Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 129. Sitzung / Seite 168

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Zu Artikel I

Änderung des Verwertungsgesellschaftenrechtsänderungsgesetzes

1. § 13 samt Überschrift lautet:

„Soziale und kulturelle Einrichtungen

§ 13. (1) Verwertungsgesellschaften können für ihre Bezugsberechtigten und deren Angehörige sozialen und kulturellen Zwecken dienende Einrichtungen schaffen.

(2) Verwertungsgesellschaften, die Ansprüche auf Leerkassettenvergütung sowie Kabel­vergütung geltend machen, haben sozialen und kulturellen Zwecken dienende Einrichtungen zu schaffen und diesen den überwiegenden Teil der Gesamteinnahmen aus der Leerkassettenvergütung sowie den vierten Teil v.H. aus der Kabelvergütung abzüglich der Einhebungskosten zuzuführen. Für Verwertungsgesellschaften, die keine natürlichen Personen als Bezugsberechtigte haben, gilt, dass sie ausschließlich kulturellen Zwecken dienende Einrichtungen zu schaffen und diesen den überwiegen­den Teil der Gesamteinnahmen aus dieser Vergütung abzüglich der Einhebungskosten zuzuführen haben.

(3) Die Verwertungsgesellschaften haben für Zuwendungen aus ihren sozialen und kulturellen Einrichtungen feste Regeln aufzustellen. Soziale Zwecke sollen hiebei besondere Berücksichtigung finden. Auf die Ausgewogenheit der Zuwendungen an Männer und Frauen, nach Altersgruppen und regionaler Verteilung ist zu achten und dies zu dokumentieren.

(4) Mit Beziehung auf die den sozialen und kulturellen Einrichtungen aus der Leer­kassettenvergütung sowie der Kabelvergütung zugeführten Mittel kann der Bundes­kanzler durch Verordnung bestimmen, auf welche Umstände die nach Abs. 3 aufzustellenden Regeln Bedacht nehmen müssen. Durch eine solche Verordnung ist insbesondere sicherzustellen, dass

1. zwischen den Zuwendungen an die sozialen Einrichtungen einerseits und an die kulturellen Einrichtungen andererseits ein ausgewogenes Verhältnis besteht;

2. im Bereich der sozialen Einrichtungen in erster Linie einzelnen Bezugsberechtigten Unterstützung in Notlagen gewährt werden kann;

3. durch die Zuwendungen im Bereich der kulturellen Einrichtungen die Interessen der Bezugsberechtigten gefördert werden.“

2. In § 18 Abs. 1 wird folgende Ziffer 6 angefügt:

„6. die Verteilungsregeln gemäß § 14 Abs. 1“.

3. In § 21 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Im Zusammenhang mit dem Abschluss von Gesamtverträgen steht der Bun­desarbeitskammer und den Berufsorganisationen der betroffenen Urheber ein Anhörungsrecht zu; des weiteren steht ihnen ein Antragsrecht an die Aufsichtsbehörde zu.“

 


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite