Wir haben bei der von Herrn Dr. Matznetter schon angesprochenen Verschiebetechnik für die Herausbehaltung von Wirtschaftsgütern bei Einbringung von Verbindlichkeiten jetzt eine Siebenjahresfrist. Wenn sich das Wirtschaftsgut bereits sieben Wirtschaftsjahre lang im Unternehmen befunden hat, kommt es zu keiner Prüfung. Und die Änderungen in diesem Umgründungssteuergesetz werden erst mit 31. Jänner 2006 gültig, wenn die Verträge und Beschlüsse bis zu diesem Zeitpunkt gemacht sind.
Weiters: Es entfällt Artikel 15 ÖIAG-Gesetz, was Kollege Moser bereits ausgeführt hat.
Es ist wirklich erfreulich, Konsens in allen Fraktionen zu finden und sich somit einmal in einer sachlichen Phase zu befinden. Wenn man dann wieder einmal Ausführungen wie die des Kollegen Kogler oder auch des Kollegen Matznetter hört, tut es einem fast wieder Leid, dass man das hier auch erwähnen muss. (Beifall bei der ÖVP.)
20.53
Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Der von Frau Abgeordneter Tamandl in seinen Kernpunkten erläuterte Abänderungsantrag der Abgeordneten Stummvoll, Prinzhorn, Matznetter, Kogler, Kolleginnen und Kollegen ist in seinen Kernpunkten erläutert.
Er wird gemäß § 53 Abs. 4 der Geschäftsordnung an alle Abgeordneten verteilt, dem Stenographischen Protokoll beigedruckt und steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat
folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten
Dr. Stummvoll, Dipl.-Ing. Prinzhorn, Dr. Matznetter,
Mag. Kogler Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage betreffend ein
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das
EU-Quellensteuergesetz, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das
Umgründungssteuergesetz, das Bodenschätzungsgesetz 1970, das Erbschafts-
und Schenkungssteuergesetz 1955, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992,
das Elektrizitätsabgabegesetz, die Bundesabgabenordnung, die Abgabenexekutionsordnung,
das Finanzstrafgesetz, das Alkoholsteuergesetz, das Tabakmonopolgesetz 1996,
das Zollrechts-Durchführungsgesetz und das Bundesgesetz über die Neuordnung der
Rechtsverhältnisse der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft
und der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft
(ÖIAG-Gesetz 2000) geändert werden – Abgabenänderungsgesetz 2005
(AbgÄG 2005) (1187 d.B) idF des Ausschussberichtes des
Finanzausschusses (1213 d.B.)
Der Nationalrat wolle
in zweiter Lesung beschließen:
1. Im Gesetzestitel
wird die Wortfolge “, das Zollrechts-Durchführungsgesetz und das Bundesgesetz
über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Industrieholding
Aktiengesellschaft und der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft
(ÖIAG-Gesetz 2000)“ durch die Wortfolge „und das Zollrechts-Durchführungsgesetz“
ersetzt.
2. Art. 4 (Änderung
des Umgründungssteuergesetzes) wird wie folgt geändert:
a) In Art. 4 lautet in
Z 10 die lit. e:
„e) In Abs. 5 Z 3 wird
der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Bis zum Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages können vorhandene Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens einschließlich mit ihnen unmittelbar zusammenhängendes Fremdkapital und vorhandene Verbindlichkeiten zurückbehalten werden. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Wirtschaftsgütern und Fremdkapital ist jedenfalls nicht mehr gegeben, wenn die Wirtschaftsgüter am Einbringungsstichtag be-