„(6) Das Preisgericht ist bei der Auswahl des oder der Wettbewerbsgewinner unabhängig. Es hat diese Auswahl auf Grund von Wettbewerbsarbeiten, die anonym vorgelegt werden, und nur auf Grund der Beurteilungskriterien zu treffen. Das Preisgericht hat über die Auswahl der Wettbewerbsarbeiten eine Niederschrift zu erstellen. Diese Niederschrift, aus welcher eine nachvollziehbare Begründung der Reihung der Wettbewerbsarbeiten – insbesondere jener, die Preisgelder und Vergütungen erhalten – zwingend hervorzugehen hat, ist von allen Preisrichtern zu unterfertigen. In der Niederschrift ist auf die einzelnen Wettbewerbsarbeiten einzugehen. Das Preisgericht kann in der Niederschrift Allfälliges zum Verlauf der Sitzung festhalten und zu den ausgewählten Wettbewerbsarbeiten empfehlende Aussagen treffen, wie auch klärende Fragen stellen. Die Teilnehmer können vor der abschließenden Entscheidung des Preisgerichts zu einer Klärung bestimmter Aspekte der vorgelegten Wettbewerbsarbeiten aufgefordert werden, wenn das Preisgericht die fraglichen Aspekte in der Niederschrift festgehalten hat und die abschließende Feststellung des Gewinners oder der Gewinner ohne Aufhebung der Anonymität und Abänderung der Wettbewerbsordnung erfolgt. Auf Verlangen ist dem Wettbewerbsteilnehmer Einsichtnahme in den seine Wettbewerbsarbeit betreffenden Teil der Niederschrift zu gewähren. Bei der Gestaltung der Niederschrift ist darauf Bedacht zu nehmen. Die Entscheidung des Preisgerichtes ist dem Auslober zur allfälligen weiteren Veranlassung vorzulegen. Die Sitzungen des Preisgerichtes sind nicht öffentlich.“
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Ich bitte um Verständnis, dass der Antrag relativ umfangreich ist. Allerdings sind alle, die im Verfassungsausschuss mit dem Vergaberecht involviert waren, von diesem Antrag informiert und kennen auch den Hintergrund. Vielleicht können wir nächstes Jahr die Anonymität auch in diesem Punkt zwingend in dem Gesetz verankern. – Danke sehr. (Beifall bei den Grünen.)
20.05
Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Der von Frau Abgeordneter Dr. Glawischnig-Piesczek verlesene Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abg. Dr. Eva Glawischnig,
Kolleginnen und Kollegen
zum Gesetzesentwurf für ein Bundesgesetz
über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2006-BvergG 2006) in der
Fassung des Berichts des Verfassungsausschusses (1245dBeil)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung
beschließen:
Der Gesetzesentwurf für ein Bundesgesetz
über die Vergabe von Aufträgen in der Fassung des Berichts des
Verfassungsausschusses wird geändert wie folgt:
§ 155 Abs 6 und § 287 Abs 6 lauten
jeweils:
„(6) Das Preisgericht ist bei der Auswahl des oder der Wettbewerbsgewinner unabhängig. Es hat diese Auswahl auf Grund von Wettbewerbsarbeiten, die anonym vorgelegt werden, und nur auf Grund der Beurteilungskriterien zu treffen. Das Preisgericht hat über die Auswahl der Wettbewerbsarbeiten eine Niederschrift zu erstellen. Diese Niederschrift, aus welcher eine nachvollziehbare Begründung der