1. § 2 lautet:
„§ 2. Aufgabe der
Stipendienstiftung ist die Gewährung von Ausbildungsstipendien für alle
Bereiche der Aus-, Fort- und Weiterbildung. Neben der fachlichen Ausbildung sollen
die Stipendiaten auch eine entsprechende Information über die durch Österreich
gesetzten Maßnahmen und die Aufarbeitung im Zusammenhang mit Nationalsozialismus,
das auf dem Gebiet der Republik Österreich geschah, erhalten und so als „Botschafter
der Versöhnung“ in ihren Heimatländern wirken.“
2. § 3 lautet:
„§ 3. Die Gewährung von Stipendien
erfolgt an Nachkommen von Zwangsarbeitern und an Personen aus jenen Staaten,
die besonders unter dem Nationalsozialismus gelitten haben, insbesondere unter
der Rekrutierung von Zwangsarbeitern.“
3. § 4 Abs. 2 lautet:
„(2) Als Fördermittel sind die Erträge
aus dem Stiftungskapital an die Begünstigten mindestens jährlich gemäß § 3
auszuschütten.“
4. § 7 Abs. 2 lautet:
„(2) Beschlüsse des Stiftungsvorstands
bedürfen der Einstimmigkeit.“
5. § 8 Abs. 2 lautet:
„(2) Sämtliche Mitglieder des
Stiftungsvorstands sind nur gemeinschaftlich zur Abgabe von Willenserklärungen
und zur Zeichnung für die
Stiftung befugt. Ist eine
Willenserklärung der Stiftung gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe
gegenüber einem Mitglied des Stiftungsvorstands. Die Geschäftsordnung hat zu
regeln, wer im Falle der Abwesenheit eines Stiftungsvorstands diesen vertritt.“
6. § 9 Abs. 1 lautet:
„§ 9. (1) Der Stiftungsrat besteht
aus acht Mitgliedern. Als Mitglieder für die Dauer von jeweils fünf Jahren sind
zu bestellen:
1. ein Mitglied durch den Bundeskanzler,
2. ein Mitglied durch den Bundesminister
für auswärtige Angelegenheiten,
3. ein Mitglied durch den Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie,
4. ein Mitglied durch den Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
5. vier Mitglieder durch den
Hauptausschuss des Nationalrates.“
7. § 10 Abs. 1 lautet:
„§ 10. (1) Den Vorsitz im
Stiftungsrat führt ein aus seiner Mitte gewähltes Mitglied.“
8. In § 10 Abs. 5 wird das
Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
9. § 13 lautet:
„§ 13. Das zur Verwaltung der
Stipendienstiftung erforderliche Personal ist nach sachlichen und fachlichen
Kriterien auszuwählen. Die Verwaltungskosten sind aus den Erträgen der Stipendienstiftung zu decken.“
10. In § 15 entfällt die Wortfolge
„Er kann sich dabei der internen Revision des Bundesministeriums für Bildung,
Wissenschaft und Kultur bedienen.“
11. § 16 wird folgender Abs. 8
angefügt:
„(8) Die Stipendienstiftung unterliegt
überdies der Überprüfung durch den Rechnungshof und der Volksanwaltschaft.“