Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 129. Sitzung / Seite 169

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Begründung

Zu 1. (§ 13)

Neu im Abs. 2  ist die Miteinbeziehung der Kabelvergütung zu 25%. Dies deshalb, um eine nachhaltige Stärkung der SKE-Fonds zu bewirken.

In Abs. 3 sollen soziale Zwecke besondere Berücksichtigung finden. Des weiteren wird auf die ausgewogene `Verteilung zwischen den Geschlechtern, den verschiedenen Altersgruppen und die gleichmäßige regionale Verteilung geachtet.

Auch in Abs. 4 wurde die Kabelvergütung einbezogen.

Zu 2. (§ 18 Abs. 1 Ziffer 6)

Durch die Publikation der internen Verteilungsregeln soll ein höchstmögliches Maß an Transparenz zu Gunsten der Künstler und Urheber geschaffen werden.

Zu 3. (§ 21 Abs. 5)

In Abs. 5 wird der Bundesarbeitskammer und den Berufsorganisationen der jeweiligen betroffenen Urheber ein Anhörungsrecht im Zusammenhang mit dem Abschluss von Gesamtverträgen sowie ein Antragsrecht an die Aufsichtsbehörde zuerkannt. Somit soll die verstärkte Einbindung der Konsumenten – aber auch der Urheberseite sicher­gestellt werden.

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Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Als Nächste zu Wort gelangt Frau Abgeordnete Dr. Fekter. Wunschredezeit: 4 Minuten. – Bitte, Frau Abgeordnete.

 


18.11.24

Abgeordnete Mag. Dr. Maria Theresia Fekter (ÖVP): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Frau Ministerin! Ich spreche zur Urheberrechtsgesetz-Novelle.

1996 hat der Gesetzgeber für „mittelalte“ Filme eine Bestimmung geschaffen, die Filmurhebern einen Beteiligungsanspruch einräumte. Bewusst hat der Gesetzgeber damals dies nicht auf „neue“ Filme ausgeweitet, sondern eben nur auf die „mittelalten“. Dies erfolgte damals als Übergangsbestimmung zwischen der alten Gesetzeslage und der neuen Gesetzeslage, die konstruiert wurde im Zuge einer Richtlinienumsetzung.

Der Oberste Gerichtshof hat jedoch in krasser Fehleinschätzung des Willens des Gesetzgebers eine Lücke im Gesetz vermutet (Abg. Dr. Jarolim: Das ist eine Unterstellung ...! Völlig absurd!) und in Analogie diese Bestimmung auf „neue“ Filme ausgeweitet.

Von den Filmherstellern wurde dieses Urteil als krasse Fehlentscheidung eingestuft, andererseits wollten Filmurheber eine Ausweitung ihrer Ansprüche und Film­schau­spieler, die unbestritten keine Urheber sind, auch einen eigenen Beteiligungs­anspruch.

Wir als Gesetzgeber haben uns daher nun entschlossen, das OGH-Urteil betreffend die Kabelweiterleitung pro futuro ins Gesetz aufzunehmen und den Filmurhebern einen Beteiligungsanspruch daran zuzusprechen, nicht jedoch den Werkbeteiligten; einen Anspruch am Kabelentgelt, und zwar für neue Filme, die ab 2006 gedreht werden. Eine rückwirkende Regelung für Filme von 1996 bis 2005 beispielsweise wurde bewusst nicht geschaffen, um die Kalkulationen der Produktionen nicht zu stören, denn dies würde einen Eingriff in bestehende Rechte bedeuten.

Für diese Filme, also jene vor 2006, gilt § 38 Urheberrechtsgesetz in Verbindung mit der Novelle 1996. Wir ändern die gesetzlichen Regelungen der Novelle 1996 für


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