Reihung der
Wettbewerbsarbeiten - insbesondere jener, die Preisgelder und Vergütungen
erhalten - zwingend hervorzugehen hat, ist von allen Preisrichtern zu
unterfertigen. In der Niederschrift ist auf die einzelnen Wettbewerbsarbeiten
einzugehen. Das Preisgericht kann in der Niederschrift Allfälliges zum Verlauf
der Sitzung festhalten und zu den ausgewählten Wettbewerbsarbeiten empfehlende
Aussagen treffen, wie auch klärende Fragen stellen. Die Teilnehmer können vor
der abschließenden Entscheidung des Preisgerichts zu einer Klärung bestimmter
Aspekte der vorgelegten Wettbewerbsarbeiten aufgefordert werden, wenn das
Preisgericht die fraglichen Aspekte in der Niederschrift festgehalten hat und
die abschließende Feststellung des Gewinners oder der Gewinner ohne Aufhebung
der Anonymität und Abänderung der Wettbewerbsordnung erfolgt. Auf Verlangen
ist dem Wettbewerbsteilnehmer Einsichtnahme in den seine Wettbewerbsarbeit
betreffenden Teil der Niederschrift zu gewähren. Bei der Gestaltung der
Niederschrift ist darauf Bedacht zu nehmen. Die Entscheidung des Preisgerichtes
ist dem Auslober zur allfälligen weiteren Veranlassung vorzulegen. Die
Sitzungen des Preisgerichtes sind nicht öffentlich.“
Begründung:
Nach § 155 Abs
6 der Regierungsvorlage ist die "Anonymität der vorgelegten Wettbewerbsarbeiten
bis zur Auswahl des Preisgerichts bzw. bis zum gegebenenfalls stattfindenden
Dialog zu wahren."
Diese Regelung
würde es ermöglichen, die Anonymität bei einem allfällig stattfindenden Dialog
zwischen Preisrichtern und Bietern aufzuheben und somit den Wesenskern des
„Kulturguts“ Wettbewerb, nämlich das beste Projekt herauszufiltern, zu konterkarieren.
In den parlamentarischen Verhandlungen wurde diese Regelung mit Hinweis auf die
einschlägige Richtlinie begründet. Ein Gutachten von Univ.-Prof. Dr. Josef Aicher, Institut für Handels- und
Wirtschaftsrecht, Universität Wien, bestätigt aber, dass die
EU-Vergaberichtlinie keineswegs den mitgliedstaatlichen Gesetzgeber zwingt, dem
Auslober zu gestatten, die Anonymität schon vor der Entscheidung des
Preisgerichtes aufzuheben. Vielmehr bleibt es dem Gesetzgeber überlassen, ob er
zur Aufrechterhaltung der Anonymität bis zur Entscheidung des Preisgerichtes
verpflichtet.
Der Abänderungsantrag orientiert sich an
der bisher in der Praxis geübten, sogenannten Überarbeitung, einer Vertiefung
der Wettbewerbsarbeit nach konkreten Fragestellungen des Preisgerichts. Der
Dialog kann natürlich auch in einer reinen Frage- und Antwortform stattfinden.
Dieser wird ausnahmsweise, nachdem die Möglichkeit vorweg in den
Auslobungsunterlagen eingeräumt wurde, zur Klärung gestalterischer,
technischer oder ökonomischer Aspekte von in die Endauswahl gelangten Wettbewerbsprojekten
durchgeführt. Eine solche verfahrensrettende Routine muss aber strikt auf Verfahrenskontinuität,
also Wahrung der Anonymität, Beibehaltung der Wettbewerbsaufgabe, der
Wettbewerbsordnung und der Zusammensetzung des Preisgerichts abstellen.
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Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Dipl.-Ing. Hofmann. – Bitte.
20.05
Abgeordneter Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann (Freiheitliche): Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich werde ebenfalls nur zum Bundesvergabegesetz sprechen. Klubobmann Scheibner wird dann sicherlich noch zum Registerzählungsgesetz Stellung beziehen.