5. § 6 Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. sechs weitere Mitglieder, die vom
Hauptausschuss des Nationalrates gewählt werden.“
6. § 6 Abs. 3 lautet:
„(3) Die nach Abs. 2 Z 1 und 2
bestellten Kuratoriumsmitglieder wählen mit Stimmenmehrheit ein von diesen
Mitgliedern zu bestimmendes neuntes Mitglied als Vorsitzenden.“
7. § 7 Abs. 1 Z 11
lautet:
„11. Bestellung des Generalsekretärs
nach erfolgter öffentlicher Ausschreibung, Abberufung des Generalsekretärs;“
8. § 7 Abs. 1 Z 12
lautet:
„12. Bestellung von vier Mitgliedern des
Projektförderungsbeirates (§ 8).“
9. § 8 Abs. 1 lautet:
„§ 8. (1) Der
Projektförderungsbeirat besteht aus dem Generalsekretär (§ 10) und vier
weiteren Mitgliedern mit einschlägigen Kenntnissen hinsichtlich der gemäß
§ 2 Z 1 vorgesehenen Förderung von Projekten, wovon mindestens die
Hälfte Frauen sein müssen.“
10. § 8 Abs. 3 lautet:
„(3) Die vom Kuratorium zu bestellenden
Mitglieder des Projektförderungsbeirates üben ihre Funktion ehrenamtlich aus,
die zur Ausübung ihrer Funktion notwendigen Auslagen werden vom Zukunftsfonds
ersetzt.“
11. In § 15 Abs. 2 wird „2007“
durch „ 2008“ ersetzt.
12. § 17 lautet:
„§ 17. Der
Vorsitzende des Kuratoriums erstattet dem Hauptausschuss des Nationalrates
sowie der Bundesregierung über jedes Geschäftsjahr einen Bericht, der zu veröffentlichen
ist.“
13. § 18
lautet:
„§ 18. Der
Zukunftsfonds unterliegt der Überprüfung durch den Rechnungshof und der
Volksanwaltschaft.“
14. § 19
lautet:
„§ 19. Der Zukunftsfonds ist aufzulösen, sobald seine Mittel aufgezehrt sind, muss jedoch jedenfalls bis 31. Dezember 2010 (§ 15 (1)) bestehen.“
15. § 22
Z 2 lautet:
„2.
hinsichtlich des § 5 Abs. 3 die Bundesministerin für auswärtige
Angelegenheiten,“
16. § 22
Z 3 lautet:
„3.
hinsichtlich des § 6 Abs. 2 Z 1 der Bundeskanzler und“
Zu Artikel II
Bundesgesetz
über die Errichtung einer Stipendienstiftung der Republik Österreich
(Stipendienstiftungs-Gesetz)