Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 129. Sitzung / Seite 224

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„(1) Das Gehalt des Richters wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:

in der

in der Gehaltsgruppe

Gehalts-

R 1a

R 1b

R 2

R 3

stufe

Euro

1

3 099,5

3 099,5

--

--

2

3 557,4

3 557,4

--

--

3

3 973,7

3 973,7

--

--

4

4 390,0

4 390,0

4 889,5

--

5

4 806,2

4 931,2

5 389,2

6 554,7

6

5 181,0

5 305,9

5 888,7

7 137,7

7

5 472,4

5 597,3

6 388,4

7 720,6

8

5 722,2

5 847,1

6 846,3

8 658,8

Ein festes Gehalt gebührt:

1. dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Ausmaß von 9 570,3 €,

2. dem Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 9 535,9 €,

3. dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 10 524,7 €.“

2b. In § 67 wird in Z 1 der Betrag „1 971,3 €“ durch den Betrag „2 024,5 €“ und in Z 2 der Betrag „2 025,0 €“ durch den Betrag „2 079,7 €“ ersetzt:

2c. In § 68 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „121,6 €“ durch den Betrag „124,9 €“,

b) in Z 2 der Betrag „178,4 €“ durch den Betrag „183,2 €“,

c) in Z 3 der Betrag „275,6 €“ durch den Betrag „283,0 €“,

d) in Z 4 der Betrag „324,4 €“ durch den Betrag „333,2 €“,

e) in Z 5 der Betrag „413,5 €“ durch den Betrag „424,7 €“,

f) in Z 6 der Betrag „275,6 €“ durch den Betrag „283,0 €“,

g) in Z 7 der Betrag „762,0 €“ durch den Betrag „782,6 €“,

h) in Z 8 der Betrag „948,5 €“ durch den Betrag „974,1 €“ und

i) in Z 9 der Betrag „697,3 €“ durch den Betrag „716,1 €“.“

22. In Art. 14 werden nach der Z 4 folgende Z 4a bis 4d eingefügt:

„4a. Die Tabelle in § 168 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 


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