Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 132. Sitzung / Seite 185

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reits länger als sieben Wirtschaftjahre durchgehend dem Anlagevermögen zuzuordnen waren.““

b) In Art. 4 lautet in Z 10 die lit. f:

„f) In Abs. 5 lautet die Z 4:

„4. Wirtschaftsgüter und mit diesen unmittelbar zusammenhängendes Fremdkapital können im verbleibenden Betrieb des Einbringenden zurückbehalten oder aus demsel­ben zugeführt werden. Diese Vorgänge gelten durch die Nichtaufnahme bzw. Einbezie­hung in die Einbringungsbilanz als mit Ablauf des Einbringungsstichtages getätigt. Ein­bringende unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Körper­schaften können Wirtschaftsgüter und mit ihnen unmittelbar zusammenhängendes Fremdkapital auch dann zurückbehalten, wenn ein Betrieb nicht verbleibt. Ein unmittel­barer Zusammenhang ist jedenfalls nicht mehr gegeben, wenn die Wirtschaftsgüter am Einbringungsstichtag bereits länger als sieben Wirtschaftjahre durchgehend dem Betrieb zuzuordnen waren.““

c) In Art. 4 lautet in Z 22 die Z 11:

„11. Die §§ 3, 5, 7 bis 9, 12 bis 20, 23, 25, 27, 30, 33, 34, 38d und 44, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x, sind auf Umgründungen anzu­wenden, bei denen die Beschlüsse oder Verträge nach dem 31. Jänner 2006 bei dem zuständigen Firmenbuchgericht zur Eintragung angemeldet oder bei dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden.“

3. Art. 15 (Änderung des Bundesgesetzes über die Neuordnung der Rechtsverhält­nisse der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und Tele­kombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG-Gesetz 2000)) entfällt.

Begründung:

Zu Z 1 und 3, Gesetzestitel und Art. 15 (Änderung des Bundesgesetzes über die Neu­ordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Industrieholding Aktienge­sellschaft und der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG-Ge­setz 2000)):

Der Gesetzestitel ist auf Grund des Entfallens des Artikels 15 (Änderung des ÖIAG-Gesetzes 2000) anzupassen. Die vorgesehenen Änderungen im ÖIAG-Gesetz 2000 werden mit einem eigenen Initiativantrag in den parlamentarischen Prozess einge­bracht.

Zu Z 2 lit. a, Art. 4 (Änderung des Umgründungssteuergesetzes, § 16 Abs. 5 Z 3 UmgrStG):

Das Zurückbehalten von Anlagegütern als Sonderfall einer rückwirkenden Entnahme soll die mit ihnen unmittelbar zusammenhängenden Verbindlichkeiten einschließen. Damit wird in diesem Punkt der dem allgemeinen Einkommensteuerrecht innewoh­nende Grundsatz verankert, dass sich die Sacheinlage in einen Betrieb und die Sach­entnahme aus demselben grundsätzlich auch auf das mit dem Aktivum zusammen­hängende Passivum bezieht (vgl. etwa VwGH 22.10.1996, 95/14/0018, und 30.9.1999, 99/15/0106).

Mit dem zweiten Satz wird klargestellt, dass eine Überprüfung des unmittelbaren Zu­sammenhanges dann unterbleibt, wenn die Wirtschaftsgüter vor dem Einbringungs­stichtag, bereits seit sieben Jahren ununterbrochen dem Anlagevermögen zuzuordnen waren. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits mehr als sieben Jahre im Anlagevermögen vorhanden sind und seinerzeit fremdfinanziert wurden, wird jedenfalls davon ausge-


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