Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 132. Sitzung / Seite 184

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Wir haben bei der von Herrn Dr. Matznetter schon angesprochenen Verschiebetechnik für die Herausbehaltung von Wirtschaftsgütern bei Einbringung von Verbindlichkeiten jetzt eine Siebenjahresfrist. Wenn sich das Wirtschaftsgut bereits sieben Wirtschafts­jahre lang im Unternehmen befunden hat, kommt es zu keiner Prüfung. Und die Ände­rungen in diesem Umgründungssteuergesetz werden erst mit 31. Jänner 2006 gültig, wenn die Verträge und Beschlüsse bis zu diesem Zeitpunkt gemacht sind.

Weiters: Es entfällt Artikel 15 ÖIAG-Gesetz, was Kollege Moser bereits ausgeführt hat.

Es ist wirklich erfreulich, Konsens in allen Fraktionen zu finden und sich somit einmal in einer sachlichen Phase zu befinden. Wenn man dann wieder einmal Ausführungen wie die des Kollegen Kogler oder auch des Kollegen Matznetter hört, tut es einem fast wie­der Leid, dass man das hier auch erwähnen muss. (Beifall bei der ÖVP.)

20.53


Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Der von Frau Abgeordneter Tamandl in sei­nen Kernpunkten erläuterte Abänderungsantrag der Abgeordneten Stummvoll, Prinz­horn, Matznetter, Kogler, Kolleginnen und Kollegen ist in seinen Kernpunkten erläutert.

Er wird gemäß § 53 Abs. 4 der Geschäftsordnung an alle Abgeordneten verteilt, dem Stenographischen Protokoll beigedruckt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Stummvoll, Dipl.-Ing. Prinzhorn, Dr. Matznetter, Mag. Kogler Kol­leginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das EU-Quellensteuergesetz, das Körperschaft­steuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Bodenschätzungsge­setz 1970, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Kraftfahrzeugsteu­ergesetz 1992, das Elektrizitätsabgabegesetz, die Bundesabgabenordnung, die Abga­benexekutionsordnung, das Finanzstrafgesetz, das Alkoholsteuergesetz, das Tabak­monopolgesetz 1996, das Zollrechts-Durchführungsgesetz und das Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Industrieholding Aktien­gesellschaft und der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG-Gesetz 2000) geändert werden – Abgabenänderungsgesetz 2005 (AbgÄG 2005) (1187 d.B) idF des Ausschussberichtes des Finanzausschusses (1213 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

1. Im Gesetzestitel wird die Wortfolge “, das Zollrechts-Durchführungsgesetz und das Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen In­dustrieholding Aktiengesellschaft und der Post und Telekombeteiligungsverwaltungs­gesellschaft (ÖIAG-Gesetz 2000)“ durch die Wortfolge „und das Zollrechts-Durchfüh­rungsgesetz“ ersetzt.

2. Art. 4 (Änderung des Umgründungssteuergesetzes) wird wie folgt geändert:

a) In Art. 4 lautet in Z 10 die lit. e:

„e) In Abs. 5 Z 3 wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Bis zum Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages können vorhandene Wirt­schaftsgüter des Anlagevermögens einschließlich mit ihnen unmittelbar zusammen­hängendes Fremdkapital und vorhandene Verbindlichkeiten zurückbehalten werden. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Wirtschaftsgütern und Fremdkapital ist je­denfalls nicht mehr gegeben, wenn die Wirtschaftsgüter am Einbringungsstichtag be-


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