Begründung
Zu 1.
(§ 13)
Neu
im Abs. 2 ist die Miteinbeziehung
der Kabelvergütung zu 25%. Dies deshalb, um eine nachhaltige Stärkung der
SKE-Fonds zu bewirken.
In
Abs. 3 sollen soziale Zwecke besondere Berücksichtigung finden. Des weiteren
wird auf die ausgewogene `Verteilung zwischen den Geschlechtern, den
verschiedenen Altersgruppen und die gleichmäßige regionale Verteilung geachtet.
Auch
in Abs. 4 wurde die Kabelvergütung einbezogen.
Zu 2.
(§ 18 Abs. 1 Ziffer 6)
Durch
die Publikation der internen Verteilungsregeln soll ein höchstmögliches Maß an
Transparenz zu Gunsten der Künstler und Urheber geschaffen werden.
Zu 3.
(§ 21 Abs. 5)
In
Abs. 5 wird der Bundesarbeitskammer und den Berufsorganisationen der jeweiligen
betroffenen Urheber ein Anhörungsrecht im Zusammenhang mit dem Abschluss von
Gesamtverträgen sowie ein Antragsrecht an die Aufsichtsbehörde zuerkannt. Somit
soll die verstärkte Einbindung der Konsumenten – aber auch der
Urheberseite sichergestellt werden.
*****
Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Als Nächste zu Wort gelangt Frau Abgeordnete Dr. Fekter. Wunschredezeit: 4 Minuten. – Bitte, Frau Abgeordnete.
18.11
Abgeordnete Mag. Dr. Maria Theresia Fekter (ÖVP): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Frau Ministerin! Ich spreche zur Urheberrechtsgesetz-Novelle.
1996 hat der Gesetzgeber für „mittelalte“ Filme eine Bestimmung geschaffen, die Filmurhebern einen Beteiligungsanspruch einräumte. Bewusst hat der Gesetzgeber damals dies nicht auf „neue“ Filme ausgeweitet, sondern eben nur auf die „mittelalten“. Dies erfolgte damals als Übergangsbestimmung zwischen der alten Gesetzeslage und der neuen Gesetzeslage, die konstruiert wurde im Zuge einer Richtlinienumsetzung.
Der Oberste Gerichtshof hat jedoch in krasser Fehleinschätzung des Willens des Gesetzgebers eine Lücke im Gesetz vermutet (Abg. Dr. Jarolim: Das ist eine Unterstellung ...! Völlig absurd!) und in Analogie diese Bestimmung auf „neue“ Filme ausgeweitet.
Von den Filmherstellern wurde dieses Urteil als krasse Fehlentscheidung eingestuft, andererseits wollten Filmurheber eine Ausweitung ihrer Ansprüche und Filmschauspieler, die unbestritten keine Urheber sind, auch einen eigenen Beteiligungsanspruch.
Wir als Gesetzgeber haben uns daher nun entschlossen, das OGH-Urteil betreffend die Kabelweiterleitung pro futuro ins Gesetz aufzunehmen und den Filmurhebern einen Beteiligungsanspruch daran zuzusprechen, nicht jedoch den Werkbeteiligten; einen Anspruch am Kabelentgelt, und zwar für neue Filme, die ab 2006 gedreht werden. Eine rückwirkende Regelung für Filme von 1996 bis 2005 beispielsweise wurde bewusst nicht geschaffen, um die Kalkulationen der Produktionen nicht zu stören, denn dies würde einen Eingriff in bestehende Rechte bedeuten.
Für diese Filme, also jene vor 2006, gilt § 38 Urheberrechtsgesetz in Verbindung mit der Novelle 1996. Wir ändern die gesetzlichen Regelungen der Novelle 1996 für