auf Grund seines Umfanges gemäß § 53 der Geschäftsordnung zur Verteilung bringen lasse. Er ist auch ausreichend unterstützt, liegt schriftlich vor und steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag. Terezija
Stoisits, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Verfassungsausschusses über
den Antrag 679/A der Abgeordneten Dr. Andreas Khol, Herbert
Scheibner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein
Bundesgesetz über die Errichtung eines Zukunftsfonds der Republik Österreich
(Zukunftsfonds-Gesetz) und ein Bundesgesetz über die Errichtung einer Stipendienstiftung
der Republik Österreich (Stipendienstiftungs-Gesetz) erlassen werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Der Antrag 679/A der Abgeordneten
Dr. Andreas Khol, Herbert Scheibner, Kolleginnen und Kollegen betreffend
ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Errichtung eines
Zukunftsfonds der Republik Österreich (Zukunftsfonds-Gesetz) und ein
Bundesgesetz über die Errichtung einer Stipendienstiftung der Republik
Österreich (Stipendienstiftungs-Gesetz) erlassen werden, in der Fassung des
Berichtes des Verfassungsausschusses 1153 d.B.
wird wie folgt geändert:
Zu Artikel I
Bundesgesetz
über die Errichtung eines Zukunftsfonds der Republik Österreich
(Zukunftsfonds-Gesetz)
1. § 1 Abs. 1 lautet:
„(1) Mit diesem Bundesgesetz wird ein
Fonds zur Förderung von Projekten zum Gedenken an die Opfer des
Nationalsozialismus und zur Erforschung des Unrechts, das während des
Nationalsozialismus auf dem Gebiet der Republik Österreich geschehen ist,
sowie einer zukunftsorientierten Förderung von Toleranz und
Nicht-Diskriminierung errichtet, der die Bezeichnung „Zukunftsfonds der
Republik Österreich“ (in weiterer Folge „Zukunftsfonds“) trägt.“
2.§ 2
Z 1 lautet:
„1. Die
Förderung von Projekten, die den Interessen und dem Gedenken der Opfer des
Nationalsozialismus, der Erinnerung an die Bedrohung durch Gewaltherrschaft
sowie der internationalen Zusammenarbeit dienen und zu einer Förderung der
Achtung der Menschenrechte und der gegenseitigen Toleranz auf diesen Gebieten
beitragen sowie die Förderung von wissenschaftlichen Arbeiten zu den Themen
Nationalsozialismus und die Folgen, Gewaltherrschaft, Menschenrechte und
Toleranz.“
3. § 5
Abs. 3 lautet:
„(3) Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten leistet dem Zukunftsfonds technische und administrative Unterstützung. Das erforderliche Personal ist nach sachlichen und fachlichen Kriterien auszuwählen.“
4. In § 6
Abs. 1 wird der Begriff „fünf“ durch den Begriff „neun“ ersetzt.