Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 125. Sitzung / Seite 324

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1. § 2 lautet:

„§ 2. Aufgabe der Stipendienstiftung ist die Gewährung von Ausbildungsstipendien für alle Bereiche der Aus-, Fort- und Weiterbildung. Neben der fachlichen Ausbildung sollen die Stipendiaten auch eine entsprechende Information über die durch Österreich gesetzten Maßnahmen und die Aufarbeitung im Zusammenhang mit National­sozialis­mus, das auf dem Gebiet der Republik Österreich geschah, erhalten und so als „Botschafter der Versöhnung“ in ihren Heimatländern wirken.“

2. § 3 lautet:

„§ 3. Die Gewährung von Stipendien erfolgt an Nachkommen von Zwangsarbeitern und an Personen aus jenen Staaten, die besonders unter dem Nationalsozialismus gelitten haben, insbesondere unter der Rekrutierung von Zwangsarbeitern.“

3. § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Als Fördermittel sind die Erträge aus dem Stiftungskapital an die Begünstigten mindestens jährlich gemäß § 3 auszuschütten.“

4. § 7 Abs. 2 lautet:

„(2) Beschlüsse des Stiftungsvorstands bedürfen der Einstimmigkeit.“

5. § 8 Abs. 2 lautet:

„(2) Sämtliche Mitglieder des Stiftungsvorstands sind nur gemeinschaftlich zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für die  Stiftung  befugt. Ist eine Willens­erklärung der Stiftung gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Stiftungsvorstands. Die Geschäftsordnung hat zu regeln, wer im Falle der Abwesenheit eines Stiftungsvorstands diesen vertritt.“

6. § 9 Abs. 1 lautet:

„§ 9. (1) Der Stiftungsrat besteht aus acht Mitgliedern. Als Mitglieder für die Dauer von jeweils fünf Jahren sind zu bestellen:

1. ein Mitglied durch den Bundeskanzler,

2. ein Mitglied durch den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,

3. ein Mitglied durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,

4. ein Mitglied durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

5. vier Mitglieder durch den Hauptausschuss des Nationalrates.“

7. § 10 Abs. 1 lautet:

„§ 10. (1) Den Vorsitz im Stiftungsrat führt ein aus seiner Mitte gewähltes Mitglied.“

8. In § 10 Abs. 5 wird das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.

9. § 13 lautet:

„§ 13. Das zur Verwaltung der Stipendienstiftung erforderliche Personal ist nach sachlichen und fachlichen Kriterien auszuwählen. Die Verwaltungskosten sind aus den Erträgen der  Stipendienstiftung zu decken.“

10. In § 15 entfällt die Wortfolge „Er kann sich dabei der internen Revision des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur bedienen.“

11. § 16 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die Stipendienstiftung unterliegt überdies der Überprüfung durch den Rech­nungshof und der Volksanwaltschaft.“

 


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