Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 129. Sitzung / Seite 223

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

§ 29k Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I XXX/2005 gilt für eine Betreuung von schwersterkrankten Kindern, die nach dem 31. Dezember 2005 gewährt wird. Vertragsbediensteten ist auf ihr Ansuchen bei einer Betreuung von schwerst­erkrankten Kindern, die vor dem 1. Jänner 2006 gewährt wurde, eine Verlängerung der Maßnahme auf insgesamt höchstens neun Monate zu gewähren.

(42) § 73 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft. Erklärungen für das Kalenderjahr 2006 können bis zum 31. März 2006 abgegeben werden.““

19. In Art. 4 wird nach der Z 17 folgende Z 17a eingefügt:

„17a. Die Tabelle in § 106 Abs. 2 Z 9 erhält folgende Fassung:

in der

Dienst-

zulagen-

gruppe

in den Gehaltsstufen

1 bis 8

9 bis 12

ab der

Gehalts-stufe 13

Euro

 

 

 

 

I

 482,0

 515,0

 546,8

II

 448,9

 480,2

 509,5

III

 369,4

 395,6

 419,4

IV

 329,1

 352,0

 374,1

V

 221,1

 236,2

 250,6

VI

 184,2

 196,9

 209,1

20. In Art. 4 lautet die Z 21:

„21. Dem § 123 wird folgender Abs. 52 angefügt:

„(52) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten in Kraft:

1. § 59d Abs. 1 und 4 und § 106 Abs. 2 Z 9 mit 1. Jänner 2006,

2. § 19 Abs. 3, § 26 Abs. 2, 3 und 4, § 27 Abs. 2, § 32 Abs. 5, § 43 Abs. 6, § 51 Abs. 8, § 52 Abs. 17 bis 20, § 59 Abs. 3 bis 9, § 106 Abs. 2 Z 8 und § 121 Abs. 2 mit 1. September 2006,

3. die Überschrift zu § 22, § 22 Abs. 1 und 4 sowie § 23 samt Überschrift mit 1. Oktober 2007.

§ 59d Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I XXX/2005 gilt für eine Betreuung von schwersterkrankten Kindern, die nach dem 31. Dezember 2005 gewährt wird. Landeslehrern ist auf ihr Ansuchen bei einer Betreuung von schwersterkrankten Kindern, die vor dem 1. Jänner 2006 gewährt wurde, eine Verlängerung der Maßnahme auf insgesamt höchstens neun Monate zu gewähren.““

21. In Art. 14 werden nach der Z 2 folgende Z 2a bis 2c eingefügt:

„2a. § 66 Abs. 1 lautet:

 


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite