gangen, dass der
unmittelbare Zusammenhang nach Ablauf dieser Frist nicht mehr gegeben ist.
Zu Z 2 lit. b, Art. 4
(Änderung des Umgründungssteuergesetzes, § 16 Abs. 5 Z 4 UmgrStG):
Die
„Verschiebetechnik“ des Abs. 5 Z 4 soll dahingehend geändert werden, dass eine
Zerlegung wirtschaftlich zusammenhängender Aktiv- und Passivpositionen ausgeschlossen
werden soll. Die Neuregelung entspricht dem schon in den Erläuterungen zu Abs.
5 Z 3 beschriebenen einkommensteuerrechtlichen Grundsatz des Zusammenhanges
von Aktivum und damit verbundenem Passivum.
Da § 16 UmgrStG eine
bloße Bewertungsvorschrift enthält, gehört auch die Neuregelung und ihre
Beachtung nicht zu den Anwendungsvoraussetzungen des § 12 bzw. des Art. III
UmgrStG. Ein Aufdecken einer dieser nicht entsprechenden Vorgangsweise kann
daher die Anwendbarkeit des Umgründungssteuergesetzes nicht gefährden.
Mit dem letzten Satz
wird klargestellt, dass eine Überprüfung des unmittelbaren Zusammenhanges dann
unterbleibt, wenn die Wirtschaftsgüter vor dem Einbringungsstichtag bereits
seit sieben Jahren ununterbrochen dem Betrieb zuzuordnen waren. Bei
Wirtschaftsgütern, die bereits mehr als sieben Jahre im Betrieb vorhanden sind
und seinerzeit fremdfinanziert wurden, wird jedenfalls davon ausgegangen, dass
der unmittelbare Zusammenhang nach Ablauf dieser Frist nicht mehr gegeben ist.
Zur Vermeidung
unnötigen Such- und Überprüfungsaufwandes für die Anwender und die
Finanzverwaltung soll sich die zusammenhängende Behandlung nur auf eindeutig
gegebene Sachverhalte beziehen. So wird der zum Zweck der Anschaffung einer Beteiligung
oder einer Maschine aufgenommene (Sonder)Kredit einen unmittelbaren Zusammenhang
aufweisen. Ein Kontokorrentkredit, der in der Folge der Finanzierung eines
Aktivums mehrfach umgeschichtet wird, weist keinen eindeutigen unmittelbaren
Zusammenhang auf.
Es soll im Übrigen
auch verhindert werden, dass etwa vor dem Einbringungsstichtag ein Kredit
aufgenommen und die Verbindlichkeit mit dem begünstigten Vermögen übertragen,
die Barmittel hingegen zurückbehalten werden.
Beispiele:
1. Kurze Zeit vor dem
Einbringungsstichtag wird ein Kredit iHv 100.000 € aufgenommen. Nach der neuen
Rechtslage soll es nicht mehr möglich sein, die Barmittel aus dem Kredit oder
mit den Barmitteln angeschafftes Aktivvermögen (zB Wertpapiere) im
verbleibenden Teilbetrieb zurückzubehalten und die Verbindlichkeit aus dem
Kredit einzubringen. Sollte die Verbindlichkeit dennoch isoliert auf die
übernehmende Körperschaft übertragen werden, führt dies hinsichtlich der die
Körperschaft belastenden Aufwandszinsen und hinsichtlich der Tilgung der
Verbindlichkeit zur verdeckten Ausschüttung.
2. Im
Einzelunternehmen wird ein unbebautes Grundstück mittels Sonderkredit angeschafft.
Das Grundstück wird bei der nachfolgenden Teilbetriebseinbringung im verbleibenden
Teilbetrieb zurückbehalten. Da der Sonderkredit unmittelbar mit dem Grundstück
zusammenhängt, ist die Verbindlichkeit mit dem Grundstück gemeinsam zurück zu
behalten.
3. Im Betriebsvermögen befindet sich ein Grundstück, das (ua) im Wege der Ausnutzung eines bestehenden Kreditrahmens finanziert wurde. Wird in diesem Fall das Grundstück bei der nachfolgenden Einbringung zurückbehalten und lässt sich der am Einbringungsstichtag bestehende Betrag des Kredits nicht mehr eindeutig dem Grund-