Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 125. Sitzung / Seite 322

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auf Grund seines Umfanges gemäß § 53 der Geschäftsordnung zur Verteilung bringen lasse. Er ist auch ausreichend unterstützt, liegt schriftlich vor und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Verfassungsausschusses über den Antrag 679/A der Abgeordneten Dr. Andreas Khol, Herbert Scheibner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Errichtung eines Zukunftsfonds der Republik Österreich (Zukunftsfonds-Gesetz) und ein Bundesgesetz über die Errichtung einer Stipen­dienstiftung der Republik Österreich (Stipendienstiftungs-Gesetz) erlassen werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der Antrag 679/A der Abgeordneten Dr. Andreas Khol, Herbert Scheibner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Errichtung eines Zukunftsfonds der Republik Österreich (Zukunftsfonds-Gesetz) und ein Bundesgesetz über die Errichtung einer Stipendienstiftung der Republik Österreich (Stipendienstiftungs-Gesetz) erlassen werden, in der Fassung des Berichtes des Verfassungsausschusses 1153 d.B.

wird wie folgt geändert:

Zu Artikel I

Bundesgesetz über die Errichtung eines Zukunftsfonds der Republik Österreich

(Zukunftsfonds-Gesetz)

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Mit diesem Bundesgesetz wird ein Fonds zur Förderung von Projekten zum Gedenken an die Opfer des Nationalsozialismus und zur Erforschung des Unrechts, das während des Nationalsozialismus auf dem Gebiet der Republik Österreich ge­schehen ist, sowie einer zukunftsorientierten Förderung von Toleranz und Nicht-Diskriminierung errichtet, der die Bezeichnung „Zukunftsfonds der Republik Österreich“ (in weiterer Folge „Zukunftsfonds“) trägt.“

2.§ 2 Z 1 lautet:

„1. Die Förderung von Projekten, die den Interessen und dem Gedenken der Opfer des Nationalsozialismus, der Erinnerung an die Bedrohung durch Gewaltherrschaft sowie der internationalen Zusammenarbeit dienen und zu einer Förderung der Achtung der Menschenrechte und der gegenseitigen Toleranz auf diesen Gebieten beitragen sowie die Förderung von wissenschaftlichen Arbeiten zu den Themen Nationalsozialismus und die Folgen, Gewaltherrschaft, Menschenrechte und Toleranz.“

3. § 5 Abs. 3 lautet:

„(3) Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten leistet dem Zukunftsfonds technische und administrative Unterstützung. Das erforderliche Personal ist nach sachlichen und fachlichen Kriterien auszuwählen.“

4. In § 6 Abs. 1 wird der Begriff „fünf“ durch den Begriff „neun“ ersetzt.

 


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