Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 129. Sitzung / Seite 79

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

sagen, wie viel gedacht, das kann ich nicht sagen –, zeigt sich im Zusammenhang mit der Frage, die sich in den letzten Wochen und Monaten oft gestellt hat, nämlich wie sich Österreich seiner Vergangenheit stellt und mit dem, was man Restitution nennt, umgeht; Restitution aber nicht nur im Sinne von Schaden, der entstanden und monetär messbar ist, sondern auch mit Schaden im ideellen Sinn, und wie Österreich versucht, das wiedergutzumachen – eine komplette Wiedergutmachung gibt es nicht.

Es gibt da einen kleinen Bereich, der nichts kostet – null Cent kostet das! –, nämlich die Wiedererlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft für Opfer des National­sozialismus, für Menschen, denen diese Staatsbürgerschaft weggenommen wurde, die aus diesem Land vertrieben wurden, flüchten mussten und die Gott sei Dank das Glück hatten, zu überleben. Wären Sie nämlich ermordet, vergast, erschlagen worden, dann wären sie keine Fälle für das Wiedererlangen der Staatsbürgerschaft. Sie, ihre Familien und Nachkommen haben Gott sei Dank überlebt.

Da gibt es Lücken in der österreichischen Restitutionspolitik in Bezug auf die Staats­bürgerschaft, die die Historiker-Kommission in ihrem Endbericht schon aufgezeigt hat. Und unser Begehren, unsere Bitte und unser Vorschlag an Sie war, diese Lücken zu schließen, um damit im Gedenkjahr 2005 eine Geste zu setzen, ein Zeichen der Handreichung gegenüber Opfern des Nationalsozialismus und deren Nachkommen.

Schon im September haben wir das in Antragsform eingebracht, aber es wurde von Ihrer Seite nicht einmal ignoriert.

Deshalb bringe ich jetzt folgenden Antrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Kolleginnen und Kollegen

Artikel I

Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985

1. § 10 Abs. 4 Z 2 wird folgende Z 2a angefügt:

„2a. bei den Nachkommen eines Fremden nach Z 2.“

2. In § 58c wird folgender Abs. 1a angefügt:

„(1a) Nachkommen eines Fremden erwerben unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 die Staatsbürgerschaft, wenn sie der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigen, dass ein Vorfahre in gerader Linie sich als Staatsbürger vor dem 9. Mai 1945 in das Ausland begeben hat, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte.“

*****

Frau Bundesministerin, es gehört kein großes Herz dazu, sondern nur Geschichts­bewusstsein, um diesem Antrag die Zustimmung zu geben. Da gehört dazu, dass man nicht nur vom Gedankenjahr redet, Festschriften herausbringt und Hochglanzpapier produziert, sondern das ist ein ganz konkreter Schritt, um konkreten Opfern des


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite