Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 129. Sitzung / Seite 245

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Reihung der Wettbewerbsarbeiten - insbesondere jener, die Preisgelder und Vergütun­gen erhalten - zwingend hervorzugehen hat, ist von allen Preisrichtern zu unterfertigen. In der Niederschrift ist auf die einzelnen Wettbewerbsarbeiten einzugehen. Das Preis­gericht kann in der Niederschrift Allfälliges zum Verlauf der Sitzung festhalten und zu den ausgewählten Wettbewerbsarbeiten empfehlende Aussagen treffen, wie auch klärende Fragen stellen. Die Teilnehmer können vor der abschließenden Entscheidung des Preisgerichts zu einer Klärung bestimmter Aspekte der vorgelegten Wettbewerbs­arbeiten aufgefordert werden, wenn das Preisgericht die fraglichen Aspekte in der Niederschrift festgehalten hat und die abschließende Feststellung des Gewinners oder der Gewinner ohne Aufhebung der Anonymität und Abänderung der Wettbewerbs­ordnung erfolgt. Auf Verlangen ist dem Wettbewerbsteilnehmer Einsichtnahme in den seine Wettbewerbsarbeit betreffenden Teil der Niederschrift zu gewähren. Bei der Gestaltung der Niederschrift ist darauf Bedacht zu nehmen. Die Entscheidung des Preisgerichtes ist dem Auslober zur allfälligen weiteren Veranlassung vorzulegen. Die Sitzungen des Preisgerichtes sind nicht öffentlich.“

Begründung:

Nach § 155 Abs 6 der Regierungsvorlage ist die "Anonymität der vorgelegten Wettbewerbsarbeiten bis zur Auswahl des Preisgerichts bzw. bis zum gegebenenfalls stattfindenden Dialog zu wahren."

Diese Regelung würde es ermöglichen, die Anonymität bei einem allfällig stattfin­denden Dialog zwischen Preisrichtern und Bietern aufzuheben und somit den Wesenskern des „Kulturguts“ Wettbewerb, nämlich das beste Projekt herauszufiltern, zu konterkarieren. In den parlamentarischen Verhandlungen wurde diese Regelung mit Hinweis auf die einschlägige Richtlinie begründet. Ein Gutachten von  Univ.-Prof. Dr. Josef Aicher, Institut für Handels- und Wirtschaftsrecht, Universität Wien, bestätigt aber, dass die EU-Vergaberichtlinie keineswegs den mitgliedstaatlichen Gesetzgeber zwingt, dem Auslober zu gestatten, die Anonymität schon vor der Entscheidung des Preisgerichtes aufzuheben. Vielmehr bleibt es dem Gesetzgeber überlassen, ob er zur Aufrechterhaltung der Anonymität bis zur Entscheidung des Preisgerichtes verpflichtet.

Der Abänderungsantrag orientiert sich an der bisher in der Praxis geübten, soge­nannten Überarbeitung, einer Vertiefung der Wettbewerbsarbeit nach konkreten Fragestellungen des Preisgerichts. Der Dialog kann natürlich auch in einer reinen Frage- und Antwortform stattfinden. Dieser wird ausnahmsweise, nachdem die Mög­lichkeit vorweg in den Auslobungsunterlagen eingeräumt wurde, zur Klärung gestalteri­scher, technischer oder ökonomischer Aspekte von in die Endauswahl gelangten Wettbewerbsprojekten durchgeführt. Eine solche verfahrensrettende Routine muss aber strikt auf Verfahrenskontinuität, also Wahrung der Anonymität, Beibehaltung der Wettbewerbsaufgabe, der Wettbewerbsordnung und der Zusammensetzung des Preisgerichts abstellen.

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Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Dipl.-Ing. Hofmann. – Bitte.

 


20.05.53

Abgeordneter Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann (Freiheitliche): Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich werde ebenfalls nur zum Bundesvergabegesetz sprechen. Klubobmann Scheibner wird dann sicherlich noch zum Registerzählungsgesetz Stellung beziehen.

 


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