichtlich der das Verfahren eingestellt und ein Bescheid erlassen wurde.

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Präsident Dr. Andreas Khol: Nunmehr spricht Herr Abgeordneter Prähauser. 2 Minu­ten. – Bitte.

 


19.50.10

Abgeordneter Stefan Prähauser (SPÖ): Herr Präsident! Meine Herren Staats­sekre­täre! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Diese heutige Novellierung ist ein Beispiel


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