Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 129. Sitzung / Seite 222

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Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird, und ist bis zum 31. Dezember des Vorjahres abzugeben. Hat der Vertragsbedienstete eine solche schriftliche Erklärung abgegeben, so reduziert sich seine Funktionszulage um 30,89% für das Kalenderjahr, für das die Erklärung abgegeben wurde.“

11y. § 74 Abs. 2 lautet:

„(2) Das fixe Monatsentgelt beträgt für Vertragsbedienstete

1. in der Bewertungsgruppe v1/5

a) für die ersten fünf Jahre             6 744,7 €,

b) ab dem sechsten Jahr             7 121,6 €,

2. in der Bewertungsgruppe v1/6

a) für die ersten fünf Jahre           7 191,6 €,

b) ab dem sechsten Jahr             7 568,8 €,

3. in der Bewertungsgruppe v1/7

a) für die ersten fünf Jahre           7 568,8 €,

b) ab dem sechsten Jahr             8 092,7 €.““

17. In Art. 3 wird nach der Z 15 folgende Z 15a eingefügt:

„15a. § 95 Abs. 1 und Abs. 1a lautet:

„(1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Kinderzulage) jener Vertrags­bediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2006 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 2006 um 2,7 % erhöht.

(1a) Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2006 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonder­entgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im Abs. 1 vorgesehenen Berechnungs­vor­schriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Jänner 2006 als neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten.““

18. In Art. 3 lautet die Z 16:

„16. Dem § 100 werden folgende Abs. 41 und 42 angefügt:

„(41) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten in Kraft:

1. § 84 Abs. 3b mit 1. Jänner 2005,

2. § 22 Abs. 1 mit 1. Juli 2005,

3. § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 2, § 29f Abs. 5, § 29k Abs.1 und 4, § 41 Abs. 1, § 44, § 44a, § 44b, § 44c Abs. 1, § 49q Abs. 1 und 1a, § 49v Abs. 1, § 54, § 54e Abs. 1, § 56, § 56e Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und Abs. 2, § 72 Abs. 1 und 2, § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 84 Abs. 3b, § 95 Abs. 1 und 1a mit 1. Jänner 2006,

4. § 27c Abs. 2 mit 1. Jänner 2007,

5. § 15 Abs. 2 Z 3, § 37a Abs. 5, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 44 und § 92a Abs. 1 mit 1. Oktober 2007.

 


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