Arbeitsverfassungsgesetz geändert werden
(1217 d.B.) in der Fassung des Ausschussberichts (1217 d.B.,
XXII. GP)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag
wird wie folgt geändert:
Artikel 1 Z 2 lautet:
„2. § 21 Z 2 lautet:
„2. in den letzten zwei Jahren
mindestens sechs Monate kammerzugehörig waren, und““
Begründung:
Die im Abänderungsantrag der
Regierungsparteien vorgelegte Formulierung schließt Menschen, die länger als
achtzehn Monate arbeitslos sind, vom passiven Wahlrecht aus. Diese
Einschränkung des passiven Wahlrechts ist nicht nachvollziehbar und angesichts
der gegenwärtig steigenden Anzahl von Menschen ohne Erwerbsarbeit demokratiepolitisch
bedenklich, zumal der Arbeiterkammer auch die Vertretung der Interessen lohnarbeitsloser
Menschen obliegt. Die Einschränkung stellt auch eine Verschärfung gegenüber der
geltenden Regelung dar, die zumindest das passive Wahlrecht bis zu einer
Lohnarbeitslosigkeitsdauer von drei Jahren ermöglicht. Angesichts einer Zunahme
der Zahl der langzeitbeschäftigungslosen Menschen (derzeit zirka 65 000 in
Österreich) ist die Einschränkung keine Theoretische, sondern eine
Tatsächliche.
Da jede Kammerzugehörigkeit ein
Beschäftigungsverhältnis beziehungsweise im Fall von lohnarbeitslosen Menschen eine
frühere Beschäftigung im Ausmaß von mindestens zwanzig Wochen voraussetzt und
die Kammer überdies auch die Interessen arbeitsloser Menschen zu vertreten hat,
liegt mit jeder über einer bestimmten Mindestdauer liegenden
Kammerzugehörigkeit jene Nähe zum Arbeitsleben und Kenntnis der damit
verbundenen Fragestellungen vor, die Voraussetzung für die Wahrnehmung einer
Funktion in der Kammer sind.
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Präsident Dr. Andreas Khol: Nächste Rednerin ist Frau Abgeordnete Riener. 2 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung. – Bitte, Sie sind am Wort.
23.48
Abgeordnete Barbara Riener (ÖVP): Herr Präsident! Werter Herr Bundesminister! Werte Kolleginnen und Kollegen! Ganz kurz: Die Änderung im Arbeiterkammergesetz bringt die Reduktion der maximalen Wahldauer von drei auf zwei Wochen mit sich. Weiters beschließen wir heute, wie schon erwähnt, die Ausdehnung des Personenkreises für das passive Wahlrecht.
Neu ist, dass sich nun auch Nicht-Österreicher und Nicht-Österreicherinnen der Wahl stellen können, wenn sie mindestens sechs Monate dem Betrieb angehören beziehungsweise kammerzugehörig sind. Das heißt, die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aus dem EU-Ausland sowie aus Drittstaaten, mit denen ein Abkommen in Bezug auf Nichtdiskriminierung bei den Arbeitsbedingungen besteht, werden im Hinblick auf das passive Wahlrecht zur Arbeiterkammer sowie zum Betriebsrat den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.
Mit dieser Novellierung setzt Österreich einen weiteren Schritt in Richtung eines gemeinsamen Europas. Gerade im Hinblick auf die Ratspräsidentschaft Österreichs im