Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 125. Sitzung / Seite 291

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besonders umweltverschmutzend oder groß sind, in das Betriebsanlagerecht der Gewerbeordnung überführt werden.

Das ist alles sehr kompliziert. Kurz gesagt gibt es ein paar positive Punkte, denn durch diese Überführung in die Gewerbeordnung wird eine besondere Gefahrenabschätzung vorgesehen oder vorgeschrieben. Es werden Notfallspläne vorgeschrieben, es wird die Information der Öffentlichkeit über die Gefahren dieser Anlagen verbessert, und es gibt auch eine bessere Transparenz und Beteiligung bei Genehmigungsverfahren. – So weit der positive Teil.

Negativ aus unserer Sicht ist, dass die Nachbarn im Hinblick auf das Störfallrecht keine Einwände machen können. Das heißt konkret, dass Nachbarn von solchen Schieß- und Sprengmittelanlagen sich zwar zum Beispiel über Lärm beschweren und Einwände machen können, aber keine Einwände machen können im Hinblick auf die Sicherheit. Wenn sie also der Meinung sind, dass es nur eine unzureichende Sicherheitsanalyse gibt, dann können sie das nicht geltend machen und einwenden. Wir halten das bei allen positiven Aspekten für einen wesentlichen Mangel dieses Gesetzes und werden diesem Gesetz daher nicht zustimmen.

In diesem Zusammenhang möchte ich auch noch einmal eine Frage stellen. Vielleicht hat sich da mittlerweile eine Möglichkeit ergeben, dass wir auch eine Antwort bekom­men, denn ich habe das bereits im Ausschuss gefragt. Die Länder werden mit diesem Gesetz verpflichtet, mit Raumordnungsnovellen sicherzustellen, dass der Sicherheits­abstand zwischen diesen Schieß- und Sprengmittelstätten und der Bevölkerung eingehalten wird. Es müssen also zunächst einmal die Länder diese Raumordnungs­verordnungen erlassen, damit jede Gefährdung der Bevölkerung ausgeschlossen wird. Es konnte im Ausschuss nicht festgestellt werden, ob die Länder das bereits getan haben oder nicht. Meine Frage in diesem Zusammenhang wäre, und vielleicht gibt es da heute auch noch eine Antwort, ob das schon geschehen ist. Immerhin geht es da um die Gesundheit der Bevölkerung. Es wäre also einfach interessant, das zu wissen. (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der SPÖ.)

Beim zweiten Punkt geht es um eine Änderung der Gewerbeordnung, nämlich um die Änderung der Gastgartenregelung. Das ist insofern ein interessanter Punkt, als es auch hier um die Gesundheit der Bevölkerung geht. Der Hintergrund ist der, dass der Verfassungsgerichtshof Teile der Gastgartenregelung aufgehoben hat, und zwar aus meiner Sicht in einem sinnvollen Bereich. Es ist nämlich festgestellt worden, dass nicht der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau – in diesem Fall Klasnic, die der Anlass war – für Abänderungen in Bezug auf Öffnungszeiten von Gastgärten zuständig ist, sondern dass das in die Gemeinde verlagert werden muss. So weit, so gut. Das finden wir auch richtig, und insofern entspricht das Gesetz diesem Verfassungs­gerichtshofurteil.

Unser Problem ist, dass diese Gesetzesänderung zu wenig weit geht. Wir finden nämlich, dass die grundsätzliche Problematik die ist, dass die Gastgärten derzeit nicht als Teil der Betriebsanlage behandelt und deswegen auch nicht einzeln genehmigt werden. Die Betriebszeiten werden also durch Gesetz und Verordnung geregelt und die Rechte der Nachbarn aus unserer Sicht dadurch nicht ausreichend geschützt. Es kann also vorkommen, dass die Öffnungszeit eines Gastgartens per Verordnung bis 24 Uhr verlängert wird. Es hat dazu etliche Studien von unterschiedlichen Stellen gegeben, vor allem in Graz, die festgestellt haben, dass tatsächlich eine Lärm­belästigung eintreten kann, die für die Anrainer und Anrainerinnen nicht zumutbar ist.

Was wir wollen – und in diese Richtung sollte aus unserer Sicht das Gesetz gehen –, ist, dass es zu einer Absprache, zu einem Einvernehmen zwischen Anrainern, Anrainerinnen und den Betreibern und Betreiberinnen von Gastgärten kommt und auf


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