Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 137. Sitzung / Seite 39

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2006. Mit wenigen Ausnahmen wurden fast alle an den Beirat herangetragenen Fälle positiv beschieden. Die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur berich­tet darüber dem Parlament mit dem jährlichen Restitutionsbericht.

Größter Fall bisher war die Rückgabe der Sammlung Rothschild im Jahr 1999. Neben 22 Gemälden aus dem Kunsthistorischen Museum und neun Gemälden aus der Österreichischen Galerie wurden auf Grundlage dieser Entscheidung hunderte von Kunstobjekten aus der Albertina, der Nationalbibliothek, dem Museum für angewandte Kunst, der Kunstkammer und der Waffenkammer des Kunsthistorischen Museums restituiert.

Im Fall der Klimt-Bilder hat der Kunstrückgabebeirat auf Grund des damaligen Wissens­standes keine Restitution an die Erben Bloch-Bauer empfohlen. Es lag ein Testament von Adele Bloch-Bauer vor, und dieses Testament wurde 1948 vom Anwalt der Familie Bloch-Bauer anerkannt. 1999 hat der Anwalt von Maria Altmann, einer der Erbinnen Ferdinand Bloch-Bauers, Klage eingebracht, um die Entscheidung des Kunstrückgabebeirats anzufechten.

2005 wurde ein Schiedsverfahren nach österreichischem Recht vereinbart, um eine zügige Abklärung zu erreichen. Damit wurde das Verfahren nach Österreich gebracht. Im Schiedsverfahren wurde festgestellt, dass sich die Bilder nicht im Eigentum von Adele Bloch-Bauer befunden haben und ihr Testament kein Auftrag, sondern eine unverbindliche Bitte war. Auf Grund dieser Feststellungen hat das Schiedsgericht entschieden, dass das Kunstrückgabegesetz anzuwenden ist.

Am 26. Jänner 2006 teilte die Finanzprokuratur den Anwälten der Erbengemeinschaft Bloch-Bauer unter Bezugnahme auf die Optionsvereinbarung mit, dass die Republik Österreich Interesse hat, die zur Restitution vorgesehenen Kunstwerke mithilfe von Sponsoren für die österreichische Galerie Belvedere zu erhalten. Im selben Schreiben wurde ersucht, die abgestimmten Preisvorstellungen der Erbengemeinschaft für die einzelnen Kunstwerke bekannt zu geben und der Finanzprokuratur mitzuteilen, ob diese Konditionen auch allfälligen Sponsoren eingeräumt werden können.

Da auf Grund der Antwort Randol Schönbergs, des Anwalts von Frau Altmann, vom 27. Jänner 2006 sowie der Antwort des Anwalts von Frau Auersperg, Bill Berardino, vom 30. Jänner 2006 weiterhin ungeklärt blieb, ob die Konditionen auch für allfällige Sponsoren gelten, wurde seitens der Finanzprokuratur am 30. Jänner neuerlich eine schriftliche Anfrage an die Vertreter der Erbengemeinschaft gerichtet.

In seiner Antwort vom 30. Jänner 2006 via e-mail stellte Randol Schönberg fest, dass ein Erwerb durch Private im Rahmen der Optionsvereinbarung auszuschließen ist.

Daher wird heute folgendes Schreiben durch die Finanzprokuratur an die Anwälte der Erbengemeinschaft gerichtet:

„Unter Bezugnahme auf die bisherige Korrespondenz im Zusammenhang mit der Options­vereinbarung wird mitgeteilt, dass nunmehr nach Vorliegen sämtlicher Ent­scheidungsgrundlagen für die Republik Österreich keine Möglichkeit besteht, einem Erwerb der gemäß Schiedsspruch vom 15.01.2006 zu restituierenden Gemälde von Gustav Klimt näherzutreten.

Seitens der Bundesregierung wurde die Möglichkeit ins Auge gefasst, dass Sponsoren Bilder erwerben können, um die Kunstwerke dann als Leihgabe der Republik zur Verfügung zu stellen. Die Bundesregierung beabsichtigte für diese privaten Ankäufe steuerliche Anreize zu schaffen.

In Ihrem E-mail an die Finanzprokuratur vom 30.01.2006 haben Sie Folgendes fest­gestellt:

 


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