wird mit der
Zusatzabgabe belegt. Den Referenzkurs, um welchen sich der Korridor bildet,
erhält man durch das errechnen des gleitenden Durchschnitts der täglichen amtlichen
Mittelkurse im Verhältnis zu einer Referenz- oder Ankerwährung (z.B. Dollar
oder Euro).
Der Devisenhandel konzentriert sich nur
auf wenige Finanzplätze, was vorwiegend auf technologische Gründe
zurückzuführen ist. Damit kann die „Spahn-Steuer“ den Zweck einer
Stabilisierung der Finanzmärkte und vermehrter Fiskaleinnahmen erfüllen, auch wenn
die Steuer nur in den EU-Staaten eingeführt wird.. Das Steueraufkommen ermittelt
sich dann für die Zeitzone als Ganze und sollte innerhalb der Europäischen
Union für die Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit sowie im Rahmen der EU
für soziale und ökologische Maßnahmen verwendet werden.
Ein entsprechendes Gesetz sollte die
politische Bereitschaft Österreichs zur Einführung einer derartigen Steuer
signalisieren. Es soll zu jenem Zeitpunkt in Kraft treten, an dem ähnliche
Gesetze auch in den anderen Staaten der Europäischen Union eingeführt wurden.
Diese einschränkenden Bedingungen sind auch in den bereits beschlossenen
Devisentransaktionssteuergesetzen von Frankreich (2001) und Belgien (2004)
beinhaltet.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen
daher folgenden
Entschließungsantrag:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Bundesregierung wird aufgefordert,
1. auf europäischer Ebene eine
Initiative zur europaweiten Einführung einer (am Modell von Spahn orientierten)
Devisentransaktionssteuer zu ergreifen,
2. dem Nationalrat ein an das Modell von
Spahn orientiertes Gesetz zur Einführung einer Devisentransaktionssteuer mit
folgendem Inhalt vorzulegen:
Besteuert werden alle in Österreich
stattfindenden Devisentransaktionen. Dies betrifft auch alle finanztechnischen
Operationen, die wie Devisentransaktionen wirken.
Steuerpflichtige sind nach dem
Marktprinzip zu definieren, wonach alle an Finanzplätzen in Europa
akkreditierten Devisenhändler und Banken sowie Nichtbanken (wie die zentral
operierenden automatischen Maklersysteme und Abwicklungssysteme) der
Steuerpflicht unterliegen. Das Gleiche muss für den Devisenhandel von
(international agierenden) Produktionsbetrieben gelten.
Die Steuereinnahmen sollen, abzüglich
eines Verwaltungsentgeltes, in vollem Umfang in einen von der Europäischen
Union verwalteten Fonds eingezahlt werden, der der Finanzierung sozialer und
ökologischer Maßnahmen im Rahmen der EU sowie der Entwicklungszusammenarbeit
dient.
Ein normaler, innerhalb der EU
vereinheitlichter Steuersatz zwischen 0,01 und 0,04 % der Wechseloperationen
soll eingehoben werden.
Für jede Devisentransaktion, welche die
unter Pkt. 7. definierte Schwankungsbreite des Wechselkurses überschreitet,
soll ein ebenfalls innerhalb der EU vereinheitlichter Steuersatz von maximal 80
% eingehoben werden.
Die endgültige Höhe der unter 4. und 5.
angeführten Steuersätze soll vom Ecofin beschlossen werden.
Europaweit soll ein Leitkurs auf der Grundlage eines progressiven Mittelwertes festgelegt werden. Der Mittelwert soll auf Grundlage der Kursentwicklung der vorherigen