Zu Artikel I
Änderung des
Verwertungsgesellschaftenrechtsänderungsgesetzes
1. § 13 samt Überschrift lautet:
„Soziale und kulturelle Einrichtungen
§ 13. (1) Verwertungsgesellschaften können für ihre
Bezugsberechtigten und deren Angehörige sozialen und kulturellen Zwecken
dienende Einrichtungen schaffen.
(2) Verwertungsgesellschaften, die Ansprüche auf
Leerkassettenvergütung sowie Kabelvergütung geltend machen, haben sozialen und
kulturellen Zwecken dienende Einrichtungen zu schaffen und diesen den überwiegenden
Teil der Gesamteinnahmen aus der Leerkassettenvergütung sowie den vierten Teil
v.H. aus der Kabelvergütung abzüglich der Einhebungskosten zuzuführen. Für
Verwertungsgesellschaften, die keine natürlichen Personen als Bezugsberechtigte
haben, gilt, dass sie ausschließlich kulturellen Zwecken dienende Einrichtungen
zu schaffen und diesen den überwiegenden Teil der Gesamteinnahmen aus dieser
Vergütung abzüglich der Einhebungskosten zuzuführen haben.
(3) Die Verwertungsgesellschaften haben für
Zuwendungen aus ihren sozialen und kulturellen Einrichtungen feste Regeln
aufzustellen. Soziale Zwecke sollen hiebei besondere Berücksichtigung finden.
Auf die Ausgewogenheit der Zuwendungen an Männer und Frauen, nach Altersgruppen
und regionaler Verteilung ist zu achten und dies zu dokumentieren.
(4) Mit Beziehung auf die den sozialen und kulturellen
Einrichtungen aus der Leerkassettenvergütung sowie der Kabelvergütung
zugeführten Mittel kann der Bundeskanzler durch Verordnung bestimmen, auf
welche Umstände die nach Abs. 3 aufzustellenden Regeln Bedacht nehmen müssen.
Durch eine solche Verordnung ist insbesondere sicherzustellen, dass
1. zwischen den Zuwendungen an die sozialen
Einrichtungen einerseits und an die kulturellen Einrichtungen andererseits ein
ausgewogenes Verhältnis besteht;
2. im Bereich der sozialen Einrichtungen in erster
Linie einzelnen Bezugsberechtigten Unterstützung in Notlagen gewährt werden
kann;
3. durch die Zuwendungen im Bereich der kulturellen
Einrichtungen die Interessen der Bezugsberechtigten gefördert werden.“
2. In § 18 Abs. 1 wird folgende Ziffer 6 angefügt:
„6. die Verteilungsregeln gemäß § 14 Abs. 1“.
3. In § 21 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Im Zusammenhang mit dem Abschluss von
Gesamtverträgen steht der Bundesarbeitskammer und den Berufsorganisationen der
betroffenen Urheber ein Anhörungsrecht zu; des weiteren steht ihnen ein
Antragsrecht an die Aufsichtsbehörde zu.“