stück zuordnen, kann
die Verbindlichkeit auch weiterhin losgelöst vom Grundstück eingebracht werden.
4. Kurz vor dem
Einbringungsstichtag wird ein Kontokorrentkredit aufgenommen, um diverse
Betriebsmittel anzuschaffen. Die Betriebsliegenschaft, welche bereits bei Unternehmensgründung
angeschafft worden ist, dient zur Kreditbesicherung. Geht aus den
Aufzeichnungen des Unternehmens eindeutig hervor, dass mit dem aufgenommen
Kredit die Betriebsmittel tatsächlich angeschafft worden sind, ist ein
eindeutiger unmittelbarer Zusammenhang zwischen Liegenschaft und
Betriebsmittel nicht gegeben und eine Trennung zwischen Liegenschaft und
Verbindlichkeit möglich. Gegenstand der Neuregelung ist in diesem Fall daher
nur der Zusammenhang zwischen den erworbenen Betriebsmitteln und dem Kredit.
Die dargestellte
Wirkungsweise der Neuregelung im Sinne der vorstehenden Erläuterungen
bezüglich des gegebenen oder nicht gegebenen eindeutigen Zusammenhanges wird
zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten in den steuerlichen Durchführungsrichtlinien
weiter konkretisiert werden.
Des Weiteren soll die
bisher in der Z 4 geregelte sinngemäße Anwendung der Regelung über die „unbare
Entnahme“ bei einbringenden Körperschaften im Interesse einer Eindämmung des
hohen Gestaltungsspielraumes entfallen.
Zu Z 2 lit. c, Art. 4
(Änderung des Umgründungssteuergesetzes, Dritter Teil, Z 11 UmgrStG):
Das In-Kraft-Treten
wurde im Vergleich zur Regierungsvorlage insoweit abgeändert, als an Stelle des
Tages nach Kundmachung im Bundesgesetzblatt der 31. Jänner 2006 tritt.
Damit soll für den Anwender mehr Rechtssicherheit geschaffen werden.
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Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Als Nächste zu Wort gemeldet ist Frau Abgeordnete Scharer. Ich erteile es
ihr.
20.53
Abgeordnete Erika Scharer (SPÖ): Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Ich beziehe mich in meinen Ausführungen auf die Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, durch die es zusätzliche steuerliche Begünstigungen für Lkw im Straßenverkehr geben soll. Konkret wird für jeden Lkw, der per Ökombi-System unterwegs ist, zusätzlich ein Lkw dieser Firma von der Steuer befreit, auch wenn dieser auf der Straße unterwegs ist.
Meine Damen und Herren! In Wahrheit ist das eigentlich ein Blödsinn. Man fördert einen ohnehin geförderten Lkw zusätzlich, zugunsten eines Lkw des Unternehmens, der auf der Straße unterwegs ist. Mit dieser Maßnahme, meine Damen und Herren, wird transparent, dass der „Huckepackverkehr“ gescheitert ist.
Diese Steuerbegünstigung verhindert zusätzlich, dass es zu einer Verlagerung der Güterbeförderung von der Straße auf die Schiene kommt. Die Lenkungsaufgabe der Regierung im Sinne einer vernünftigen Umwelt- und Verkehrspolitik ist gescheitert. In Wahrheit handelt es sich um ein Geschenk an die Frächter.
Wir sind der Meinung, dass dieses gescheiterte „Huckepack-System“ aus nicht mehr zeitgemäßen und ökonomischen Gründen auf Sicht nicht mehr gefördert werden soll. Es ist nicht zweckmäßig, den kompletten Lkw samt Fahrer per Bahn zu transportieren. Wir sind der Meinung, sinnvoller wäre es, ein reines Containersystem auf der Schiene anzudenken und zu fördern und vor allem Anreize für die Frächter zu schaffen.