Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 129. Sitzung / Seite 225

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in der

in der Gehaltsgruppe

Gehalts-

I

II

III

stufe

Euro

 1

2 130,5

--

--

 2

2 353,8

--

--

 3

2 577,5

--

--

 4

2 800,7

--

--

 5

3 024,2

--

--

 6

3 247,9

--

--

 7

3 471,6

--

--

 8

3 618,2

3 805,7

--

 9

3 830,5

4 029,1

4 081,3

10

4 043,1

4 252,6

4 304,7

11

4 256,0

4 476,1

4 752,0

12

4 468,4

4 699,8

5 422,5

13

4 680,8

4 922,9

5 645,9

14

4 904,3

5 369,9

5 869,6

15

5 127,9

5 816,8

6 092,9

16

5 351,5

6 040,5

6 316,5

4b. In § 168a Abs. 2 wird der Betrag „302,0 €“ durch den Betrag „310,2 €“ ersetzt.

4c. In § 169a wird der Betrag „332,2 €“ durch den Betrag „341,2 €“ ersetzt.

4d. § 170 Abs. 1 lautet:

„(1) Eine Leistungsstrukturzulage gebührt in folgendem Ausmaß:

1. den Richtern der Gehaltsgruppe I

in der Gehaltsstufe 10                    104,0 €,

in der Gehaltsstufe 11                      95,8 €,

in der Gehaltsstufe 12                      87,4 €,

in der Gehaltsstufe 13                      79,2 €,

in der Gehaltsstufe 14                      70,9 €,

in der Gehaltsstufe 15                      62,5 €,

in der Gehaltsstufe 16                      54,0 €,

2. den Richtern der Gehaltsgruppe II

in der Gehaltsstufe 13                      74,9 €,

in der Gehaltsstufe 14                      66,8 €,

in der Gehaltsstufe 15                      58,3 €,

in der Gehaltsstufe 16                      50,0 €.““

23. In Art. 14 lautet die Z 5:

„5. Dem § 173 wird folgender Abs. 41 angefügt:

(41) § 64 samt Überschrift, § 66 Abs. 1, § 67, § 68, § 75e Abs. 1 und 3, § 168 Abs. 2, § 168a Abs. 2, § 169a, § 170 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 64a samt Über­schrift außer Kraft. § 75e Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I XXX/2005 gilt für eine Betreuung von schwersterkrankten Kindern, die nach dem 31. Dezember 2005 gewährt wird. Richterinnen und Richtern ist auf ihr Ansuchen bei einer Betreuung von schwersterkrankten Kindern, die vor dem 1. Jänner 2006 gewährt wurde, eine Verlängerung der Maßnahme auf insgesamt höchstens neun Monate zu gewähren.““

 


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