Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 129. Sitzung / Seite 243

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Es hätte aus unserer Sicht mehr sein können, aber es ist doch einiges in diesem Gesetz verankert, was wichtig ist. Insgesamt muss man noch dazu sagen, dass sowohl die Richtlinie als auch die Judikatur sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Verfassungsgerichtshofes in das Gesetz sauber eingearbeitet worden sind und dass das Gesetz auch getrennte Verfahren, Vorgaben für den öffentlichen Bereich und den so genannten Sektorenbereich vorsieht. Das ist der Bereich Dienstleistungen im öffentlichen Interesse, die nach vielen Ausgliederungen nach wie vor sehr wesentlich sind und in dem es nach wie vor strikte Regeln geben muss.

Die Regelungsdichte ist sehr hoch, das muss man sagen, also das, was von der Europäischen Union verlangt wird, ist relativ dicht. Das war für viele, die sich in dem Stellungnahmeverfahren in den Gesetzesprozess eingebracht haben, Grund, eher für höhere Schwellen zu plädieren, um etwa eine Direktvergabe weiter zu ermöglichen. – Das sei nur zur Vorgeschichte gesagt.

Was uns freut, ist, dass gewisse Grundsätze, um die Qualität im Bauverfahren zu garantieren, jetzt in das Gesetz eingeflossen und auch gemeinsam ausverhandelt worden sind. An vorderster Stelle zu nennen ist die strikte Trennung von Planung und Durchführung, um die Qualität von geistigen Leistungen zu garantieren. Was aus unserer Sicht negativ gelaufen ist, ist, dass solche Projekte wie zum Beispiel das EM-Stadion in Klagenfurt zur Gänze an einen Generalunternehmer ausgelagert worden sind. Solche Entwicklungen sind mittelfristig für die Qualität von solchen großen Bauvorhaben nicht wünschenswert.

Bei der Frage Wettbewerb und Anonymität haben wir uns nicht geeinigt, da gibt es noch rechtlich interessante Stellungnahmen dazu. Vielleicht kennen einige von Ihnen die Verfahren bei den Wiener Philharmonikern. Da wird hinter einem schwarzen Vorhang vorgespielt. Man weiß nicht, wer die Bewerber sind. Und es wird aus­schließlich ausgewählt ... (Abg. Dr. Baumgartner-Gabitzer: Das ist auch anonym!) – Ich versuche nur, das zu erklären, weil es relativ kompliziert ist. Dass die Anonymität in solchen Verfahren wichtig sein kann, ist, so denke ich, unbestritten.

Es hat einen Passus gegeben, bei dem uns gesagt worden ist, auf Grund EU-rechtlich zwingender Vorgaben sei es nicht möglich, die Wahrung der Anonymität der Wettbewerbe bis zur Entscheidung zu garantieren. Es gibt nun ein Rechtsgutachten von Universitätsprofessor Dr. Josef Aicher, der auch das Bundeskanzleramt bei der Gesetzwerdung beraten hat, das ausführt, dass das nicht zwingend sei. Wir haben aber von der ÖVP gehört, dass die Zeit zu kurz ist, um auch mit den Ländern einen Konsens über diesen Punkt zu finden. Wir werden natürlich trotzdem der Vorlage zustimmen, und wir werden auch dem Entschließungsantrag, in dem eine Evaluierung betreffend Anonymität nach einem Jahr angekündigt worden ist, unsere Zustimmung geben. (Präsident Dipl.-Ing. Prinzhorn übernimmt den Vorsitz.)

Ich möchte aber trotzdem zur Dokumentation dieses wichtigen Anliegens einen Abänderungsantrag einbringen, der relativ umfassend ist. Ich lese ihn jetzt vor, es sind fast 20 Zeilen, ich hoffe auf Ihre Geduld.

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Eva Glawischnig-Piesczek, Kolleginnen und Kollegen betreffend Bundesvergabegesetz

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

§ 155 Abs. 6 und § 287 Abs. 6 lauten jeweils:

 


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