Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 133. Sitzung / Seite 61

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wird mit der Zusatzabgabe belegt. Den Referenzkurs, um welchen sich der Korridor bildet, erhält man durch das errechnen des gleitenden Durchschnitts der täglichen amtlichen Mittelkurse im Verhältnis zu einer Referenz- oder Ankerwährung (z.B. Dollar oder Euro).

Der Devisenhandel konzentriert sich nur auf wenige Finanzplätze, was vorwiegend auf technologische Gründe zurückzuführen ist. Damit kann die „Spahn-Steuer“ den Zweck einer Stabilisierung der Finanzmärkte und vermehrter Fiskaleinnahmen erfüllen, auch wenn die Steuer nur in den EU-Staaten eingeführt wird.. Das Steueraufkommen ermi­ttelt sich dann für die Zeitzone als Ganze und sollte innerhalb der Europäischen Union für die Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit sowie im Rahmen der EU für soziale und ökologische Maßnahmen verwendet werden.

Ein entsprechendes Gesetz sollte die politische Bereitschaft Österreichs zur Einfüh­rung einer derartigen Steuer signalisieren. Es soll zu jenem Zeitpunkt in Kraft treten, an dem ähnliche Gesetze auch in den anderen Staaten der Europäischen Union einge­führt wurden. Diese einschränkenden Bedingungen sind auch in den bereits beschlossenen Devisentransaktionssteuergesetzen von Frankreich (2001) und Belgien (2004) beinhaltet.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung wird aufgefordert,

1. auf europäischer Ebene eine Initiative zur europaweiten Einführung einer (am Modell von Spahn orientierten) Devisentransaktionssteuer zu ergreifen,

2. dem Nationalrat ein an das Modell von Spahn orientiertes Gesetz zur Einführung einer Devisentransaktionssteuer mit folgendem Inhalt vorzulegen:

Besteuert werden alle in Österreich stattfindenden Devisentransaktionen. Dies betrifft auch alle finanztechnischen Operationen, die wie Devisentransaktionen wirken.

Steuerpflichtige sind nach dem Marktprinzip zu definieren, wonach alle an Finanz­plätzen in Europa akkreditierten Devisenhändler und Banken sowie Nichtbanken (wie die zentral operierenden automatischen Maklersysteme und Abwicklungssysteme) der Steuerpflicht unterliegen. Das Gleiche muss für den Devisenhandel von (international agierenden) Produktionsbetrieben gelten.

Die Steuereinnahmen sollen, abzüglich eines Verwaltungsentgeltes, in vollem Umfang in einen von der Europäischen Union verwalteten Fonds eingezahlt werden, der der Finanzierung sozialer und ökologischer Maßnahmen im Rahmen der EU sowie der Entwicklungszusammenarbeit dient.

Ein normaler, innerhalb der EU vereinheitlichter Steuersatz zwischen 0,01 und 0,04 % der Wechseloperationen soll eingehoben werden.

Für jede Devisentransaktion, welche die unter Pkt. 7. definierte Schwankungsbreite des Wechselkurses überschreitet, soll ein ebenfalls innerhalb der EU vereinheitlichter Steuersatz von maximal 80 % eingehoben werden.

Die endgültige Höhe der unter 4. und 5. angeführten Steuersätze soll vom Ecofin beschlos­sen werden.

Europaweit soll ein Leitkurs auf der Grundlage eines progressiven Mittelwertes fest­gelegt werden. Der Mittelwert soll auf Grundlage der Kursentwicklung der vorherigen


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