reits länger als
sieben Wirtschaftjahre durchgehend dem Anlagevermögen zuzuordnen waren.““
b) In Art. 4 lautet in
Z 10 die lit. f:
„f) In Abs. 5 lautet
die Z 4:
„4. Wirtschaftsgüter
und mit diesen unmittelbar zusammenhängendes Fremdkapital können im verbleibenden
Betrieb des Einbringenden zurückbehalten oder aus demselben zugeführt werden.
Diese Vorgänge gelten durch die Nichtaufnahme bzw. Einbeziehung in die
Einbringungsbilanz als mit Ablauf des Einbringungsstichtages getätigt. Einbringende
unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Körperschaften
können Wirtschaftsgüter und mit ihnen unmittelbar zusammenhängendes
Fremdkapital auch dann zurückbehalten, wenn ein Betrieb nicht verbleibt. Ein
unmittelbarer Zusammenhang ist jedenfalls nicht mehr gegeben, wenn die
Wirtschaftsgüter am Einbringungsstichtag bereits länger als sieben
Wirtschaftjahre durchgehend dem Betrieb zuzuordnen waren.““
c) In Art. 4 lautet in
Z 22 die Z 11:
„11. Die §§ 3, 5, 7
bis 9, 12 bis 20, 23, 25, 27, 30, 33, 34, 38d und 44, jeweils in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x, sind auf Umgründungen anzuwenden, bei
denen die Beschlüsse oder Verträge nach dem 31. Jänner 2006 bei dem zuständigen
Firmenbuchgericht zur Eintragung angemeldet oder bei dem zuständigen Finanzamt
gemeldet werden.“
3. Art. 15 (Änderung
des Bundesgesetzes über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der
Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft
(ÖIAG-Gesetz 2000)) entfällt.
Begründung:
Zu Z 1 und 3,
Gesetzestitel und Art. 15 (Änderung des Bundesgesetzes über die Neuordnung der
Rechtsverhältnisse der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft
und der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG-Gesetz
2000)):
Der Gesetzestitel ist
auf Grund des Entfallens des Artikels 15 (Änderung des ÖIAG-Gesetzes 2000)
anzupassen. Die vorgesehenen Änderungen im ÖIAG-Gesetz 2000 werden mit einem
eigenen Initiativantrag in den parlamentarischen Prozess eingebracht.
Zu Z 2 lit. a, Art. 4
(Änderung des Umgründungssteuergesetzes, § 16 Abs. 5 Z 3 UmgrStG):
Das Zurückbehalten von
Anlagegütern als Sonderfall einer rückwirkenden Entnahme soll die mit ihnen
unmittelbar zusammenhängenden Verbindlichkeiten einschließen. Damit wird in
diesem Punkt der dem allgemeinen Einkommensteuerrecht innewohnende Grundsatz
verankert, dass sich die Sacheinlage in einen Betrieb und die Sachentnahme aus
demselben grundsätzlich auch auf das mit dem Aktivum zusammenhängende Passivum
bezieht (vgl. etwa VwGH 22.10.1996, 95/14/0018, und 30.9.1999, 99/15/0106).
Mit dem zweiten Satz wird klargestellt, dass eine Überprüfung des unmittelbaren Zusammenhanges dann unterbleibt, wenn die Wirtschaftsgüter vor dem Einbringungsstichtag, bereits seit sieben Jahren ununterbrochen dem Anlagevermögen zuzuordnen waren. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits mehr als sieben Jahre im Anlagevermögen vorhanden sind und seinerzeit fremdfinanziert wurden, wird jedenfalls davon ausge-