Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 132. Sitzung / Seite 186

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gangen, dass der unmittelbare Zusammenhang nach Ablauf dieser Frist nicht mehr gegeben ist.

Zu Z 2 lit. b, Art. 4 (Änderung des Umgründungssteuergesetzes, § 16 Abs. 5 Z 4 UmgrStG):

Die „Verschiebetechnik“ des Abs. 5 Z 4 soll dahingehend geändert werden, dass eine Zerlegung wirtschaftlich zusammenhängender Aktiv- und Passivpositionen ausge­schlossen werden soll. Die Neuregelung entspricht dem schon in den Erläuterungen zu Abs. 5 Z 3 beschriebenen einkommensteuerrechtlichen Grundsatz des Zusammenhan­ges von Aktivum und damit verbundenem Passivum.

Da § 16 UmgrStG eine bloße Bewertungsvorschrift enthält, gehört auch die Neurege­lung und ihre Beachtung nicht zu den Anwendungsvoraussetzungen des § 12 bzw. des Art. III UmgrStG. Ein Aufdecken einer dieser nicht entsprechenden Vorgangsweise kann daher die Anwendbarkeit des Umgründungssteuergesetzes nicht gefährden.

Mit dem letzten Satz wird klargestellt, dass eine Überprüfung des unmittelbaren Zu­sammenhanges dann unterbleibt, wenn die Wirtschaftsgüter vor dem Einbringungs­stichtag bereits seit sieben Jahren ununterbrochen dem Betrieb zuzuordnen waren. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits mehr als sieben Jahre im Betrieb vorhanden sind und seinerzeit fremdfinanziert wurden, wird jedenfalls davon ausgegangen, dass der unmit­telbare Zusammenhang nach Ablauf dieser Frist nicht mehr gegeben ist.

Zur Vermeidung unnötigen Such- und Überprüfungsaufwandes für die Anwender und die Finanzverwaltung soll sich die zusammenhängende Behandlung nur auf eindeutig gegebene Sachverhalte beziehen. So wird der zum Zweck der Anschaffung einer Be­teiligung oder einer Maschine aufgenommene (Sonder)Kredit einen unmittelbaren Zu­sammenhang aufweisen. Ein Kontokorrentkredit, der in der Folge der Finanzierung eines Aktivums mehrfach umgeschichtet wird, weist keinen eindeutigen unmittelbaren Zusammenhang auf.

Es soll im Übrigen auch verhindert werden, dass etwa vor dem Einbringungsstichtag ein Kredit aufgenommen und die Verbindlichkeit mit dem begünstigten Vermögen über­tragen, die Barmittel hingegen zurückbehalten werden.

Beispiele:

1. Kurze Zeit vor dem Einbringungsstichtag wird ein Kredit iHv 100.000 € aufgenom­men. Nach der neuen Rechtslage soll es nicht mehr möglich sein, die Barmittel aus dem Kredit oder mit den Barmitteln angeschafftes Aktivvermögen (zB Wertpapiere) im verbleibenden Teilbetrieb zurückzubehalten und die Verbindlichkeit aus dem Kredit ein­zubringen. Sollte die Verbindlichkeit dennoch isoliert auf die übernehmende Körper­schaft übertragen werden, führt dies hinsichtlich der die Körperschaft belastenden Auf­wandszinsen und hinsichtlich der Tilgung der Verbindlichkeit zur verdeckten Ausschüt­tung.

2. Im Einzelunternehmen wird ein unbebautes Grundstück mittels Sonderkredit ange­schafft. Das Grundstück wird bei der nachfolgenden Teilbetriebseinbringung im verblei­benden Teilbetrieb zurückbehalten. Da der Sonderkredit unmittelbar mit dem Grund­stück zusammenhängt, ist die Verbindlichkeit mit dem Grundstück gemeinsam zurück zu behalten.

3. Im Betriebsvermögen befindet sich ein Grundstück, das (ua) im Wege der Ausnut­zung eines bestehenden Kreditrahmens finanziert wurde. Wird in diesem Fall das Grundstück bei der nachfolgenden Einbringung zurückbehalten und lässt sich der am Einbringungsstichtag bestehende Betrag des Kredits nicht mehr eindeutig dem Grund-


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