Zu Artikel I §§ 30 und 133:
Zu § 30 Abs. 1 fünfter Satz:
Die durch § 30 TKG 2003
vorgesehene Auferlegung einer Verpflichtung zur Erbringung des
Universaldienstes soll sicherstellen, dass die in § 26 TKG 2003
genannten Universaldienstleistungen bundesweit flächendeckend zu einem
einheitlichen und erschwinglichen Preis verfügbar sind. Die Auswahl des bzw.
der Unternehmen, die zur Erbringung der Universaldienstleistungen verpflichtet
werden, ist auf Grund der Ergebnisse eines Ausschreibungsverfahrens zu treffen.
Gemäß § 30 Abs. 1 des TKG 2003 in der derzeitigen Fassung kann
von einer Ausschreibung der Universaldienstleistungen ausschließlich dann
abgesehen werden, wenn lediglich ein Unternehmen in der Lage ist, diese
Leistungen zu erbringen. Eine Ausschreibung und eine förmliches Auferlegen der
Verpflichtung zur Erbringung von Universaldienstleistungen ist jedoch auch dann
nicht erforderlich, wenn die bundesweite flächendeckende Verfügbarkeit von Universaldienstleistungen
zu einem einheitlichen und erschwinglichen Preis dadurch sicher gestellt ist,
dass sie dem Bedarf entsprechend am Markt angeboten werden.
Diese Ergänzung soll daher Vorsorge für
den Fall treffen, dass die Universaldienstleistung „betreiberübergreifender
Auskunftsdienst“ dem Bedarf entsprechend auf dem Markt angeboten wird und damit
die Verpflichtung eines einzelnen Unternehmens zur Erbringung dieser
Universaldiensterbringung nicht mehr erforderlich ist.
Auch soll durch eine detailliertere
Formulierung dieses Satzes verdeutlicht werden, dass die Erbringung des
Universaldienstes keine Gesamtleistung darstellt, sondern aus mehreren, in
§ 26 TKG 2003 definierten, Einzelleistungen besteht.
Zu § 30 Abs. 1 letzter Satz:
An dieser Stelle soll festgehalten
werden, dass die Verpflichtung zur Erbringung des Universaldienstes eines durch
Ausschreibung verpflichteten Unternehmens nicht nur durch die Auferlegung der
Verpflichtung an einen anderen, sondern auch durch ein Entbinden von dieser
Verpflichtung gemäß § 30 Abs. 3 endet.
Zu § 30 Abs. 3:
Falls die Ausschreibung deshalb
entfallen kann, da die Universaldienstleistung im Wettbewerb erbracht wird,
erlischt die Verpflichtung des bisherigen Universaldiensterbringers zur
Erbringung der betroffenen Leistung mit der Einstellung des Verfahrens und der
bescheidmäßigen Entbindung von der Verpflichtung.
Zu § 133 Abs. 9:
Durch eine detailliertere Formulierung
des fünften Satzes dieser Bestimmung soll klargestellt werden, dass der
bisherige Erbringer des Universaldienstes, der derzeit sämtliche
Universaldienstleistungen erbringt, lediglich hinsichtlich derjenigen Universaldienstleistungen
von seiner Verpflichtung entbunden ist, hinsichtlich der die Verpflichtung
einem anderen auferlegt wurde oder hinsichtlich der das Verfahren eingestellt
und ein Bescheid erlassen wurde.
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Präsident Dr. Andreas Khol: Nunmehr spricht Herr Abgeordneter Prähauser. 2 Minuten. – Bitte.
19.50
Abgeordneter Stefan Prähauser (SPÖ): Herr Präsident! Meine Herren Staatssekretäre! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Diese heutige Novellierung ist ein Beispiel