2006. Mit
wenigen Ausnahmen wurden fast alle an den Beirat herangetragenen Fälle positiv
beschieden. Die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur berichtet
darüber dem Parlament mit dem jährlichen Restitutionsbericht.
Größter Fall bisher war die Rückgabe der
Sammlung Rothschild im Jahr 1999. Neben 22 Gemälden aus dem Kunsthistorischen
Museum und neun Gemälden aus der Österreichischen Galerie wurden auf Grundlage
dieser Entscheidung hunderte von Kunstobjekten aus der Albertina, der
Nationalbibliothek, dem Museum für angewandte Kunst, der Kunstkammer und der
Waffenkammer des Kunsthistorischen Museums restituiert.
Im Fall der Klimt-Bilder hat der
Kunstrückgabebeirat auf Grund des damaligen Wissensstandes keine Restitution
an die Erben Bloch-Bauer empfohlen. Es lag ein Testament von Adele Bloch-Bauer
vor, und dieses Testament wurde 1948 vom Anwalt der Familie Bloch-Bauer
anerkannt. 1999 hat der Anwalt von Maria Altmann, einer der Erbinnen Ferdinand
Bloch-Bauers, Klage eingebracht, um die Entscheidung des Kunstrückgabebeirats
anzufechten.
2005 wurde ein Schiedsverfahren nach
österreichischem Recht vereinbart, um eine zügige Abklärung zu erreichen. Damit
wurde das Verfahren nach Österreich gebracht. Im Schiedsverfahren wurde
festgestellt, dass sich die Bilder nicht im Eigentum von Adele Bloch-Bauer
befunden haben und ihr Testament kein Auftrag, sondern eine unverbindliche
Bitte war. Auf Grund dieser Feststellungen hat das Schiedsgericht entschieden,
dass das Kunstrückgabegesetz anzuwenden ist.
Am 26. Jänner 2006 teilte die
Finanzprokuratur den Anwälten der Erbengemeinschaft Bloch-Bauer unter
Bezugnahme auf die Optionsvereinbarung mit, dass die Republik Österreich
Interesse hat, die zur Restitution vorgesehenen Kunstwerke mithilfe von
Sponsoren für die österreichische Galerie Belvedere zu erhalten. Im selben
Schreiben wurde ersucht, die abgestimmten Preisvorstellungen der
Erbengemeinschaft für die einzelnen Kunstwerke bekannt zu geben und der
Finanzprokuratur mitzuteilen, ob diese Konditionen auch allfälligen Sponsoren
eingeräumt werden können.
Da auf Grund der Antwort Randol
Schönbergs, des Anwalts von Frau Altmann, vom 27. Jänner 2006 sowie der Antwort
des Anwalts von Frau Auersperg, Bill Berardino, vom 30. Jänner 2006 weiterhin
ungeklärt blieb, ob die Konditionen auch für allfällige Sponsoren gelten, wurde
seitens der Finanzprokuratur am 30. Jänner neuerlich eine schriftliche Anfrage
an die Vertreter der Erbengemeinschaft gerichtet.
In seiner Antwort vom 30. Jänner 2006
via e-mail stellte Randol Schönberg fest, dass ein Erwerb durch Private im
Rahmen der Optionsvereinbarung auszuschließen ist.
Daher wird heute folgendes Schreiben
durch die Finanzprokuratur an die Anwälte der Erbengemeinschaft gerichtet:
„Unter Bezugnahme auf die bisherige
Korrespondenz im Zusammenhang mit der Optionsvereinbarung wird mitgeteilt,
dass nunmehr nach Vorliegen sämtlicher Entscheidungsgrundlagen für die
Republik Österreich keine Möglichkeit besteht, einem Erwerb der gemäß
Schiedsspruch vom 15.01.2006 zu restituierenden Gemälde von Gustav Klimt
näherzutreten.
Seitens der Bundesregierung wurde die
Möglichkeit ins Auge gefasst, dass Sponsoren Bilder erwerben können, um die
Kunstwerke dann als Leihgabe der Republik zur Verfügung zu stellen. Die
Bundesregierung beabsichtigte für diese privaten Ankäufe steuerliche Anreize zu
schaffen.
In Ihrem E-mail an die Finanzprokuratur
vom 30.01.2006 haben Sie Folgendes festgestellt: